Pflichtteil trotz Schenkung: Wann ein beschenkter Enkel eine frühere Zuwendung anrechnen lassen kann
Die Tochter fordert von ihrem Sohn einen Teil des Pflichtteils, weil der Nachlass ihres Vaters überschuldet ist. Der Enkel hält dagegen: Seine Mutter hat selbst schon zu Lebzeiten eine wertvolle Zuwendung erhalten. Diese müsse berücksichtigt werden. Der Oberste Gerichtshof gab dieser Argumentation grundsätzlich recht.
Eine Pflichtteilsforderung zwischen Mutter und Sohn
Der im Jahr 2020 verstorbene Erblasser hinterließ einen überschuldeten Nachlass. Die Verlassenschaft wurde seiner Witwe an Zahlungs statt überlassen. Für die Tochter des Erblassers blieb damit nach ihrer Darstellung nicht genügend Vermögen, um ihren Pflichtteil zu decken.
Die Tochter klagte deshalb gegen ihren Sohn. Der Enkelsohn hatte vom Erblasser im Jahr 2015 eine Liegenschaft geschenkt bekommen. Die Tochter selbst hatte bereits im Jahr 1994 ein Wohnrecht an einem Einfamilienhaus erhalten. Der Enkelsohn argumentierte, dieses unentgeltlich eingeräumte Wohnrecht sei ebenfalls als Schenkung zu berücksichtigen.
Die Tochter verlangte 60.000 EUR samt Zinsen. Sie erhielt keinen Betrag zugesprochen. Das Landesgericht Korneuburg wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht Wien bestätigte diese Entscheidung und ließ die ordentliche Revision zur Frage zu, ob sich der beschenkte Enkel auf die frühere Zuwendung an seine Mutter berufen darf.
Warum der Enkel selbst keinen Pflichtteil beanspruchen konnte
Ein Enkel kann grundsätzlich zum Kreis der möglichen Pflichtteilsberechtigten gehören. Einen konkreten Pflichtteilsanspruch hatte der Enkelsohn hier aber nicht. Seine Mutter, die Tochter des Erblassers, lebte im Zeitpunkt des Todes noch. Als näherer Nachkomme ging sie ihrem Sohn vor.
Das bedeutet: Der Enkelsohn war zwar abstrakt pflichtteilsberechtigt, konnte in diesem Erbfall aber keinen eigenen Pflichtteil verlangen. Er war dennoch derjenige, den die Tochter wegen der geschenkten Liegenschaft in Anspruch nahm.
Der OGH stellte sich daher einer besonderen Frage: Darf ein Geschenknehmer, der selbst keinen Pflichtteilsanspruch hat, verlangen, dass eine Schenkung an den Pflichtteilsberechtigten angerechnet wird?
Der OGH bejahte die Anrechnung der eigenen Schenkung
Der OGH wies die Revision zurück beziehungsweise als nicht berechtigt ab. Die Entscheidungen der Vorinstanzen blieben damit aufrecht. Nachzulesen ist die Entscheidung in OGH vom 25.07.2023, 2 Ob 100/23d, also in einer Entscheidung aus dem Jahr 2023.
Nach der Beurteilung des OGH darf sich ein beschenkter Enkel gegen die Pflichtteilsforderung auf eine Schenkung berufen, die der Pflichtteilsberechtigte selbst vom Erblasser erhalten hat. Das gilt auch dann, wenn der Enkel im konkreten Erbfall keinen eigenen Pflichtteilsanspruch besitzt.
Der OGH stützte dies auf eine analoge Anwendung der gesetzlichen Regelungen zur Schenkungsanrechnung. Eine analoge Anwendung bedeutet, dass eine gesetzliche Regel auf einen vergleichbaren Sachverhalt übertragen wird, weil das Gesetz für diesen Fall eine unbeabsichtigte Lücke enthält.
Andernfalls könnte ein Pflichtteilsberechtigter wirtschaftlich doppelt profitieren: zuerst durch eine Schenkung zu Lebzeiten und später zusätzlich durch eine Pflichtteilsforderung gegen einen anderen Geschenknehmer. Für den beschenkten Enkel wäre es nicht nachvollziehbar, wenn eine eigene Zuwendung an die Pflichtteilsberechtigte vollständig unberücksichtigt bliebe.
Das Wohnrecht wurde als Schenkung berücksichtigt
Das der Tochter eingeräumte Wohnrecht wurde als unentgeltliche Schenkung eingeordnet. Ein Wohnrecht kann daher bei der Pflichtteilsberechnung eine Rolle spielen, auch wenn kein Geldbetrag ausbezahlt wurde. Entscheidend ist der wirtschaftliche Wert der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit.
Die Tochter hatte diese Einordnung im Verfahren erster Instanz und im Berufungsverfahren nicht ausreichend bestritten. Deshalb musste der OGH die Bewertung des Wohnrechts nicht vollständig neu aufrollen. Die Vorinstanzen durften davon ausgehen, dass der Wert des Wohnrechts den Pflichtteil der Tochter bereits abdeckte.
