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Pflichtteil trotz Lebensversicherung: Wann Zahlungen zählen

Erbrechtsprozesse in Wien und in ganz Österreich.

Pflichtteil trotz Lebensversicherung: Wann frühere Zahlungen wirklich zählen

Ein Sohn erhält den gesamten Nachlass. Eine Tochter verlangt trotzdem ihren Pflichtteil – und beruft sich auf Zahlungen, eine Wohnungshilfe und eine Lebensversicherung. Entscheidend ist nicht allein, dass Geld geflossen ist, sondern warum und unter welchen Umständen.

Warum eine Zahlung an ein Kind nicht automatisch eine Schenkung ist

Der 2018 verstorbene Erblasser hinterließ seine Ehefrau und zwei Töchter, darunter die Klägerin. Sein Stiefsohn erhielt den gesamten Nachlass und wurde als Erbe eingeantwortet. Die Ehefrau verstarb 2019.

Die Klägerin verlangte vom Stiefsohn dennoch einen Pflichtteil aus bestimmten Zuwendungen, die der Erblasser bereits zu Lebzeiten gemacht hatte. Es ging um monatliche Zahlungen von jeweils 250 EUR, um eine größere Zahlung für die Einrichtung einer Wohnung und um eine Lebensversicherung zugunsten der Ehefrau.

Das Landesgericht St. Pölten gab der Klage im Wesentlichen statt. Das Oberlandesgericht Wien bestätigte diese Entscheidung als Berufungsgericht. Der Beklagte wandte sich dagegen mit Revision an den Obersten Gerichtshof.

Der OGH wies die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Er hielt die Beurteilung der Vorinstanzen im Einzelfall für vertretbar und hob deren Entscheidungen nicht auf. Die Klägerin erhielt nach den Feststellungen der Vorinstanzen den geltend gemachten Betrag von 21.755,40 EUR zugesprochen. Im Entscheidungskopf war der Streitwert mit 21.755,04 EUR angegeben. Zusätzlich musste der Beklagte 1.411,20 EUR für die Revisionsbeantwortung ersetzen.

Welche Rechtslage galt für den Pflichtteil?

Der Erblasser starb 2018. Deshalb wandte der OGH bereits das durch das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 geänderte Pflichtteilsrecht an. Das ErbRÄG 2015 gilt grundsätzlich für Todesfälle ab 1. Jänner 2017. Für die hier behandelte Pflichtteilsberechnung war somit der Todeszeitpunkt maßgeblich – nicht der Zeitpunkt, zu dem die einzelnen Zahlungen erfolgt waren.

Das ist wichtig, weil einzelne Zuwendungen zwischen 2009 und 2015 erfolgt waren. Trotzdem wurde ihre Pflichtteilsrelevanz nach der Rechtslage beurteilt, die beim Tod des Erblassers im Jahr 2018 galt.

Davon zu unterscheiden sind Formfragen bei letztwilligen Verfügungen. Für diese ist nach § 1503 Abs 7 Z 5 ABGB grundsätzlich der Zeitpunkt der Errichtung entscheidend. § 1503 Abs 7 Z 5 ABGB bedeutet damit: Ob eine letztwillige Verfügung formgültig ist, wird nach dem maßgeblichen Errichtungszeitpunkt beurteilt. Im Verfahren ging es jedoch nicht um die Form eines Testaments, sondern um die Anrechnung früherer Zuwendungen auf den Pflichtteil.

Drei Zuwendungen, drei unterschiedliche rechtliche Bewertungen

Monatliche Zahlungen von 250 EUR

Die monatlichen Zahlungen wurden nicht als pflichtteilsrechtlich relevante Schenkungen behandelt. Eine Schenkung setzt eine freiwillige und unentgeltliche Zuwendung voraus. Die Klägerin hatte jedoch eine Spende beziehungsweise Patenschaft des Erblassers für Tiere eines Gnadenhofs zurückgeholt. Im Zusammenhang damit erhielt sie Geld für die Betreuung ihres Pferdes.

Nach den Feststellungen bestand somit ein Zusammenhang mit einer vereinbarten Leistung. Die Zahlungen waren nicht bloß ohne Gegenleistung erfolgt. Deshalb fehlte bereits das Merkmal der Schenkung. Der OGH musste nicht mehr prüfen, ob die Zahlungen zusätzlich unter eine Ausnahme für kleinere Zuwendungen aus laufenden Einkünften gefallen wären.

