Pflegevermächtnis oder Bezahlung für geleistete Pflege? Warum der OGH den EuGH fragt
Eine Frau wird über mehrere Jahre von ihrem ehemaligen Lebensgefährten gepflegt. Nach ihrem Tod erhalten andere Personen die Verlassenschaft. Der frühere Lebensgefährte verlangt daraufhin 57.200 EUR zuzüglich Zinsen. Die erste Frage lautet jedoch nicht, ob seine Pflegeleistungen diesen Betrag wert waren, sondern: Welches Land ist für den Rechtsstreit überhaupt zuständig?
Der Kläger pflegte die Erblasserin – und verlangte danach ein Pflegevermächtnis
Die Erblasserin verstarb im Jahr 2021. Ihr ehemaliger Lebensgefährte hatte sie in den letzten drei Jahren vor ihrem Tod gepflegt. Nach der Einantwortung der Verlassenschaft an andere Personen verlangte er von den drei beklagten Parteien 57.200 EUR zuzüglich Zinsen als Pflegevermächtnis.
Ob und in welchem Umfang Pflegeleistungen erbracht worden waren, stand zunächst nicht im Mittelpunkt. Die Parteien stritten vielmehr über die internationale Zuständigkeit: Durften österreichische Gerichte über diesen Anspruch entscheiden?
Das Landesgericht Salzburg wies die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit zurück. Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht beurteilte die Zuständigkeitsfrage anders, hob diese Entscheidung inhaltlich auf und verwarf den Einwand der internationalen Unzuständigkeit. Dagegen erhoben die beklagten Parteien einen Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof.
Warum ein Pflegevermächtnis zwischen Erbrecht und Schuldrecht steht
Das Pflegevermächtnis ist im österreichischen Recht als gesetzliches Vermächtnis ausgestaltet. § 677 ABGB regelt, dass eine nahestehende Person unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Abgeltung von Pflegeleistungen haben kann, auch wenn die verstorbene Person diesen Anspruch nicht in einem Testament angeordnet hat.
Nach § 678 ABGB müssen dafür insbesondere die gesetzlichen Voraussetzungen hinsichtlich Nähe zur verstorbenen Person, Dauer und Umfang der Pflege erfüllt sein. Die Pflege muss grundsätzlich in den letzten drei Jahren vor dem Tod über einen längeren Zeitraum und nicht bloß geringfügig geleistet worden sein. Eine bereits vereinbarte oder tatsächlich gewährte angemessene Abgeltung kann dem Anspruch entgegenstehen.
Rechtlich spricht einiges für eine Einordnung als Erbsache: Das Pflegevermächtnis entsteht erst mit dem Tod, ist im Vermächtnisrecht geregelt und weist eine Nähe zum Pflichtteilsrecht auf. Es kann neben einem Pflichtteil bestehen und richtet sich wirtschaftlich gegen den Nachlass beziehungsweise gegen jene Personen, denen die Verlassenschaft eingeantwortet wurde.
Gleichzeitig erinnert der Anspruch an eine schuldrechtliche Forderung. Er soll Leistungen abgelten, die bereits zu Lebzeiten erbracht wurden. Deshalb lässt sich auch argumentieren, dass es seinem Inhalt nach um Entgelt oder Bereicherungsausgleich für Pflege geht – und nicht um eine klassische Rechtsnachfolge von Todes wegen.
Was der OGH dem EuGH vorlegte
Der OGH entschied den Anspruch des Klägers noch nicht endgültig. In seiner Entscheidung OGH vom 10.09.2024, 2 Ob 132/24m, legte er dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage zur Vorabentscheidung vor und setzte das eigene Verfahren bis zur Antwort des EuGH aus.
Die zentrale Frage lautet, ob ein österreichisches Pflegevermächtnis als „Erbsache“ im Sinn der europäischen Erbrechtsverordnung anzusehen ist. Für Erbsachen sieht diese Verordnung grundsätzlich die Zuständigkeit der Gerichte jenes Mitgliedstaats vor, in dem die verstorbene Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Der OGH neigt dazu, das Pflegevermächtnis als Erbsache einzuordnen. Dafür sprechen die gesetzliche Stellung als Vermächtnis, die Nähe zu pflichtteilsrechtlichen Ansprüchen und die weite Auslegung des Begriffs der Rechtsnachfolge von Todes wegen durch den EuGH. Andererseits bestehen Argumente für eine Qualifikation als Anspruch auf Abgeltung einer zu Lebzeiten erbrachten Leistung.
Der OGH musste diese unionsrechtliche Frage daher dem EuGH vorlegen. Über die Höhe des verlangten Betrags, die konkreten Voraussetzungen des Pflegevermächtnisses und eine allfällige Zahlung wurde noch nicht endgültig entschieden. Der Kläger erhielt durch diese Entscheidung noch keine 57.200 EUR zugesprochen.
Welche Rechtslage gilt bei einem Todesfall im Jahr 2021?
