Pichler Rechtsanwalt · Erbrecht

Pflichtteilsergänzung bei Übergaben: Schenkung?

Erbrechtsprozesse in Wien und in ganz Österreich.

Familienbetrieb übertragen, andere Kinder leer ausgegangen: Wann wird aus einer Übergabe eine Schenkung?

Ein Weinbaubetrieb wird zu Lebzeiten an eines von drei Kindern übertragen. Die Übernahme von Schulden, Wohn- und Nutzungsrechten, Unterhalt sowie weiteren Leistungen soll die Gegenleistung bilden. Nach dem Tod verlangen die beiden anderen Kinder dennoch jeweils 121.639 Euro als Pflichtteilsergänzung. Entscheidend ist die Frage: War die Übergabe entgeltlich – oder zumindest teilweise eine Schenkung?

Ein Betrieb, viele Gegenleistungen und zwei Pflichtteilsforderungen

Der 2020 verstorbene Erblasser und seine Ehefrau übergaben im Jahr 1997 einem ihrer drei Kinder einen Weinbaubetrieb mit mehreren Liegenschaften. Die Vereinbarung sah nicht nur eine einzelne Zahlung vor. Das übernehmende Kind sollte unter anderem eine Kreditverbindlichkeit übernehmen. Außerdem wurden Wohn- und Nutzungsrechte, ein Veräußerungs- und Belastungsverbot, Verpflegung, Weinlieferungen und regelmäßige Unterhaltszahlungen vereinbart.

Nach dem Tod des Erblassers forderten die beiden anderen Kinder jeweils 121.639 Euro samt Zinsen von der beklagten Partei. Sie vertraten die Ansicht, der Wert des übergebenen Betriebs habe deutlich über dem Wert der vereinbarten Gegenleistungen gelegen. In diesem Unterschied liege zumindest teilweise eine Schenkung, die bei der Berechnung ihrer Pflichtteile berücksichtigt werden müsse.

Das Landesgericht Krems an der Donau wies beide Klagebegehren ab. Das Oberlandesgericht Wien bestätigte diese Entscheidung als Berufungsgericht. Nach den bisherigen Feststellungen ließ sich nicht nachweisen, dass die Vertragsparteien eine teilweise unentgeltliche Zuwendung beabsichtigt hatten.

Was der OGH zur gemischten Schenkung klargestellt hat

Der Oberste Gerichtshof gab der außerordentlichen Revision Folge. Er hob die Urteile beider Vorinstanzen auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Landesgericht Krems an der Donau zurück. Die Entscheidung ist als OGH vom 19.11.2024, 2 Ob 248/23v zitierfähig.

Eine gemischte Schenkung liegt vor, wenn ein Vertrag sowohl entgeltliche als auch unentgeltliche Elemente enthält. Der Übernehmer erbringt dann zwar Gegenleistungen, erhält aber zusätzlich einen Vermögensvorteil, für den keine gleichwertige Gegenleistung vorgesehen ist.

Für das Pflichtteilsrecht kann eine solche Schenkung bedeutsam sein. Pflichtteilsberechtigte sollen nicht dadurch um ihren Pflichtteil gebracht werden, dass wesentliche Vermögenswerte schon zu Lebzeiten an ein Familienmitglied übertragen werden. Gleichzeitig bedeutet nicht jede Übergabe unter dem später festgestellten Marktwert automatisch eine Schenkung.

Grundsätzlich muss feststehen, dass die Vertragsparteien den unentgeltlichen Teil erkannt und gewollt haben. Diese innere Vorstellung ist nach dem Tod des Übergebers häufig schwer unmittelbar zu beweisen. Genau hier setzt die vom OGH anerkannte Beweiserleichterung an.

Ein krasses Missverhältnis kann den Anscheinsbeweis auslösen

Besteht ein krasses Missverhältnis zwischen dem Wert des übertragenen Vermögens und dem Wert der Gegenleistungen, kann daraus nach der Lebenserfahrung auf eine Schenkungsabsicht geschlossen werden. Dieser sogenannte Anscheinsbeweis erleichtert Pflichtteilsberechtigten die Beweisführung.

