Wann eine Liegenschaftsschenkung den Pflichtteil nicht mehr erhöht
Ein Sohn verlangte 100.000 EUR, weil sein Vater mehrere Jahre vor dessen Tod zwei Liegenschaften übertragen hatte. Der Vater durfte dort weiterhin wohnen und hatte sich verschiedene Rechte vorbehalten. Trotzdem blieb die Klage erfolglos: Die Schenkung war bereits endgültig vollzogen worden und musste deshalb bei der Pflichtteilsberechnung nicht mehr berücksichtigt werden.
Der Sohn sah in der Übertragung eine Pflichtteilsergänzung
Der Verstorbene hatte die Beklagte als testamentarische Alleinerbin eingesetzt. Der Kläger, sein Sohn, war damit nicht Alleinerbe, aber Pflichtteilsberechtigter. Sein Pflichtteil war im Testament wegen des seit Jahrzehnten fehlenden Kontakts zum Verstorbenen um die Hälfte reduziert worden.
Bereits 2016 hatte der Verstorbene der Beklagten zwei Liegenschaften übertragen. Gleichzeitig sicherte er sich ein lebenslanges Wohnrecht sowie ein Belastungs- und Veräußerungsverbot. Außerdem wurde vereinbart, dass die Liegenschaften an ihn zurückfallen sollten, wenn die Beklagte vor ihm sterben würde.
Der Verstorbene starb 2021. Der Kläger verlangte von der testamentarischen Alleinerbin 100.000 EUR zur Erfüllung seines gekürzten Pflichtteils. Nach seiner Auffassung musste der Wert der Liegenschaften bei der Pflichtteilsberechnung berücksichtigt werden.
Warum der Zeitpunkt des Eigentumsübergangs entscheidend war
Der Pflichtteil ist jener Mindestanteil am Wert der Verlassenschaft, der bestimmten nahen Angehörigen grundsätzlich zusteht, auch wenn sie im Testament nicht oder nur mit einem geringeren Anteil bedacht wurden. Reicht der Wert des Nachlasses nicht aus, können unter bestimmten Voraussetzungen frühere Schenkungen für die Berechnung eine Rolle spielen.
Nach der seit 1. Jänner 2017 geltenden Rechtslage des ErbRÄG 2015 werden dabei grundsätzlich Schenkungen berücksichtigt, die in den letzten zwei Jahren vor dem Tod „wirklich gemacht“ wurden. Maßgeblich ist nicht allein, wann die Vertragsparteien den Schenkungsvertrag unterzeichneten. Entscheidend ist vielmehr, wann das Vermögen tatsächlich und endgültig auf die beschenkte Person überging.
Bei einer Liegenschaft kommt es dafür regelmäßig auf die grundbücherliche Durchführung an. Wichtig kann insbesondere sein, wann das Grundbuchsgesuch eingebracht wurde und wann der Eigentumsübergang vollzogen war. Eine wirtschaftliche Betrachtung allein genügt nicht.
Der Verstorbene hatte die beiden Liegenschaften bereits 2016 übertragen. Damit war die Übertragung mehrere Jahre vor seinem Tod endgültig umgesetzt worden. Sie fiel daher nicht in den maßgeblichen Zeitraum der letzten zwei Jahre.
Wohnrecht und Verbote machten die Schenkung nicht rückgängig
Dass sich der Verstorbene ein lebenslanges Wohnrecht vorbehalten hatte, änderte an diesem Ergebnis nichts. Das Wohnrecht sicherte ihm die Nutzung der Liegenschaften, bedeutete aber nicht, dass er Eigentümer geblieben war.
Auch das Belastungs- und Veräußerungsverbot führte zu keiner anderen Beurteilung. Diese Rechte schränkten zwar die Verfügungsmöglichkeiten der Beklagten ein. Die Liegenschaften waren dadurch aber nicht weiterhin dem Vermögen des Verstorbenen zuzurechnen.
Besonders wichtig war das vereinbarte Rückfallsrecht. Es griff nur für den Fall, dass die Beklagte vor dem Verstorbenen sterben würde. Der Verstorbene konnte die Liegenschaften deshalb nicht nach freiem Willen zurückfordern oder die Schenkung einseitig widerrufen.
Ein Rückfall bei einem bestimmten Ereignis ist etwas anderes als ein echter Rückforderungs- oder Widerrufsvorbehalt. Nur wenn der Geschenkgeber die Rückübertragung einseitig durchsetzen kann, kann dies gegen einen bereits endgültigen Vermögensübergang sprechen. Eine bloße Möglichkeit, dass das Vermögen später unter bestimmten Umständen zurückkommt, lässt die Schenkung nicht automatisch offen.
So entschieden die Gerichte
Das Landesgericht Wiener Neustadt wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht Wien bestätigte diese Entscheidung als Berufungsgericht.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers nicht Folge. In seiner Entscheidung OGH vom 21.11.2023, Geschaeftszahl 2 Ob 210/23f, hielt er die Beurteilung der Vorinstanzen für richtig und wies die Revision zurück. Die Liegenschaftsschenkung war bereits 2016 endgültig gemacht worden. Die vorbehaltenen Rechte und das Rückfallsrecht änderten daran nichts.
Der Kläger erhielt daher aus dem geltend gemachten Anspruch von 100.000 EUR nichts zugesprochen. Der zugesprochene Betrag betrug 0 EUR. Für das Revisionsverfahren musste er außerdem 2.370,30 EUR für die Revisionsbeantwortung ersetzen.