Die Klage blieb deshalb erfolglos. Im Revisionsverfahren ging es noch um ein Interesse von 8.547,44 EUR samt Zinsen. Der OGH wies die Revision ab. Die Klägerin musste dem Beklagten außerdem 833,88 EUR für die Revisionsbeantwortung ersetzen.
Welches Erbrecht war anwendbar?
Der Erblasser starb im Jahr 2020. Für die übrige Erbrechtslage ist daher der Todeszeitpunkt maßgeblich. Es gilt das Erbrecht in der Fassung des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015, kurz ErbRÄG 2015.
Das ErbRÄG 2015 gilt für Todesfälle ab 1. Jänner 2017. Das gilt hier auch für die bereits im Jahr 2015 erfolgte Schenkung. Für die Anwendung der neuen pflichtteilsrechtlichen Regeln kommt es in diesem Zusammenhang nicht allein auf das Jahr der Schenkung, sondern auf den Todeszeitpunkt des Erblassers an.
Von dieser Frage zu unterscheiden sind letztwillige Verfügungen: Für deren Form ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Errichtung maßgeblich. Bei einer Schenkung und ihrer Bedeutung für den Pflichtteil ist hingegen die Rechtslage des Todeszeitpunkts entscheidend.
Was bedeutet die Entscheidung für Beschenkte und Pflichtteilsberechtigte?
- Wenn Sie als Geschenknehmer auf Pflichtteil in Anspruch genommen werden: Prüfen Sie nicht nur die eigene Zuwendung, sondern auch frühere Schenkungen an die pflichtteilsberechtigte Person. Dazu können Liegenschaften, Geld, Unternehmensanteile oder unentgeltliche Wohn- und Fruchtgenussrechte gehören.
- Wenn Sie einen Pflichtteil verlangen: Erstellen Sie eine vollständige Übersicht über alle Zuwendungen, die Sie vom Erblasser erhalten haben. Eine frühere Schenkung kann den Pflichtteil mindern.
- Wenn eine Liegenschaft betroffen ist: Sichern Sie Schenkungs- oder Übergabeverträge, Grundbuchsauszüge und Unterlagen zu Wohn- oder Fruchtgenussrechten. Auch die Dauer und der wirtschaftliche Wert einer Nutzungsmöglichkeit können wichtig sein.
- Wenn bereits ein Verfahren läuft: Bestreiten Sie die behauptete Schenkung, deren Wert und die rechtlichen Folgen rechtzeitig und konkret. Neue Einwendungen lassen sich im Rechtsmittelverfahren oft nicht ohne Weiteres nachholen.
Besonders sorgfältig ist zu prüfen, ob der Nachlass tatsächlich nicht ausreicht, um die Pflichtteile zu decken. Erst diese Unterdeckung eröffnet die praktische Bedeutung der Haftung eines Geschenknehmers. Auch die Frage, welche weiteren Geschenknehmer vorhanden sind und wie deren Verantwortlichkeit verteilt wird, kann entscheidend sein.
Was bedeutet das für Pflichtteilsfälle in Wien?
Der Fall stammt aus Niederösterreich: Das Landesgericht Korneuburg war Erstgericht, Berufungsgericht war das Oberlandesgericht Wien. Die vom OGH entwickelten Grundsätze gelten österreichweit und damit auch in Wien.
Das Verlassenschaftsverfahren führt das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die verstorbene Person zuletzt gewöhnlich aufgehalten hat. Die Abwicklung übernimmt ein Notar als Gerichtskommissär; bei ihm werden auch Erbantrittserklärungen abgegeben. Streitige Pflichtteilsklagen gehen je nach Streitwert an ein Bezirksgericht oder an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Häufige Fragen zur Schenkungsanrechnung beim Pflichtteil
Kann ein beschenkter Enkel die Schenkung an seine Mutter anrechnen lassen?
Ja, nach der Entscheidung OGH vom 25.07.2023, 2 Ob 100/23d grundsätzlich schon. Das gilt auch dann, wenn der Enkel selbst im Erbfall keinen konkreten Pflichtteilsanspruch hat. Voraussetzung ist, dass die frühere Zuwendung an die pflichtteilsberechtigte Person als relevante Schenkung berücksichtigt werden kann.
Gilt ein Wohnrecht als Schenkung?
Ein unentgeltlich eingeräumtes Wohnrecht kann als Schenkung gelten. Maßgeblich ist der wirtschaftliche Wert der Nutzungsmöglichkeit. Für die Pflichtteilsberechnung kann dieser Wert den Anspruch ganz oder teilweise abdecken.
Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich Pflichtteil einklagen möchte?
Das hängt insbesondere vom Streitwert ab. Eine Pflichtteilsklage kann bei einem Bezirksgericht oder beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien einzubringen sein. Das Verlassenschaftsverfahren selbst und eine streitige Klage sind voneinander zu unterscheiden.
Spielt es eine Rolle, wann die Schenkung erfolgt ist?
Ja, die zeitliche Einordnung muss geprüft werden. Bei einem Todesfall im Jahr 2020 gilt für die Pflichtteilsberechnung grundsätzlich das Erbrecht nach dem ErbRÄG 2015, auch wenn die Schenkung schon im Jahr 2015 erfolgt ist. Zusätzlich kommt es auf Art, Wert und rechtliche Gestaltung der Zuwendung an.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
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