Pichler Rechtsanwalt · Erbrecht

Pflegevermächtnis nach der Einantwortung: Haftung

Erbrechtsprozesse in Wien und in ganz Österreich.

Pflegevermächtnis: Muss eine Erbin für den gesamten offenen Betrag haften?

Eine Ehefrau pflegte ihren verstorbenen Mann über längere Zeit. Ihr Pflegevermächtnis war unstrittig, doch die Frage der Haftung blieb offen: Musste die beklagte Erbin den gesamten noch ausstehenden Betrag bezahlen – oder nur entsprechend ihrer eigenen Erbquote?

Die pflegende Ehefrau verlangte mehr als 19.000 Euro

Der verstorbene Mann hinterließ eine Verlassenschaft. Seine Ehefrau hatte ihn umfangreich gepflegt. Dafür stand ihr ein Pflegevermächtnis von insgesamt 68.040 Euro zu. Dieses Pflegevermächtnis war dem Grunde und der Höhe nach nicht strittig.

Die Beklagte war zu 2/9 als Erbin eingeantwortet worden und hatte aus der Verlassenschaft 27.551,82 Euro erhalten. Die Ehefrau verlangte von ihr zuletzt 19.035,36 Euro zuzüglich Zinsen und Kosten.

Die Klägerin vertrat die Ansicht, die Beklagte müsse gemeinsam mit den weiteren Erbinnen und Erben bis zur Höhe ihrer Erbquote für das gesamte noch offene Pflegevermächtnis einstehen. Die Beklagte hielt dagegen, dass sie nur entsprechend ihrer eigenen Erbquote haften müsse.

Das Landesgericht Innsbruck sprach der Ehefrau 9.120 Euro zu. Den darüber hinausgehenden Anspruch wies es ab. Das Oberlandesgericht Innsbruck bestätigte diese Entscheidung. Der Oberste Gerichtshof wies die Revision der Klägerin zurück; die Beurteilung der Vorinstanzen blieb damit aufrecht.

Warum das Pflegevermächtnis nicht automatisch alle Erbinnen und Erben solidarisch trifft

Das Pflegevermächtnis ist ein gesetzlicher Anspruch für besondere Pflegeleistungen. Es kann entstehen, ohne dass die verstorbene Person diesen Anspruch in einem Testament angeordnet hat. Nach dem Tod richtet sich der Anspruch zunächst gegen die Verlassenschaft und nach der Einantwortung gegen die Erbinnen und Erben.

Bei mehreren Erbinnen und Erben kann grundsätzlich eine gemeinsame Haftung für Vermächtnisse vorgesehen sein. Diese Regel betrifft jedoch vor allem Vermächtnisse, die auf einer letztwilligen Verfügung beruhen. Dann muss der Inhalt des letzten Willens ausgelegt werden: Es ist zu klären, welche Erbin oder welcher Erbe nach dem Willen der verstorbenen Person belastet sein soll.

Beim Pflegevermächtnis fehlt eine solche testamentarische Anordnung. Der Anspruch entsteht unmittelbar aufgrund des Gesetzes. Deshalb konnte die allgemeine Regel über die gemeinsame Haftung für testamentarische Vermächtnisse hier nicht herangezogen werden.

Entscheidend war außerdem, dass ein Inventar errichtet worden war. Ein Inventar ist ein förmliches Verzeichnis der zur Verlassenschaft gehörenden Vermögenswerte und Schulden. Bei errichtetem Inventar haften Erbinnen und Erben für teilbare Forderungen grundsätzlich nur im Verhältnis ihrer jeweiligen Erbquote.

Das Pflegevermächtnis war eine Geldforderung und damit teilbar. Die Beklagte musste daher nicht für den Anteil der anderen Erbinnen und Erben einstehen. Ihre Haftung war auf den ihrer Erbquote entsprechenden Anteil beschränkt.

Die Einordnung bei der Pflichtteilsberechnung änderte daran nichts

Der OGH ordnete das Pflegevermächtnis für die Haftungsfrage als Schuld im Sinn der maßgeblichen Haftungsregel ein. Daran änderte auch nichts, dass ein Pflegevermächtnis bei der Berechnung von Pflichtteilen nicht als Nachlassverbindlichkeit abgezogen wird.

Der Pflichtteil ist der gesetzlich geschützte Mindestanteil bestimmter naher Angehöriger am Wert der Verlassenschaft. Die Frage, wie ein Pflegevermächtnis bei der Pflichtteilsberechnung berücksichtigt wird, ist aber von der Frage zu trennen, wie mehrere Erbinnen und Erben gegenüber der pflegeleistenden Person haften.

Der Erblasser war im Jahr 2020 verstorben. Deshalb war das Erbrecht nach dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 maßgeblich. Diese Reform gilt für Todesfälle ab 1. Jänner 2017. Regeln aus dem früheren Erbrecht sind auf diesen Fall daher nicht anzuwenden.