Für den Todesfall 2021 war die Rechtslage nach dem ErbRÄG 2015 anzuwenden. Die Entscheidung aus dem Jahr 2023 betrifft daher nicht die frühere Rechtslage, sondern die seit 2017 geltenden Regeln zur Pflichtteilsergänzung.
Was bedeutet die Entscheidung für Familien mit Liegenschaften?
Wenn Sie ein Haus oder eine Wohnung schon zu Lebzeiten übertragen, aber weiterhin dort wohnen möchten, kann ein Wohnrecht Ihre Nutzung absichern. Auch ein Belastungs- und Veräußerungsverbot kann die spätere Verfügung über die Liegenschaft beschränken. Solche Sicherungen bedeuten aber nicht automatisch, dass die Schenkung erst mit Ihrem Tod wirksam wird.
Wenn Sie als Pflichtteilsberechtigte oder Pflichtteilsberechtigter eine frühere Liegenschaftsschenkung prüfen lassen möchten, kommt es auf mehrere Punkte an:
- Wann wurde der Schenkungs- oder Übergabsvertrag abgeschlossen?
- Wann wurde das Grundbuchsgesuch eingebracht?
- Wann wurde der Eigentumsübergang tatsächlich verbüchert?
- Welche Wohnrechte, Fruchtgenussrechte, Verbote oder Rückfallsrechte wurden vereinbart?
- Gab es einen echten Rückforderungs- oder Widerrufsvorbehalt?
- Wurde eine Gegenleistung vereinbart?
Wenn Sie gerade eine Liegenschaft aus einer Verlassenschaft bewerten müssen, sollten Sie den Vertrag nicht isoliert betrachten. Entscheidend ist das Zusammenspiel aus Vertragsinhalt, grundbücherlicher Durchführung und tatsächlicher Rechtsposition der beschenkten Person.
Was bedeutet das für Betroffene in Wien?
Der Fall stammt aus Niederösterreich. Die Grundsätze des Obersten Gerichtshofs gelten österreichweit und damit auch für Betroffene in Wien. Das Verlassenschaftsverfahren führt das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die verstorbene Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte; die Abwicklung übernimmt ein Notar als Gerichtskommissär. Dort können auch Erbantrittserklärungen abgegeben werden.
Eine streitige Pflichtteilsklage richtet sich je nach Streitwert an ein Bezirksgericht oder an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Welche Unterlagen sollten Pflichtteilsberechtigte sichern?
Wer eine Schenkung bei der Pflichtteilsberechnung berücksichtigen lassen möchte, sollte möglichst früh die relevanten Unterlagen zusammentragen. Dazu gehören der Schenkungs- oder Übergabsvertrag, ein aktueller und frühere Grundbuchsauszüge sowie die Einbringungs- und Verbücherungsunterlagen.
Ebenso wichtig sind das Testament, der Einantwortungsbeschluss und Unterlagen zum Wert der Liegenschaft. Vereinbarungen über Wohnrechte, Fruchtgenuss, Verbote oder Rückfallsrechte müssen vollständig geprüft werden. Auch mögliche Gegenleistungen können die rechtliche Bewertung beeinflussen.
Ob ein Pflichtteilsanspruch oder ein Pflichtteilsergänzungsanspruch besteht, hängt nicht allein vom Wert der übertragenen Liegenschaft ab. Zu prüfen sind insbesondere der Zeitpunkt des endgültigen Vollzugs, die Person der beschenkten Person, die konkrete Vertragsgestaltung und die anzuwendende Rechtslage.
Häufige Fragen zur Liegenschaftsschenkung und zum Pflichtteil
Wird eine Schenkung mit Wohnrecht bei der Pflichtteilsberechnung berücksichtigt?
Ein vorbehaltenes Wohnrecht bedeutet nicht automatisch, dass die Schenkung erst mit dem Tod wirksam wird. Entscheidend ist, ob das Eigentum bereits endgültig auf die beschenkte Person übergegangen ist. Im Fall des OGH änderte das lebenslange Wohnrecht nichts am endgültigen Vollzug der Übertragung.
Was bedeutet „wirklich gemacht“ bei einer Liegenschaftsschenkung?
Damit ist gemeint, dass die Schenkung tatsächlich und endgültig ausgeführt wurde. Bei Liegenschaften spielt regelmäßig die grundbücherliche Durchführung eine wesentliche Rolle. Der Zeitpunkt der bloßen Vertragsunterzeichnung muss daher nicht allein entscheidend sein.
Kann ein Rückfallsrecht die Pflichtteilsergänzung auslösen?
Ein Rückfallsrecht führt nicht automatisch dazu, dass eine Schenkung als noch nicht endgültig vollzogen gilt. Tritt der Rückfall nur bei einem bestimmten Ereignis ein, ist das von einem freien Widerrufs- oder Rückforderungsrecht zu unterscheiden. Im entschiedenen Fall konnte der Verstorbene die Liegenschaften nicht einseitig zurückverlangen.
Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich den Pflichtteil einklagen möchte?
Das hängt vom Streitwert ab. Eine Pflichtteilsklage kann an ein Bezirksgericht oder an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien gehören. Im Verlassenschaftsverfahren selbst ist jenes Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die verstorbene Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Fragen zu Erbschaft, Testament oder Pflichtteil?
Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien berät Erben, Pflichtteilsberechtigte und Menschen, die ihren Nachlass regeln möchten. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.
