Pichler Rechtsanwalt · Erbrecht

Erbantrittserklärung nachträglich abgeben: Was gilt?

Erbrechtsprozesse in Wien und in ganz Österreich.

Erbvertrag oder späteres Ehegattentestament: Wann ist eine weitere Erbantrittserklärung noch möglich?

Nach dem Tod einer Frau berufen sich mehrere Personen auf unterschiedliche letztwillige Verfügungen: Die einen auf ein späteres wechselseitiges Ehegattentestament, die Drittantragstellerin auf einen früheren Erbvertrag und eine zusätzliche Verfügung über das frei verfügbare Viertel. Der Streit zeigt, dass nicht nur der Inhalt eines Testaments zählt, sondern auch der richtige Zeitpunkt im Verlassenschaftsverfahren.

Warum die Drittantragstellerin trotz ihres Rechtsmittels noch nicht endgültig ausgeschlossen war

In der Verlassenschaft nach einer im Jahr 2017 verstorbenen Frau stützten sich die Erst- und Zweitantragsteller auf ein später errichtetes wechselseitiges Ehegattentestament. Die Drittantragstellerin berief sich dagegen auf einen Erbvertrag der Ehegatten sowie auf eine damit verbundene Verfügung über das frei verfügbare Viertel.

Das Bezirksgericht Bregenz und anschließend das Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht gingen davon aus, dass das spätere Ehegattentestament den früheren Erbvertrag samt der zusätzlichen Verfügung aufgehoben hatte. Die Drittantragstellerin wollte diese Beurteilung im weiteren Rechtsmittelverfahren bekämpfen.

Der Oberste Gerichtshof prüfte jedoch nicht nochmals umfassend, ob der Erbvertrag tatsächlich durch das spätere Testament aufgehoben worden war. Er wies den Revisionsrekurs mangels einer erheblichen Rechtsfrage zurück. Zugleich blieb eine weitere Erbantrittserklärung der Drittantragstellerin möglich, weil der Einantwortungsbeschluss noch nicht ausgefertigt war.

Was eine Erbantrittserklärung im Verfahren bewirkt

Mit einer Erbantrittserklärung erklärt eine Person, aufgrund eines bestimmten Erbrechtstitels Erbin oder Erbe sein zu wollen. Als Grundlage kommen etwa ein Testament, ein Erbvertrag oder die gesetzliche Erbfolge infrage. Wird von mehreren Personen einander widersprechendes Erbrecht behauptet, kann ein Verfahren zur Feststellung des Erbrechts erforderlich werden.

Die Einantwortung beendet das Verlassenschaftsverfahren in der Regel durch die Übertragung der Verlassenschaft an die Erbinnen und Erben. Vor der Ausfertigung des Einantwortungsbeschlusses kann eine bereits am Erbrechtsverfahren beteiligte Person unter Umständen noch eine weitere Erbantrittserklärung abgeben, wenn sie sich auf einen zusätzlichen Erbrechtstitel berufen möchte.

Das bedeutet aber nicht, dass eine solche Erklärung automatisch erfolgreich ist. Das Erstgericht muss prüfen, ob der behauptete Erbrechtstitel besteht, ob er wirksam errichtet wurde und welche Wirkung er gegenüber den anderen letztwilligen Verfügungen entfaltet.

Warum der OGH die ursprüngliche Argumentation nicht nachholte

Wer eine Entscheidung des Erstgerichts mit Rekurs bekämpft, muss die rechtlichen Einwände bereits in diesem Rechtsmittel ausreichend und nachvollziehbar darlegen. Wird ein bestimmtes Argument nicht oder nicht ordnungsgemäß geltend gemacht, kann es grundsätzlich nicht erstmals im Revisionsrekurs nachgeschoben werden.

Der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof dient nicht dazu, das bisherige Vorbringen vollständig neu aufzubauen. Im Verfahren gilt grundsätzlich ein Neuerungsverbot. Neue Tatsachen oder neue rechtliche Grundlagen dürfen daher im Revisionsrekurs im Regelfall nicht erstmals eingeführt werden.

