Pichler Rechtsanwalt · Erbrecht

Erbverzicht gegen Zahlung: Altes Testament gültig?

Erbrechtsprozesse in Wien und in ganz Österreich.

Erbverzicht gegen Zahlung: Gilt ein altes Testament trotzdem weiter?

Eine Tochter erhält zu Lebzeiten ihres Vaters 50.000 EUR und erklärt, auf ihr gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht zu verzichten. Nach dem Tod des Vaters beruft sie sich dennoch auf ein fast drei Jahrzehnte altes Testament, das sie zur Alleinerbin bestimmt. Ihr Bruder meint, der Verzicht habe auch dieses Testament beseitigt. Der Oberste Gerichtshof hielt die Beurteilung der Vorinstanzen zugunsten der Tochter für vertretbar.

Die Tochter wollte trotz Erbverzichts Alleinerbin bleiben

Der verstorbene Vater hinterließ zwei Töchter und einen Sohn. Bereits 1989 hatte er ein eigenhändiges Testament errichtet und darin eine seiner Töchter als Alleinerbin eingesetzt. Diese Tochter schloss im Jahr 2021 eine Vereinbarung, nach der sie gegen eine Zahlung von 50.000 EUR auf ihre gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsansprüche verzichtete. Die Vereinbarung erfasste auch bestimmte Ansprüche im Zusammenhang mit Schenkungen.

Nach dem Tod des Vaters beanspruchte die Tochter die Verlassenschaft dennoch aufgrund des alten Testaments. Ihr Bruder gab eine Erbantrittserklärung als gesetzlicher Erbe ab. Er vertrat die Auffassung, dass der Erbverzicht nicht nur die gesetzliche Erbfolge und den Pflichtteil, sondern auch die testamentarische Erbeinsetzung der Schwester erfasse.

Im Erbrechtsstreit wurde kein konkreter Geldbetrag eingeklagt. Der Sohn begehrte vielmehr die Feststellung, dass ihm das Erbrecht zukomme. Die Bemessungsgrundlage für die Kosten betrug 131.392,29 EUR. Dieser Betrag war weder ein zugesprochener Erbanteil noch eine Zahlung, die der Sohn oder die Tochter als Erbschaft erhielt.

Was ein Erbverzicht nach § 551 ABGB tatsächlich bewirken kann

§ 551 ABGB regelt den Erbverzicht. Danach kann eine Person auf ihr Erbrecht verzichten; der Verzicht muss aber nicht zwingend jede denkbare Berufung zur Erbschaft umfassen. Die Vereinbarung kann etwa nur das gesetzliche Erbrecht und den Pflichtteil betreffen.

Ein Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht bedeutet deshalb nicht automatisch, dass die verzichtende Person auch aufgrund eines Testaments oder Erbvertrags nicht mehr erben darf. Für die Reichweite kommt es auf den konkreten Inhalt der Vereinbarung an.

Die Vertragsauslegung richtet sich nach §§ 914 ff ABGB. § 914 ABGB verlangt, Willenserklärungen nicht nur nach einzelnen Wörtern, sondern nach der Absicht der Parteien und der Übung des redlichen Verkehrs auszulegen. § 915 ABGB enthält ergänzende Regeln für mehrdeutige Erklärungen. Wer behauptet, dass die Parteien trotz eines engeren Wortlauts auch das testamentarische Erbrecht beseitigen wollten, muss diese gemeinsame Absicht konkret behaupten und im Verfahren nachvollziehbar darlegen.

Im vorliegenden Fall bezog sich die Vereinbarung ausdrücklich auf das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht. Daraus folgte nach der Beurteilung der Vorinstanzen nicht zwingend, dass auch das bereits bestehende testamentarische Erbrecht der Tochter untergehen sollte.

Warum der OGH nicht nochmals den gesamten Erbrechtsstreit aufrollte

Das Bezirksgericht Tamsweg stellte das Erbrecht der Tochter fest und wies die Erbantrittserklärung des Sohnes ab. Das Landesgericht Salzburg als Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung mit einer Maßgabe.

Der Sohn bekämpfte diese Beurteilung mit einem Revisionsrekurs. Der OGH wies den Revisionsrekurs jedoch mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. In seiner Entscheidung vom OGH vom 10.09.2024, 2 Ob 117/24f hielt er die Auslegung der Vorinstanzen für vertretbar.

Das bedeutet nicht, dass der OGH die Erbrechtsfrage nochmals umfassend neu geprüft und eine völlig eigenständige Vertragsauslegung vorgenommen hätte. Der Oberste Gerichtshof greift bei der Auslegung eines Vertrags durch die Vorinstanzen nur ein, wenn diese Beurteilung unvertretbar, grob fehlerhaft oder mit wesentlichen Auslegungsgrundsätzen unvereinbar ist.

Der Sohn hatte nach Ansicht des OGH nicht ausreichend konkret dargelegt, dass die Beteiligten bei Abschluss des Verzichts auch die testamentarische Erbeinsetzung beseitigen wollten. Eine bloße Berufung auf den allgemeinen Sinn eines umfassenden Erbverzichts reichte dafür nicht aus.

Der Tochter wurden für das Revisionsrekursverfahren 2.896,08 EUR an Kosten zugesprochen. Darin enthalten waren 482,68 EUR Umsatzsteuer. Dieser Kostenzuspruch war kein Erbteil und änderte nichts daran, dass der Streit über die Erbenstellung geführt wurde.

Warum das alte Testament und der Todeszeitpunkt beide wichtig sind

Der Vater starb im Jahr 2021. Für die übrige Erbrechtslage ist daher grundsätzlich das Erbrecht nach dem ErbRÄG 2015 maßgeblich, weil diese Reform für Todesfälle ab 1. Jänner 2017 gilt.