Was der OGH in der Entscheidung aus dem Jahr 2024 festhielt

Der OGH bestätigte in seiner Entscheidung OGH vom 12.12.2024, 2 Ob 169/24b, dass die Beklagte für das Pflegevermächtnis nur entsprechend ihrer eigenen Erbquote haftet. Eine solidarische Haftung für den gesamten offenen Betrag bestand nicht.

Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen. Das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck blieb damit aufrecht. Die Klägerin erhielt 9.120 Euro zugesprochen; der darüber hinausgehende Anspruch wurde abgewiesen. Für das Revisionsverfahren musste sie der Beklagten außerdem 1.000,75 Euro ersetzen.

Die Entscheidung betraf nicht die Entstehung und auch nicht die Höhe des Pflegevermächtnisses. Im Mittelpunkt stand ausschließlich die Verteilung der Haftung zwischen mehreren Erbinnen und Erben bei einer teilbaren Geldforderung und errichtetem Inventar.

Was bedeutet das für Betroffene in Wien?

Der Fall stammt aus Tirol. Die vom OGH entwickelten Grundsätze gelten jedoch österreichweit und damit auch in Wien. Im Verlassenschaftsverfahren ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die verstorbene Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Abwicklung übernimmt ein Notar als Gerichtskommissär; bei ihm werden auch Erbantrittserklärungen abgegeben.

Wird ein Pflegevermächtnis nach der Einantwortung streitig eingeklagt, richtet sich die Zuständigkeit je nach Streitwert nach einem Bezirksgericht oder dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Wenn Sie gerade ein Pflegevermächtnis prüfen

  • Wenn Sie eine verstorbene Person gepflegt haben: Halten Sie Zeitraum, Umfang und Art der Pflege möglichst nachvollziehbar fest. Pflegeaufzeichnungen, ärztliche Unterlagen, Kalendernotizen und Aussagen von Angehörigen oder Betreuungspersonen können für die Beurteilung von Bedeutung sein.
  • Wenn Sie Erbin oder Erbe geworden sind: Prüfen Sie, ob im Verlassenschaftsverfahren ein Inventar errichtet wurde und welche Erbquote Ihnen zugeordnet ist. Bei einer teilbaren Geldforderung kann diese Quote für die Haftung entscheidend sein.
  • Wenn mehrere Erbinnen und Erben vorhanden sind: Klären Sie, ob eine Forderung gegen alle gemeinsam oder nur anteilig geltend gemacht werden kann. Das Pflegevermächtnis darf nicht ohne Weiteres mit einem testamentarisch angeordneten Vermächtnis gleichgesetzt werden.
  • Wenn die Höhe oder der Umfang der Pflege strittig ist: Der besprochene Fall beantwortet nur die Haftungsverteilung. Ob überhaupt ein Pflegevermächtnis besteht und wie hoch es ist, muss gesondert geprüft werden.

Häufige Fragen zum Pflegevermächtnis

Wer haftet für ein Pflegevermächtnis?

Nach der Einantwortung richtet sich der Anspruch grundsätzlich gegen die Erbinnen und Erben. Wurde ein Inventar errichtet und handelt es sich um eine teilbare Geldforderung, haftet jede erbberechtigte Person grundsätzlich entsprechend der eigenen Erbquote. Eine Erbin muss daher nicht automatisch den Anteil der anderen übernehmen.

Ist ein Pflegevermächtnis dasselbe wie ein Pflichtteil?

Nein. Das Pflegevermächtnis ist ein eigener gesetzlicher Anspruch für besondere Pflegeleistungen. Der Pflichtteil sichert bestimmten nahen Angehörigen einen Mindestanteil am Wert der Verlassenschaft. Beide Ansprüche können nebeneinander bestehen, werden rechtlich aber unterschiedlich behandelt.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich ein Pflegevermächtnis einklagen will?

Nach der Einantwortung ist eine streitige Klage gegen die Erbinnen und Erben zu richten. Je nach Streitwert ist dafür ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig. Im Verlassenschaftsverfahren selbst ist das Bezirksgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt der verstorbenen Person zuständig; ein Notar führt die Abwicklung als Gerichtskommissär.

Was bedeutet ein Inventar für die Haftung?

Das Inventar dokumentiert die Vermögenswerte und Schulden der Verlassenschaft. Bei errichtetem Inventar ist die Haftung für teilbare Forderungen grundsätzlich auf die jeweilige Erbquote bezogen. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist und welche Folgen sich daraus ergeben, hängt vom konkreten Verlassenschaftsverfahren ab.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Erbrecht und Verlassenschaft

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er berät und vertritt Mandantinnen und Mandanten in Verlassenschaftsverfahren, bei Pflichtteilsansprüchen, Testamentsanfechtungen und bei der Gestaltung letztwilliger Verfügungen.

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