Schenkungspflichtteil bei einer Liegenschaft: Warum der Zeitpunkt der Übergabe entscheidend sein kann
Eine Erblasserin schenkt ihrer Enkelin eine Liegenschaft und behält sich ein Wohnungsgebrauchsrecht vor. Jahre später verlangt eine Klägerin 100.000 EUR als Ausgleich für diese Schenkung. Entscheidend war letztlich nicht nur, welche Rechte sich die Erblasserin vorbehalten hatte, sondern vor allem, wie viel Zeit seit der Schenkung vergangen war.
Eine Liegenschaft wird verschenkt – später wird Pflichtteil verlangt
Die Erblasserin schenkte ihrer Enkelin im Jahr 2007 eine Liegenschaft. Sie behielt sich dabei ein Wohnungsgebrauchsrecht vor. Zusätzlich bestanden ein Belastungs- und ein Veräußerungsverbot.
Die Klägerin verlangte von der Enkelin 100.000 EUR zuzüglich Zinsen. Sie machte geltend, die frühere Schenkung müsse bei der Berechnung ihres Pflichtteils berücksichtigt werden. Einen solchen Anspruch bezeichnet man als Schenkungspflichtteil.
Die Erblasserin starb im November 2011. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Das Oberlandesgericht Wien bestätigte diese Entscheidung. Die Klägerin erhob danach eine außerordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof.
Der OGH wies die außerordentliche Revision zurück. Die Vorinstanzen hatten die Klage nach seiner Beurteilung vertretbar abgewiesen; eine erhebliche Rechtsfrage, die eine inhaltliche Korrektur durch den OGH erforderlich gemacht hätte, lag nicht vor. Der Klägerin wurde kein Betrag zugesprochen.
Warum die alte Rechtslage entscheidend war
Die Erblasserin starb bereits im November 2011. Deshalb war der Fall nach der Rechtslage vor dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 zu beurteilen. Das ErbRÄG 2015 gilt grundsätzlich für Todesfälle ab dem 1. Jänner 2017. Die damaligen Regeln dürfen daher nicht ohne Weiteres als heute geltendes Recht dargestellt werden.
Nach dem seinerzeit anzuwendenden Recht konnten bestimmte Schenkungen bei der Pflichtteilsberechnung berücksichtigt werden. Für Schenkungen an Personen, die zwar grundsätzlich als Pflichtteilsberechtigte in Betracht kamen, im konkreten Erbfall aber nicht tatsächlich pflichtteilsberechtigt waren, galt eine zweijährige Frist.
Diese Frist begann nach der damaligen Rechtsprechung grundsätzlich bereits mit dem sogenannten Vermögensopfer. Gemeint ist der Zeitpunkt, in dem die schenkende Person wirtschaftlich nicht mehr frei über den verschenkten Vermögensgegenstand verfügen kann.
Bei der Liegenschaft war dieses Vermögensopfer nach der Beurteilung der Gerichte bereits mit der Schenkung im Jahr 2007 eingetreten. Daran änderte das vorbehaltene Wohnungsgebrauchsrecht nichts. Auch das Belastungs- und Veräußerungsverbot führte nicht dazu, dass die Frist erst später zu laufen begonnen hätte.
Als die Erblasserin 2011 starb, waren seit der Schenkung bereits mehr als zwei Jahre vergangen. Nach der damals geltenden Rechtslage konnte die Schenkung deshalb nicht mehr zugunsten der Klägerin über den Schenkungspflichtteil berücksichtigt werden.
Was der OGH tatsächlich geprüft hat
Der OGH hat die Rechtssache nicht neuerlich vollständig inhaltlich entschieden. In einer Entscheidung aus dem Jahr 2023, OGH vom 25.07.2023, Geschaeftszahl 2 Ob 135/23a, wies er die außerordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.
Das bedeutet: Der OGH hielt die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen für vertretbar. Er stellte nicht allgemein für alle Schenkungen fest, dass ein Wohnungsgebrauchsrecht niemals Einfluss auf den Beginn einer Frist haben kann. Entscheidend waren die konkrete Gestaltung der Schenkung, die damals geltende Rechtslage und der zeitliche Abstand zwischen Übergabe und Tod.
Auch ein möglicherweise zusätzlich vereinbartes schuldrechtliches Wohnungsgebrauchsrecht änderte nach der Beurteilung der Gerichte nichts daran, dass das Vermögensopfer bereits 2007 eingetreten war.
Welche Unterlagen bei einer geschenkten Liegenschaft wichtig sind
Wenn Sie gerade als Pflichtteilsberechtigte eine frühere Schenkung prüfen, kommt es nicht allein auf die familiäre Beziehung zur verstorbenen Person an. Entscheidend sind unter anderem folgende Fragen:
- Wann wurde der Schenkungsvertrag abgeschlossen?