Gegen die Annahme des Erstgerichts, der Erbvertrag sei aufgehoben, hatte sie im Rekurs nicht gesetzmäßig argumentiert; das kann im Revisionsrekurs nicht nachgeholt werden, auch wenn sich das Rekursgericht mit der Frage befasst hat. Soweit sie sich erstmals im Revisionsrekurs auf das Ehegattentestament stützte, verstieß dies gegen das Neuerungsverbot.

Der OGH ließ deshalb offen, ob der frühere Erbvertrag tatsächlich durch das spätere Ehegattentestament aufgehoben worden war. Entscheidend war die verfahrensrechtliche Frage, welche Argumente rechtzeitig vorgebracht worden waren.

Welche Möglichkeit für die Drittantragstellerin offenblieb

Die Drittantragstellerin hatte nach der Rekursentscheidung eine weitere, auf das Ehegattentestament gestützte Erbantrittserklärung abgegeben. Der OGH hielt fest, dass eine solche weitere Erklärung grundsätzlich noch bis zur Ausfertigung des Einantwortungsbeschlusses nachgeschoben werden kann, wenn die betreffende Person bereits am Erbrechtsverfahren beteiligt ist.

Nach einer Tagsatzung beim Gerichtskommissär ist die Erklärung in einem neuen Verfahren über das Erbrecht unter Beteiligung der anderen Antragsteller zu prüfen.

Dabei hat das Erstgericht nach dem OGH insbesondere § 608 Abs 1 Satz 2 und § 537 Abs 2 ABGB zu beachten. Der OGH hat diese materiell-rechtlichen Fragen nicht abschließend beantwortet. Die Entscheidung betrifft daher vor allem die Grenzen des Rechtsmittelverfahrens und die Möglichkeit, einen weiteren Erbrechtstitel noch vor der Einantwortung geltend zu machen.

Welche Rechtslage für den Todesfall im Jahr 2017 gilt

Das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 gilt für Todesfälle ab dem 1. Jänner 2017. Da die Erblasserin 2017 verstorben ist, ist grundsätzlich die durch das ErbRÄG 2015 geänderte Rechtslage anzuwenden.

Die im Zusammenhang mit dem Fall erörterten Regeln dürfen daher nicht als Darstellung des alten Erbrechts verstanden werden. Bei einem Todesfall vor dem 1. Jänner 2017 können hingegen teilweise die früheren Bestimmungen maßgeblich sein. Für die Beurteilung eines Erbvertrags oder eines wechselseitigen Ehegattentestaments kommt es deshalb auch auf das Todesdatum und auf den Inhalt der jeweiligen Urkunde an.

Was Sie jetzt bei einem ähnlichen Erbstreit prüfen sollten

  • Wenn Sie mehrere Testamente oder einen Erbvertrag gefunden haben: Legen Sie sämtliche Urkunden und Nachträge möglichst früh dem Gerichtskommissär vor. Auch scheinbar ergänzende Verfügungen können die Beurteilung des Erbrechts beeinflussen.
  • Wenn Sie bereits eine Erbantrittserklärung abgegeben haben: Prüfen Sie, ob daneben ein weiterer Erbrechtstitel besteht. Eine zusätzliche Erklärung kann unter Umständen noch vor der Ausfertigung des Einantwortungsbeschlusses möglich sein.
  • Wenn Sie gegen die Entscheidung des Erstgerichts vorgehen möchten: Bringen Sie alle rechtlichen Einwände bereits im Rekurs vollständig vor. Ein späterer Revisionsrekurs ersetzt keine versäumte oder unvollständige Argumentation.
  • Wenn eine Liegenschaft oder ein größerer Nachlass betroffen ist: Sichern Sie den gesamten Schriftverkehr, Erbantrittserklärungen, gerichtliche Beschlüsse, Eheverträge sowie Nachweise über Errichtung und Verwahrung der letztwilligen Verfügungen.

Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene in Wien?

Der Fall stammt nicht aus Wien, sondern aus Vorarlberg. Die vom OGH entwickelten Grundsätze zum rechtzeitigen Vorbringen und zur weiteren Erbantrittserklärung gelten jedoch österreichweit und damit auch in Wien.

In Wien führt das Bezirksgericht das Verlassenschaftsverfahren, in dessen Sprengel die verstorbene Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Abwicklung übernimmt ein Notar als Gerichtskommissär; bei ihm werden auch Erbantrittserklärungen abgegeben. Streitige Klagen, etwa Pflichtteilsklagen, gehen je nach Streitwert an ein Wiener Bezirksgericht oder an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Für die konkrete Möglichkeit einer weiteren Erklärung kommt es auch in Wien darauf an, ob der Einantwortungsbeschluss bereits ausgefertigt wurde und ob die betreffende Person schon am Erbrechtsverfahren beteiligt ist.

Was hat der OGH am 26. März 2026 tatsächlich entschieden?

Der OGH wies den Revisionsrekurs mangels einer erheblichen Rechtsfrage zurück. Er entschied nicht abschließend, ob der frühere Erbvertrag durch das spätere Ehegattentestament aufgehoben worden war.

Gleichzeitig stellte der OGH klar, dass das Erstgericht eine weitere Erbantrittserklärung der Drittantragstellerin prüfen muss, sofern die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Maßgeblich war dabei, dass der Einantwortungsbeschluss noch nicht ausgefertigt war. Nachzulesen ist dies in OGH vom 26.03.2026, Geschäftszahl 2 Ob 34/26b.

Häufige Fragen zu Erbvertrag, Testament und Erbantrittserklärung

Kann ich eine weitere Erbantrittserklärung nachträglich abgeben?

Das kann grundsätzlich möglich sein, wenn Sie bereits am Erbrechtsverfahren beteiligt sind und der Einantwortungsbeschluss noch nicht ausgefertigt wurde. Die weitere Erklärung muss sich auf einen konkreten zusätzlichen Erbrechtstitel stützen, etwa ein weiteres Testament oder einen Erbvertrag. Das Gericht prüft anschließend, ob dieser Titel wirksam und gegenüber anderen Verfügungen maßgeblich ist.

Kann ich neue Argumente erstmals im Revisionsrekurs vorbringen?

Im Regelfall nein. Der Revisionsrekurs ist keine Gelegenheit, eine im Rekurs versäumte rechtliche Argumentation nachzuholen. Neue Tatsachen oder neue rechtliche Grundlagen unterliegen grundsätzlich dem Neuerungsverbot. Deshalb müssen die Einwände bereits im Rekurs vollständig und präzise dargestellt werden.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich mein Erbrecht durchsetzen möchte?

Das Verlassenschaftsverfahren führt das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die verstorbene Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die praktische Abwicklung erfolgt durch einen Notar als Gerichtskommissär. Eine streitige Klage, etwa eine Pflichtteilsklage, ist je nach Streitwert beim zuständigen Wiener Bezirksgericht oder beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien einzubringen.

Hebt ein späteres Ehegattentestament einen früheren Erbvertrag automatisch auf?

Das lässt sich nicht allgemein beantworten. Entscheidend sind der genaue Inhalt beider Urkunden, ihre Errichtungsform, allfällige Bindungswirkungen und die Umstände der späteren Verfügung. Im Verfahren nach der verstorbenen Frau hat der OGH diese inhaltliche Frage gerade nicht abschließend beurteilt.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Erbrecht und Verlassenschaft

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er berät und vertritt Mandantinnen und Mandanten in Verlassenschaftsverfahren, bei Pflichtteilsansprüchen, Testamentsanfechtungen und bei der Gestaltung letztwilliger Verfügungen.

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