Pichler Rechtsanwalt · Erbrecht

Pflichtteilsstreit: Ihren Pflichtteil durchsetzen

Erbrechtsprozesse in Wien und in ganz Österreich.

Der Pflichtteil steht Ihnen von Gesetzes wegen zu — auch dann, wenn ein Testament Sie übergeht. Er ist ein Geldanspruch gegen die Erben und beträgt die Hälfte dessen, was Ihnen ohne Testament zustünde. Wir setzen ihn durch, wenn er verweigert, verschleppt oder zu niedrig berechnet wird.

Wer in Österreich Anspruch auf den Pflichtteil hat

Pflichtteilsberechtigt sind die Nachkommen der verstorbenen Person — Kinder, und wenn ein Kind vorverstorben ist, dessen Kinder — sowie der Ehegatte oder eingetragene Partner. Dieser Kreis ist abschließend. Eltern der verstorbenen Person sind seit der Erbrechtsreform nicht mehr pflichtteilsberechtigt, Geschwister waren es nie, Nichten und Neffen ebenso wenig.

Der Anspruch besteht unabhängig davon, was im Testament steht. Ein Testament kann bestimmen, wer Erbe wird — es kann den Pflichtteil aber nicht beseitigen. Wer als Kind oder Ehegatte in einem Testament nicht vorkommt, ist deshalb nicht leer ausgegangen: Er ist nicht Erbe, hat aber einen Geldanspruch gegen jene, die geerbt haben.

Wie hoch der Pflichtteil ist

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Man ermittelt ihn also in zwei Schritten: Zuerst wird bestimmt, was der betreffenden Person ohne Testament zugefallen wäre, dann wird dieser Anteil halbiert.

Ein Beispiel: Hinterlässt eine verwitwete Person zwei Kinder, erbt jedes Kind ohne Testament die Hälfte. Der Pflichtteil je Kind beträgt damit ein Viertel des Nachlasses. Kommt ein Ehegatte hinzu, verschieben sich die Quoten entsprechend — der Ehegatte erhält neben Kindern ein Drittel, die Kinder teilen sich den Rest.

Entscheidend ist dabei nicht die Quote allein, sondern die Summe, auf die sie angewendet wird. Und genau darüber wird gestritten.

Pflichtteil trotz Testament: der eigentliche Streitpunkt

Der Pflichtteil bemisst sich am Wert des Nachlasses zum Todeszeitpunkt — zuzüglich bestimmter Schenkungen, die die verstorbene Person zu Lebzeiten gemacht hat. Dieses Hinzurechnen ist in der Praxis der Hebel, der über die Höhe entscheidet.

Häufig ist der Nachlass beim Tod nahezu leer, weil die Liegenschaft Jahre zuvor an ein Kind übergeben wurde. Wer nur auf das schaut, was am Todestag noch da war, kommt auf einen Pflichtteil von wenigen tausend Euro. Rechnet man die Übergabe hinzu, sieht die Zahl anders aus. Bei Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte gibt es dafür keine zeitliche Grenze.

Deshalb steht am Anfang jedes Pflichtteilsverfahrens die Frage: Was gehörte zum Nachlass, was wurde vorher übertragen, und was ist es wert? Auf diese Auskunft haben Sie einen durchsetzbaren Anspruch. Mehr zur Schenkungsanrechnung →

Wenn der Pflichtteil gemindert oder verweigert wird

Die Erben halten dem Anspruch gelegentlich entgegen, der Pflichtteil sei zu mindern oder gar entfallen. Zwei Konstellationen kommen dafür in Betracht: eine Minderung um die Hälfte, wenn über längere Zeit kein Naheverhältnis zwischen der verstorbenen Person und der pflichtteilsberechtigten bestand — und eine Enterbung, die nur aus wenigen, im Gesetz genannten Gründen wirksam ist.

Beides wird häufiger behauptet als bewiesen. Die Beweislast liegt bei jenem, der sich darauf beruft. Wir prüfen, ob die Voraussetzungen tatsächlich vorliegen — und halten dagegen, wenn sie es nicht tun.

Wie wir vorgehen

  1. Einschätzung. Wir klären, ob ein Anspruch besteht, wie er der Höhe nach ungefähr aussieht und welche Fristen laufen.
  2. Auskunft. Wir fordern von den Erben Auskunft über Bestand und Wert der Verlassenschaft sowie über Schenkungen zu Lebzeiten — notfalls gerichtlich.
  3. Bewertung. Liegenschaften und Unternehmensanteile werden bewertet. Hier entstehen die größten Differenzen zwischen den Parteien.
  4. Außergerichtliche Einigung. Viele Pflichtteilsverfahren enden mit einer Vereinbarung. Das ist oft schneller und günstiger als ein Urteil.
  5. Klage. Wenn keine Einigung zustande kommt, klagen wir den Anspruch ein und vertreten Sie durch alle Instanzen.

Fristen

Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren ab Kenntnis der maßgeblichen Umstände. Die Frist beginnt nicht automatisch mit dem Todesfall — aber sie beginnt, und sie läuft auch dann, wenn das Verlassenschaftsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Fällig wird der Anspruch grundsätzlich ein Jahr nach dem Tod; die Erben können unter Umständen eine Stundung erreichen.

Wer den Verdacht hat, übergangen worden zu sein, sollte deshalb nicht abwarten, bis das Gericht die Verlassenschaft eingeantwortet hat.

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Häufige Fragen

Was ist der Pflichtteil beim Erbe genau?

Kein Anteil am Nachlass, sondern eine Geldforderung. Pflichtteilsberechtigte werden nicht Miteigentümer der Liegenschaft und nicht Mitglied der Erbengemeinschaft — sie haben einen Zahlungsanspruch gegen die Erben.

Haben Nichten und Neffen einen Pflichtteil?

Nein. Pflichtteilsberechtigt sind nur Nachkommen sowie Ehegatte oder eingetragener Partner. Nichten, Neffen und Geschwister können gesetzliche Erben sein, wenn keine näheren Verwandten vorhanden sind — einen Pflichtteil haben sie nicht.

Gibt es einen Pflichtteil, wenn jemand als Alleinerbe eingesetzt wurde?

Ja. Gerade dann. Die Einsetzung eines Alleinerben ändert nichts daran, dass die übrigen Pflichtteilsberechtigten ihren Geldanspruch behalten — er richtet sich dann gegen diesen Alleinerben.

Kann man auf den Pflichtteil verzichten?

Ja, zu Lebzeiten der verstorbenen Person und in Form eines Notariatsakts. Ein formloser Verzicht — etwa in einem Brief oder bei einem Familiengespräch — bindet nicht. Ob ein wirksamer Verzicht vorliegt, ist regelmäßig strittig und lohnt eine Prüfung.

Was ist das gesetzliche Vorausvermächtnis des Ehegatten?

Der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner darf in der bisherigen Ehewohnung weiter wohnen und die zum Haushalt gehörenden Sachen weiter nutzen. Dieser Anspruch besteht zusätzlich zum Erb- oder Pflichtteil und wird bei der Berechnung häufig übersehen.

Was kostet ein Pflichtteilsverfahren?

Das hängt vom Streitwert ab. Besteht eine Rechtsschutzversicherung, übernehmen wir die Deckungsanfrage. Ohne Deckung besprechen wir vorab, ob sich das Verfahren wirtschaftlich rechnet — und raten ab, wenn nicht.