Erben wird selten dort zum Streit, wo das Gesetz unklar ist — sondern dort, wo jemand übergangen wurde, wo zu Lebzeiten verschenkt wurde oder wo mehrere Erben sich über eine Liegenschaft nicht einigen. Diese Verfahren führen wir. Testamente errichten wir nicht.
Auf dieser Seite finden Sie einen Überblick über die sechs Konstellationen, in denen wir vertreten. Zu jeder gibt es eine kurze Einordnung: worum es geht, worauf es ankommt und wann sich ein Verfahren lohnt.
Pflichtteilsstreit
Nachkommen sowie Ehegatten und eingetragene Partner haben Anspruch auf einen Pflichtteil — unabhängig davon, was in einem Testament steht. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte dessen, was der betreffenden Person nach der gesetzlichen Erbfolge zustünde, und ist ein Geldanspruch: Er richtet sich gegen die Erben, nicht auf bestimmte Gegenstände aus dem Nachlass.
Der Streit entzündet sich in der Praxis fast immer an zwei Fragen: Wie hoch ist der Nachlass wirklich, und was muss ihm hinzugerechnet werden? Wer seinen Pflichtteil durchsetzen will, braucht zuerst Auskunft über Bestand und Wert der Verlassenschaft — notfalls gerichtlich erzwungen.
Testamentsanfechtung
Ein Testament muss strenge Formvorschriften einhalten. Ein eigenhändiges ist zur Gänze handschriftlich zu verfassen und zu unterschreiben; ein fremdhändiges verlangt Zeugen und deren eigenhändige Zusätze. Schon hier scheitern viele Urkunden.
Daneben kommen inhaltliche Gründe in Betracht: Testierunfähigkeit im Zeitpunkt der Errichtung, Irrtum über wesentliche Umstände, List oder Drohung. Wir prüfen die Urkunde, die Umstände ihrer Errichtung und den Gesundheitszustand — und sagen offen, wenn die Aussichten dünn sind.
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Erbrecht und Erbteilung
Ohne Testament greift die gesetzliche Erbfolge. Neben dem Ehegatten oder eingetragenen Partner erben die Kinder; ihre Quoten hängen davon ab, wer sonst noch vorhanden ist. Klarheit über die Quote ist die Grundlage jeder weiteren Auseinandersetzung.
Wir vertreten im Verlassenschaftsverfahren vor dem Bezirksgericht — von der Erbantrittserklärung bis zur Einantwortung — und setzen strittige Quoten durch, wenn sich die Beteiligten nicht einigen.
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Schenkungsanrechnungen
Häufig ist zum Zeitpunkt des Todes kaum noch Vermögen vorhanden, weil zu Lebzeiten übertragen wurde: das Haus an ein Kind, ein Konto an die neue Lebensgefährtin. Solche Schenkungen sind damit nicht aus der Welt. Sie können dem Nachlass rechnerisch hinzugerechnet werden und den Pflichtteil erhöhen.
Bei Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte gilt dafür keine zeitliche Grenze; bei Schenkungen an andere Personen nur ein enger Zeitraum vor dem Tod. Ob eine Übergabe überhaupt eine Schenkung war — oder etwa ein entgeltliches Geschäft — ist regelmäßig der eigentliche Streitpunkt.
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Pflegevermächtnis
Wer eine nahestehende Person in deren letzten Lebensjahren gepflegt hat, ohne dafür bezahlt worden zu sein, hat Anspruch auf einen Ausgleich aus dem Nachlass. Der Anspruch besteht von Gesetzes wegen und setzt kein Testament voraus.
In der Praxis wird er oft übersehen — gerade dort, wo eine Tochter oder ein Sohn jahrelang gepflegt hat und am Ende leer ausgeht. Wir beziffern den Anspruch anhand der tatsächlich erbrachten Leistungen und setzen ihn durch.
Erbengemeinschaft und Aufteilung
Erben mehrere Personen gemeinsam, entsteht eine Gemeinschaft, in der niemand allein entscheiden kann. Solange Einigkeit besteht, ist das unproblematisch. Blockiert ein Miterbe den Verkauf einer Liegenschaft oder meldet sich schlicht nicht mehr, steht das Vermögen still.
Niemand muss in einer solchen Gemeinschaft bleiben. Kommt keine Vereinbarung zustande, lässt sich die Aufteilung gerichtlich erzwingen. Wir prüfen, welcher Weg im konkreten Fall schneller und günstiger ist.
Wann sich der Anruf lohnt
- Ihr Pflichtteil wurde verweigert, verschleppt oder auffällig niedrig berechnet.
- Sie haben den Verdacht, dass ein Testament unter Einfluss Dritter entstanden ist.
- Ein Miterbe blockiert die Aufteilung oder reagiert nicht.
- Kurz vor dem Tod wurde Vermögen übertragen.
- Sie haben gepflegt und aus dem Nachlass nichts erhalten.
- Die Gegenseite ist bereits anwaltlich vertreten.
Fristen: warum Zuwarten teuer wird
Erbrechtliche Ansprüche verjähren. Für den Pflichtteil läuft eine dreijährige Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie die maßgeblichen Umstände kennen. Wer abwartet, bis das Verlassenschaftsverfahren abgeschlossen ist, verliert unter Umständen bereits Ansprüche — insbesondere dann, wenn erst später Schenkungen bekannt werden.
Eine erste Einschätzung kostet Sie ein Gespräch. Wir sagen Ihnen darin, ob ein Anspruch besteht, wie er der Höhe nach aussieht und was ein Verfahren realistisch bedeutet.