Damit wird aber nicht automatisch festgestellt, dass eine Schenkung vorliegt. Der Anschein kann durch konkrete Umstände entkräftet werden. Die beklagte Partei kann etwa darlegen, warum die Gegenleistungen bewusst niedriger vereinbart wurden oder weshalb einzelne Leistungen wirtschaftlich höher zu bewerten sind, als es zunächst scheint.

Der OGH ordnete somit keine allgemeine und vollständige Umkehr der Beweislast an. Die Pflichtteilsberechtigten müssen weiterhin die Voraussetzungen ihres Anspruchs darlegen. Ein besonders auffälliges Wertverhältnis kann ihnen dabei aber eine wichtige Schlussfolgerung ermöglichen.

Für die Bewertung zählt der Zeitpunkt der Übergabe

Ob ein erhebliches Missverhältnis vorlag, ist anhand der Wertverhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu beurteilen. In diesem Fall war daher das Jahr 1997 maßgeblich. Nicht der Wert des Weinbaubetriebs im Todeszeitpunkt entscheidet darüber, ob die damalige Übergabe teilweise unentgeltlich war.

Für die übrige Pflichtteilsberechnung kommt es dagegen auf den Todeszeitpunkt an. Weil der Erblasser im Jahr 2020 verstorben ist, gilt für den Erbfall das Erbrecht nach dem ErbRÄG 2015. Die vom OGH herangezogenen Grundsätze zur Beurteilung des ursprünglichen Wertmissverhältnisses wurden zwar noch unter der früheren Rechtslage entwickelt; diese ältere Rechtslage gilt für den Todesfall aus dem Jahr 2020 nicht als aktuelles Erbrecht.

Bei der neuerlichen Prüfung müssen die einzelnen Vertragsbestandteile sauber voneinander getrennt werden. Eine tatsächlich übernommene Kreditverbindlichkeit kann den Wert des erhaltenen Vermögens vermindern. Ein Wohn- oder Nutzungsrecht, das der Übergeber selbst zurückbehält, ist hingegen nicht ohne Weiteres als Gegenleistung des übernehmenden Kindes anzusetzen.

Zusätzlich muss berücksichtigt werden, dass sowohl der Erblasser als auch seine Ehefrau am Übergabevertrag beteiligt waren. Für die Bewertung kommt es daher darauf an, welche Vermögenswerte wem gehörten, welche Verpflichtungen übernommen wurden und welchen wirtschaftlichen Wert die einzelnen Rechte und Leistungen im Jahr 1997 hatten.

Warum die Vorinstanzen nochmals prüfen müssen

Die Vorinstanzen hatten die Klagen abgewiesen, weil sich eine Schenkungsabsicht nicht feststellen ließ. Nach Ansicht des OGH reichten die bisherigen Feststellungen dafür jedoch nicht aus. Insbesondere war noch nicht abschließend geklärt, wie der Betrieb und die einzelnen Gegenleistungen im Zeitpunkt der Übergabe objektiv zu bewerten waren.

Das Erstgericht muss daher unter anderem prüfen, ob tatsächlich ein krasses Missverhältnis bestand. Erst danach kann beurteilt werden, ob daraus ein Anscheinsbeweis für eine teilweise Schenkung folgt und welche Auswirkungen dies auf die Pflichtteilsergänzungsansprüche der beiden klagenden Kinder hat. Einen Betrag sprach der OGH nicht zu.

Was bedeutet die Entscheidung für Familien in Wien?

Der Fall stammt nicht aus Wien, sondern wurde zunächst am Landesgericht Krems an der Donau und anschließend beim Oberlandesgericht Wien behandelt. Die vom OGH entwickelten Grundsätze gelten österreichweit und damit auch für Pflichtteilsstreitigkeiten in Wien.

