Pichler Rechtsanwalt · Erbrecht

Testament mit mehreren losen Blättern: Notarhaftung

Erbrechtsprozesse in Wien und in ganz Österreich.

Mehrere Blätter, ungültiges Testament: Wann haftet ein Notar?

Die Klägerin sollte nach dem Testament eines Erblassers ein Legat von 150.000 EUR erhalten. Später wurde die letztwillige Verfügung für ungültig erklärt, weil zwei lose Blätter keinen ausreichenden inneren Zusammenhang aufwiesen. Die Klägerin verlangte daraufhin Schadenersatz vom errichtenden Notar. Der Oberste Gerichtshof stellte jedoch klar: Eine spätere strengere Rechtsprechung macht eine frühere rechtliche Einschätzung nicht automatisch unvertretbar.

Warum zwei lose Blätter zum Streit führten

Der Erblasser ließ im Februar 2018 ein fremdhändiges Testament errichten. Der Text begann auf einem Blatt und wurde auf einem zweiten Blatt fortgesetzt. Die beiden Blätter lagen bei der Unterfertigung lose nebeneinander.

Der Erblasser verstarb am 13. Dezember 2018. In einem späteren Erbrechtsstreit wurde das Testament als ungültig beurteilt. Nach dieser Beurteilung fehlte der notwendige innere Urkundenzusammenhang zwischen den beiden Blättern.

Die Klägerin hätte aufgrund des Testaments ein Legat von 150.000 EUR erhalten sollen. Sie forderte vom Notar insgesamt 173.820,42 EUR. Davon entfielen 150.000 EUR auf das vorgesehene Legat und 23.820,42 EUR auf Verfahrenskosten.

Ihr Vorwurf lautete, der Notar hätte die Blätter bereits vor der Unterfertigung sicher zu einer einheitlichen Urkunde verbinden müssen. Außerdem hätte er das Testament später sanieren müssen.

Welche Anforderungen gelten für ein fremdhändiges Testament?

§ 579 ABGB regelt das fremdhändige Testament. Dabei schreibt die testierende Person den Text nicht selbst. Sie muss die Urkunde aber eigenhändig unterschreiben und eigenhändig bekräftigen, dass die Urkunde ihren letzten Willen enthält. Zusätzlich müssen drei gleichzeitig anwesende Zeugen unterschreiben und dabei eigenhändig auf ihre Zeugeneigenschaft hinweisen.

Bei mehreren Blättern kommt eine weitere Frage hinzu: Sind die Seiten erkennbar Teil derselben letztwilligen Verfügung? Ein bloß fortlaufender Text genügt bei einem nicht handschriftlich verfassten fremdhändigen Testament nicht zwingend. Nach der späteren Rechtsprechung des OGH ist grundsätzlich ein vom Erblasser unterfertigter Hinweis auf dem zusätzlichen Blatt erforderlich, der dieses mit der letztwilligen Verfügung verbindet.

Das bedeutet nicht, dass für jedes Testament zwingend nur ein einziges Blatt verwendet werden darf. Mehrseitige Urkunden können wirksam sein. Je eindeutiger die Seiten aber miteinander verbunden und als zusammengehörig gekennzeichnet sind, desto geringer ist das Risiko eines späteren Formstreits.

Was entschied der OGH zur Haftung des Notars?

Das Erstgericht gab der Schadenersatzklage überwiegend statt und sprach der Klägerin 166.086,54 EUR zu. Das Oberlandesgericht Wien gab der Berufung des Notars Folge und wies die Klage vollständig ab.

Der OGH hielt die Beurteilung des Berufungsgerichts für vertretbar und wies die außerordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Er entschied den Schadenersatzanspruch daher nicht nochmals inhaltlich. Letztlich erhielt die Klägerin 0 EUR.

Nach den Feststellungen durfte der Notar im Jahr 2018 noch vertretbar davon ausgehen, dass die Fortsetzung des Textes auf dem zweiten Blatt den erforderlichen Zusammenhang herstellen könne. Eine ältere Entscheidung, 2 Ob 192/17z, hatte diese Möglichkeit noch ausdrücklich offengelassen.

Die strengere Klarstellung erfolgte erst später, insbesondere mit der Entscheidung 2 Ob 29/22m. Sie lag nach der Errichtung des Testaments und nach dem Tod des Erblassers. Der OGH stellte deshalb nicht allein darauf ab, dass das Testament später als ungültig beurteilt wurde. Entscheidend war, ob die Einschätzung des Notars schon im Zeitpunkt seiner Tätigkeit unvertretbar gewesen war.

Der OGH entschied dies in seiner Entscheidung vom 17.04.2024, 7 Ob 38/24z. Die mehr als ein Jahr zurückliegende Entscheidung zeigt, dass die Haftung eines rechtsberatenden Organs nicht automatisch aus einer späteren Änderung oder Präzisierung der Rechtsprechung folgt.