Die Form einer letztwilligen Verfügung beurteilt sich hingegen nach dem Zeitpunkt ihrer Errichtung. Das folgt aus § 1503 Abs 7 Z 5 ABGB; diese Bestimmung ordnet für letztwillige Verfügungen die maßgebliche zeitliche Anknüpfung an. Das eigenhändige Testament aus dem Jahr 1989 ist daher nicht allein deshalb nach den heutigen Formvorschriften zu beurteilen, weil der Erblasser erst 2021 verstorben ist.

Der konkrete Streit beruhte allerdings nicht auf einer Änderung der Testamentsform durch das ErbRÄG 2015. Entscheidend war vielmehr, welche Reichweite der im Jahr 2021 vereinbarte Erbverzicht hatte.

Was sollten Familien bei einem Erbverzicht ausdrücklich regeln?

Wenn Sie gerade einen Erbverzicht gegen eine Zahlung vereinbaren, sollte der Vertrag möglichst klar zwischen verschiedenen Ansprüchen unterscheiden. Zu regeln ist insbesondere, ob der Verzicht nur das gesetzliche Erbrecht, auch den Pflichtteil oder zusätzlich testamentarische und erbvertragliche Ansprüche umfasst.

Auch Ansprüche aus Schenkungen sollten ausdrücklich angesprochen werden. Dazu können etwa Ansprüche gehören, die bei der Berechnung oder Ergänzung des Pflichtteils eine Rolle spielen. Eine Vereinbarung, die nur einzelne Anspruchsarten nennt, kann später Anlass zu einem Erbrechtsstreit geben.

Wenn bereits mehrere Testamente bestehen, sollte der Vertrag auf diese Verfügungen Bezug nehmen. Eine Formulierung wie „Verzicht auf alle Ansprüche“ wirkt zwar weit, beantwortet aber nicht in jedem Fall eindeutig, ob damit auch eine konkrete testamentarische Erbeinsetzung gemeint ist.

Für die spätere Auslegung können neben dem Vertrag selbst auch Unterlagen aus den Vertragsverhandlungen wichtig sein. Dazu zählen etwa Entwürfe, notarielle Dokumente, Zahlungsnachweise und schriftliche Erklärungen. Behauptungen über eine abweichende gemeinsame Absicht müssen im Verfahren konkret vorgetragen werden.

  • Wenn Sie als Erblasserin oder Erblasser eine Zahlung mit einem Erbverzicht verbinden, lassen Sie gesetzliche, Pflichtteils- und testamentarische Ansprüche getrennt anführen.
  • Wenn Sie als Kind bereits unterschrieben haben, prüfen Sie genau, auf welche Berufungsgründe sich der Verzicht tatsächlich bezieht.
  • Wenn mehrere Geschwister unterschiedliche Erbantrittserklärungen abgeben, können alte Testamente und spätere Verzichtsvereinbarungen entscheidend sein.
  • Wenn eine Liegenschaft oder eine größere Zahlung betroffen ist, sollten auch Schenkungsanrechnung und Pflichtteilsergänzung ausdrücklich geprüft werden.

Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene in Wien?

Der Fall stammt aus dem Bundesland Salzburg: Zuständig waren das Bezirksgericht Tamsweg und als Rekursgericht das Landesgericht Salzburg. Die Grundsätze des OGH gelten österreichweit und damit auch in Wien.

Im Verlassenschaftsverfahren ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die verstorbene Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Abwicklung übernimmt ein Notar als Gerichtskommissär; bei diesem können auch Erbantrittserklärungen abgegeben werden. Streitige Klagen, etwa Pflichtteilsklagen, werden je nach Streitwert bei einem Bezirksgericht oder beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebracht.

Häufige Fragen zum Erbverzicht und Testament

Gilt ein Erbverzicht automatisch auch für ein Testament?

Nein, das hängt vom Inhalt der Vereinbarung ab. Ein Verzicht kann auf das gesetzliche Erbrecht und den Pflichtteil beschränkt sein. Dann kann ein testamentarisches Erbrecht grundsätzlich bestehen bleiben. Entscheidend sind der genaue Wortlaut und die feststellbare gemeinsame Absicht der Vertragsparteien.

Kann ich trotz Erbverzichts noch testamentarisch erben?

Das ist möglich, wenn der Erbverzicht das testamentarische Erbrecht nicht umfasst. Ein Gericht prüft, auf welche Berufungsgründe sich die Vereinbarung bezieht. Wer eine weitergehende Reichweite behauptet, muss diese in der Regel konkret darlegen und beweisen.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn Geschwister über die Erbenstellung streiten?

Das Verlassenschaftsverfahren führt das zuständige Bezirksgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt der verstorbenen Person. Die praktische Abwicklung erfolgt durch einen Notar als Gerichtskommissär. Eine streitige Klage kann abhängig vom Streitwert bei einem Bezirksgericht oder beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien anhängig sein.

Welche Bedeutung hat ein Testament aus dem Jahr 1989 heute noch?

Für die Form des Testaments ist grundsätzlich der Zeitpunkt seiner Errichtung maßgeblich. Für die übrige Erbrechtslage kommt es beim Todesfall aus dem Jahr 2021 auf das nach dem ErbRÄG 2015 geltende Recht an. Ob das alte Testament wirksam und inhaltlich maßgeblich ist, hängt daher von seiner Form, seinem Inhalt und späteren Vereinbarungen ab.

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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Erbrecht und Verlassenschaft

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er berät und vertritt Mandantinnen und Mandanten in Verlassenschaftsverfahren, bei Pflichtteilsansprüchen, Testamentsanfechtungen und bei der Gestaltung letztwilliger Verfügungen.

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