Das Verlassenschaftsverfahren führt das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die verstorbene Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Abwicklung übernimmt ein Notar als Gerichtskommissär; bei ihm können auch Erbantrittserklärungen abgegeben werden. Streitige Pflichtteilsklagen gehen je nach Streitwert an ein Bezirksgericht oder an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Welche Unterlagen bei einer Übergabe besonders wichtig sind

  • Für Pflichtteilsberechtigte: Sichern Sie den Übergabevertrag, frühere Bewertungen, Kreditunterlagen, Grundbuchunterlagen und Belege über vereinbarte oder erbrachte Leistungen.
  • Für Übernehmer: Dokumentieren Sie, welche Schulden übernommen und welche Pflege-, Unterhalts-, Versorgungs- oder sonstigen Leistungen tatsächlich erbracht wurden.
  • Bei Wohn- und Nutzungsrechten: Prüfen Sie, ob diese Rechte dem Übergeber verblieben oder ob sie als Verpflichtung des Übernehmers ausgestaltet waren.
  • Bei mehreren Vertragspartnern: Klären Sie, welche Vermögenswerte dem Erblasser beziehungsweise der Ehefrau zuzurechnen waren.

Besonders anspruchsvoll ist die Bewertung langfristiger Leistungen. Regelmäßige Zahlungen lassen sich meist leichter beziffern als jahrzehntelange Versorgung, Verpflegung oder persönliche Betreuung. Je genauer die ursprüngliche Vereinbarung und ihre spätere Durchführung dokumentiert sind, desto besser lässt sich das damalige wirtschaftliche Verhältnis beurteilen.

Häufige Fragen zur Pflichtteilsergänzung bei Übergaben

Wann ist eine Übergabe an ein Kind eine gemischte Schenkung?

Eine gemischte Schenkung kommt in Betracht, wenn der Wert des übertragenen Vermögens deutlich über dem Wert der vereinbarten Gegenleistungen liegt. Zusätzlich muss grundsätzlich eine unentgeltliche Zuwendung gewollt gewesen sein. Ein krasses Missverhältnis kann nach der Entscheidung des OGH einen Anscheinsbeweis für diese Absicht begründen. Automatisch liegt eine Schenkung aber nicht vor.

Welcher Wert ist bei einer Betriebsübergabe maßgeblich?

Für die Frage, ob die ursprüngliche Übergabe teilweise unentgeltlich war, zählt der Wert im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Bei einer Übergabe im Jahr 1997 ist daher grundsätzlich die damalige wirtschaftliche Situation zu untersuchen. Spätere Wertsteigerungen oder Wertverluste beantworten diese Ausgangsfrage nicht. Für die konkrete Pflichtteilsberechnung können daneben weitere Bewertungsfragen im Todeszeitpunkt relevant sein.

Kann ein Pflichtteil durch eine Übergabe zu Lebzeiten verkürzt werden?

Eine Übergabe zu Lebzeiten kann Auswirkungen auf Pflichtteilsansprüche haben, wenn sie zumindest teilweise als Schenkung einzustufen ist. Dafür reicht es nicht, nur den heutigen Wert des Betriebs mit den damaligen Gegenleistungen zu vergleichen. Entscheidend sind die Vertragsgestaltung, die damaligen Wertverhältnisse und die Absicht der Beteiligten. Auch tatsächlich übernommene Schulden und erbrachte Leistungen müssen berücksichtigt werden.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn es um eine Pflichtteilsklage geht?

Das hängt insbesondere vom Streitwert ab. Eine Pflichtteilsklage kann bei einem Bezirksgericht oder beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien einzubringen sein. Das Verlassenschaftsverfahren selbst wird hingegen vom zuständigen Bezirksgericht geführt und durch einen Notar als Gerichtskommissär abgewickelt. Das sind unterschiedliche Verfahren mit unterschiedlichen Aufgaben.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Erbrecht und Verlassenschaft

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er berät und vertritt Mandantinnen und Mandanten in Verlassenschaftsverfahren, bei Pflichtteilsansprüchen, Testamentsanfechtungen und bei der Gestaltung letztwilliger Verfügungen.

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