Welche Rechtslage gilt bei einem Todesfall im Jahr 2018?

Für Todesfälle ab dem 1. Jänner 2017 gilt grundsätzlich das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015. Da der Erblasser im Dezember 2018 verstorben ist, war hier das Erbrecht nach dem ErbRÄG 2015 anzuwenden.

Für die Form einer letztwilligen Verfügung kommt es hingegen grundsätzlich auf den Zeitpunkt ihrer Errichtung an. § 1503 Abs 7 Z 5 ABGB stellt dafür klar, dass die Formwirksamkeit nach den im Errichtungszeitpunkt geltenden Vorschriften zu beurteilen ist. Die übrige Erbrechtslage richtet sich grundsätzlich nach dem Todeszeitpunkt.

Diese zeitliche Unterscheidung ist bei älteren Testamenten besonders wichtig. Eine spätere Entscheidung kann eine Formfrage anders beurteilen als die Rechtsprechung, die bei der Testamentserrichtung bekannt war. Daraus folgt nicht ohne Weiteres, dass die damalige Beratung fehlerhaft war.

Was bedeutet das für Betroffene in Wien?

Das Berufungsgericht war das Oberlandesgericht Wien. Die vom OGH entwickelten Grundsätze gelten österreichweit und damit auch für Testamentserrichtungen und Verlassenschaftsverfahren in Wien. Das Verlassenschaftsverfahren führt das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die verstorbene Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte; ein Notar übernimmt die Abwicklung als Gerichtskommissär und nimmt auch Erbantrittserklärungen entgegen.

Streitige Klagen, etwa eine Pflichtteilsklage oder eine Schadenersatzklage, werden je nach Streitwert bei einem Bezirksgericht oder beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebracht.

Was sollten Sie bei einem mehrseitigen Testament prüfen?

  • Wenn Sie ein fremdhändiges Testament errichten: Achten Sie auf die eigenhändige Unterschrift und den eigenhändigen Bekräftigungszusatz der testierenden Person.
  • Wenn das Testament mehrere Seiten umfasst: Lassen Sie jede Seite eindeutig als Teil derselben Urkunde kennzeichnen und sicher verbinden.
  • Wenn Sie als Zeuge unterschreiben: Prüfen Sie, dass drei Zeugen gleichzeitig anwesend sind und jeweils eigenhändig auf ihre Zeugeneigenschaft hinweisen.
  • Wenn ein Testament später für ungültig erklärt wurde: Prüfen Sie getrennt, ob daraus tatsächlich ein Schadenersatzanspruch folgt. Maßgeblich ist, ob ein Beratungs- oder Errichtungsfehler bereits damals unvertretbar war.

Bewahren Sie neben dem Testament auch Entwürfe, frühere Fassungen und Unterlagen zur Errichtung auf. Bei einem späteren Streit können diese Dokumente zeigen, welche Form gewählt wurde und welche rechtlichen Fragen damals erkennbar waren.

Häufige Fragen zu fremdhändigen Testamenten

Ist ein Testament mit mehreren losen Blättern immer ungültig?

Nein. Mehrseitigkeit allein führt nicht automatisch zur Ungültigkeit. Entscheidend ist, ob ein ausreichender innerer Zusammenhang zwischen den Blättern besteht. Bei einem fremdhändigen Testament kann dafür insbesondere ein vom Erblasser unterfertigter Hinweis auf dem zusätzlichen Blatt erforderlich sein.

Haftet ein Notar immer, wenn ein Testament später ungültig ist?

Nein. Für eine Haftung reicht die spätere Ungültigkeit nicht aus. Es muss geprüft werden, ob die damalige rechtliche Einschätzung bereits unvertretbar war. Der OGH hielt dies in der Entscheidung 7 Ob 38/24z für nicht gegeben.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich wegen eines Testaments klagen möchte?

Das hängt von der Art des Verfahrens und vom Streitwert ab. Das Verlassenschaftsverfahren führt das zuständige Bezirksgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort der verstorbenen Person. Eine streitige Klage kann je nach Streitwert bei einem Bezirksgericht oder beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien einzubringen sein.

Welche Unterschriften braucht ein fremdhändiges Testament?

Die testierende Person muss eigenhändig unterschreiben und einen eigenhändigen Bekräftigungszusatz anbringen. Zusätzlich müssen drei gleichzeitig anwesende Zeugen unterschreiben. Jeder Zeuge muss dabei eigenhändig auf seine Zeugeneigenschaft hinweisen.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Erbrecht und Verlassenschaft

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er berät und vertritt Mandantinnen und Mandanten in Verlassenschaftsverfahren, bei Pflichtteilsansprüchen, Testamentsanfechtungen und bei der Gestaltung letztwilliger Verfügungen.

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