Da die Erblasserin im Jahr 2021 verstorben ist, gilt für die materielle Beurteilung das Erbrecht nach dem ErbRÄG 2015. Dieses Recht ist für Todesfälle ab 1. Jänner 2017 maßgeblich.
Für die Frage, ob ein Pflegevermächtnis besteht, kommt es daher nicht auf eine testamentarische Anordnung an. Entscheidend sind vielmehr die gesetzlich geregelten Voraussetzungen, insbesondere die persönliche Nähe, der Zeitraum der Pflege, deren Umfang und die Frage, ob eine andere angemessene Abgeltung vereinbart oder geleistet wurde.
Die Einantwortung beendet einen möglichen Anspruch nicht automatisch. Wird die Verlassenschaft anderen Personen eingeantwortet, kann ein Pflegevermächtnis weiterhin gegenüber den betroffenen Erben geltend gemacht werden. Die Einantwortung beantwortet also nicht zwingend die Frage, ob noch offene Ansprüche aus dem Todesfall bestehen.
Was sollten pflegende Personen und Erben jetzt dokumentieren?
- Wenn Sie eine verstorbene Person gepflegt haben: Halten Sie fest, welche Betreuungs- und Pflegeleistungen Sie erbracht haben, in welchem Zeitraum dies geschah und wie regelmäßig die Unterstützung war.
- Wenn Sie als Erbe in Anspruch genommen werden: Prüfen Sie, ob bereits Zahlungen, Geschenke, Vereinbarungen oder sonstige Zuwendungen als Abgeltung der Pflege erfolgt sind.
- Wenn mehrere Staaten betroffen sind: Sichern Sie Unterlagen zum gewöhnlichen Aufenthalt der verstorbenen Person sowie zu den Wohnorten der beteiligten Personen. Die internationale Zuständigkeit kann dem Anspruch vorgelagert sein.
- Wenn das Verlassenschaftsverfahren bereits abgeschlossen ist: Lassen Sie prüfen, ob und gegen wen das Pflegevermächtnis geltend gemacht werden kann. Die Einantwortung schließt eine spätere Anspruchsverfolgung nicht ohne Weiteres aus.
Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene in Wien?
Der Fall stammt aus Salzburg; die beteiligten Gerichte waren das Bezirksgericht Zell am See, das Landesgericht Salzburg und als Berufungsgericht das Oberlandesgericht Linz. Die vom OGH aufgeworfene unionsrechtliche Frage betrifft jedoch die Auslegung des europäischen Erbrechts und gilt daher österreichweit, damit auch in Wien.
Das Verlassenschaftsverfahren führt das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die verstorbene Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Abwicklung übernimmt ein Notar als Gerichtskommissär, bei dem auch Erbantrittserklärungen abgegeben werden. Streitige Klagen, etwa Pflichtteils- oder Pflegevermächtnisklagen, gehen je nach Streitwert an ein Bezirksgericht oder an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Häufige Fragen zum Pflegevermächtnis
Wer kann ein Pflegevermächtnis verlangen?
Ein Pflegevermächtnis kommt grundsätzlich für eine nahestehende Person infrage, die die verstorbene Person unter den gesetzlichen Voraussetzungen gepflegt hat. Maßgeblich sind insbesondere die Dauer und der Umfang der Pflege in den letzten drei Jahren vor dem Tod. Ob der Anspruch besteht, hängt außerdem davon ab, ob eine angemessene Abgeltung vereinbart oder bereits geleistet wurde.
Kann ein Pflegevermächtnis neben dem Pflichtteil bestehen?
Ja, das Pflegevermächtnis kann grundsätzlich neben einem Pflichtteil zustehen. Es handelt sich um unterschiedliche Ansprüche mit unterschiedlichen Voraussetzungen. Der Pflichtteil knüpft an die gesetzliche Mindestbeteiligung bestimmter Angehöriger an, während das Pflegevermächtnis die gesetzlich vorgesehene Abgeltung von Pflegeleistungen betrifft.
Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich ein Pflegevermächtnis einklagen möchte?
Das hängt unter anderem vom Streitwert und vom gewöhnlichen Aufenthalt der verstorbenen Person ab. Für das Verlassenschaftsverfahren ist das Bezirksgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständig; die Abwicklung erfolgt durch den Gerichtskommissär. Eine streitige Klage kann je nach Streitwert bei einem Bezirksgericht oder beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien einzubringen sein.
Hat der OGH dem Kläger 57.200 EUR zugesprochen?
Nein. Der OGH hat den Anspruch nicht endgültig beurteilt und keinen Betrag zugesprochen. Er fragte den EuGH zunächst, ob das Pflegevermächtnis als Erbsache unter die europäische Erbrechtsverordnung fällt. Erst nach der unionsrechtlichen Klärung kann das Verfahren zur Zuständigkeit und danach gegebenenfalls zum materiellen Anspruch fortgesetzt werden.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
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