- Wann wurde die Liegenschaft tatsächlich übertragen?
- Welche Rechte behielt sich die schenkende Person vor?
- Wurde ein Wohnungsgebrauchsrecht, ein Belastungs- oder ein Veräußerungsverbot vereinbart?
- War die beschenkte Person im konkreten Erbfall tatsächlich pflichtteilsberechtigt?
- Welcher Todeszeitpunkt und damit welche erbrechtliche Rechtslage ist anzuwenden?
Der Schenkungsvertrag, der Grundbuchsauszug und allfällige Zusatzvereinbarungen können dabei eine zentrale Rolle spielen. Gerade bei Liegenschaften lässt sich aus der bloßen Eintragung im Grundbuch nicht immer die gesamte wirtschaftliche Gestaltung ableiten.
Was bedeutet das für Betroffene in Wien?
Der Fall stammt nicht aus Wien. Die vom OGH angewendeten Grundsätze gelten als höchstgerichtliche Rechtsprechung österreichweit und damit auch für Pflichtteilsstreitigkeiten in Wien.
Das Verlassenschaftsverfahren führt das Bezirksgericht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts der verstorbenen Person; die Abwicklung übernimmt ein Notar als Gerichtskommissär, bei dem auch Erbantrittserklärungen abgegeben werden. Streitige Klagen, etwa Pflichtteilsklagen, gehören je nach Streitwert vor ein Bezirksgericht oder vor das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Vier typische Situationen in der Praxis
Wenn Sie eine frühere Schenkung an ein Familienmitglied prüfen
Sammeln Sie zunächst den Schenkungsvertrag und Unterlagen zur Übergabe. Der Zeitpunkt der Schenkung kann für die rechtliche Beurteilung wichtiger sein als der Zeitpunkt der grundbücherlichen Eintragung.
Wenn die verstorbene Person ein Wohnungsgebrauchsrecht behalten hat
Ein solcher Vorbehalt bedeutet nicht automatisch, dass das Vermögensopfer erst mit dem späteren Tod oder dem Ende des Wohnungsgebrauchsrechts eingetreten ist. Nach der hier maßgeblichen alten Rechtsprechung konnte die Frist bereits mit der Schenkung beginnen.
Wenn der Todesfall vor dem 1. Jänner 2017 eingetreten ist
Dann ist besonders genau zu prüfen, ob die alte oder die seit dem ErbRÄG 2015 geltende Rechtslage anzuwenden ist. Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Schenkungen können sich unterscheiden. Eine Beurteilung nach heutigen Regeln kann bei einem älteren Todesfall zu einem falschen Ergebnis führen.
Wenn Sie als beschenkte Person in Anspruch genommen werden
Prüfen Sie, ob die klagende Person im konkreten Erbfall überhaupt pflichtteilsberechtigt war und welche Fristen galten. Auch die genaue Vertragsgestaltung und die vorbehaltenen Rechte können für die Verteidigung eine Rolle spielen.
Häufige Fragen zum Schenkungspflichtteil
Kann eine verschenkte Liegenschaft beim Pflichtteil berücksichtigt werden?
Das hängt von der anzuwendenden Rechtslage, dem Todeszeitpunkt, der Person des Beschenkten und dem Zeitpunkt der Schenkung ab. Bei älteren Todesfällen galten andere Regeln als nach dem ErbRÄG 2015. Auch vorbehaltene Rechte wie ein Wohnungsgebrauchsrecht können rechtlich zu beurteilen sein.
Beginnt die Frist für den Schenkungspflichtteil erst mit dem Tod?
Nicht zwingend. Nach der im Fall angewendeten alten Rechtslage begann die maßgebliche Frist grundsätzlich bereits mit dem Vermögensopfer. Bei der geschenkten Liegenschaft wurde dieses bereits im Jahr 2007 angenommen. Der Tod im Jahr 2011 löste die Frist daher nicht erst aus.
Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich einen Pflichtteil einklagen möchte?
Das hängt vom Streitwert ab. Eine Pflichtteilsklage kann vor einem Bezirksgericht oder vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien einzubringen sein. Das Verlassenschaftsverfahren selbst ist davon zu unterscheiden und wird vom zuständigen Bezirksgericht geführt.
Gilt die Entscheidung OGH vom 25.07.2023, 2 Ob 135/23a, auch für heutige Todesfälle?
Die Entscheidung betraf einen Todesfall aus dem Jahr 2011 und damit die alte Rechtslage vor dem ErbRÄG 2015. Für Todesfälle ab dem 1. Jänner 2017 gelten grundsätzlich die neuen erbrechtlichen Bestimmungen. Die Entscheidung kann daher nicht ohne Prüfung der aktuellen Rechtslage auf jeden heutigen Pflichtteilsstreit übertragen werden.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
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