150.000 ATS für die Wohnungseinrichtung

Der Erblasser zahlte der Klägerin 150.000 ATS für die Grundausstattung einer neuen Wohnung. Damals befand sie sich nach der Trennung von ihrem Ehemann in einer finanziellen Notlage und hatte keine eigene Wohnmöglichkeit.

Eine solche Unterstützung kann ausnahmsweise außer Betracht bleiben, wenn sie einer besonderen sittlichen Pflicht entspricht. Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an: auf die familiäre Beziehung, die finanzielle Lage und den konkreten Unterstützungsbedarf.

Der OGH hielt es für vertretbar, dass die Vorinstanzen diese Voraussetzungen bejahten. Es war nicht behauptet worden, dass die Zahlung die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Erblassers unverhältnismäßig überschritten hätte. Auch die spätere gemeinsame Lebensführung der Klägerin mit ihrem Ehemann und die nur sechsmonatige Nutzung der Wohnung änderten daran nichts. Maßgeblich war die Situation im Zeitpunkt der Vereinbarung über die Unterstützung.

Die Zahlung wurde außerdem nicht als „Ausstattung“ im technischen pflichtteilsrechtlichen Sinn eingeordnet. Eine Ausstattung dient typischerweise der Erleichterung des ehelichen Aufwands. Dieser Zweck lag hier nicht vor.

Lebensversicherung zugunsten der Ehefrau

Die Auszahlung aus einer Lebensversicherung gehört grundsätzlich nicht zum Nachlass. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass sie für Pflichtteilsansprüche ohne Bedeutung bleibt. Ist die Begünstigung wirtschaftlich eine unentgeltliche Zuwendung des Erblassers, kann sie bei der Pflichtteilsberechnung berücksichtigt werden.

Eine Ausnahme kann bestehen, wenn die Zuwendung der angemessenen Versorgung der überlebenden Ehefrau diente. Wer sich auf diesen Versorgungszweck beruft, muss konkrete Tatsachen vorbringen und beweisen. In diesem Verfahren war das der Beklagte als Erbe.

Die Vorinstanzen fanden jedoch keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für einen solchen Zweck. Die bloße Behauptung, die Lebensversicherung habe faktisch der Versorgung der Witwe gedient, reichte nicht aus. Der Beklagte hatte außerdem im Berufungsverfahren nicht ausreichend eingewendet, dass die Lebensversicherung schon grundsätzlich nicht unter die pflichtteilsrechtliche Hinzu- und Anrechnung falle. Eine im Berufungsverfahren versäumte rechtliche Argumentation konnte im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht nachgeholt werden.

Was bedeutet die Entscheidung für Pflichtteilsberechtigte und Erben?

Der Fall zeigt, dass der Zahlungsfluss allein keine ausreichende Antwort gibt. Für die rechtliche Beurteilung kommt es auf den Zweck, eine mögliche Gegenleistung und die damalige Lebenssituation an.

  • Wenn Sie als Pflichtteilsberechtigte frühere Zahlungen prüfen: Fragen Sie, ob der Erblasser die Leistung ohne Gegenleistung erbracht hat oder ob eine konkrete Vereinbarung dahinterstand.
  • Wenn Sie eine größere Unterstützung erhalten haben: Unterlagen zur damaligen Notlage, zum Wohnbedarf und zum Zweck der Zahlung können entscheidend sein.
  • Wenn Sie als Erbe eine Lebensversicherung verteidigen: Ein behaupteter Versorgungszweck muss durch konkrete Tatsachen gestützt werden. Die bloße Bezeichnung als „Versorgung“ genügt nicht.
  • Wenn bereits ein Gerichtsverfahren läuft: Einwendungen und rechtliche Argumente müssen rechtzeitig vorgebracht werden. Die Revision dient nicht dazu, ein versäumtes Berufungsvorbringen vollständig nachzuholen.

Hilfreich können Überweisungsbelege, schriftliche Vereinbarungen, Nachrichten und Zeugenaussagen sein. Bei innerfamiliären Zahlungen sollte außerdem festgehalten werden, ob es sich um ein Darlehen, eine Gegenleistung, eine Unterstützung aus einer Notlage oder eine unentgeltliche Zuwendung handeln sollte.

Was bedeutet das für Betroffene in Wien?

Der Fall stammt aus Niederösterreich; das Berufungsgericht war das Oberlandesgericht Wien. Die Grundsätze des OGH gelten österreichweit und damit auch für Pflichtteilsfragen in Wien.

Das Verlassenschaftsverfahren führt das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die verstorbene Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Abwicklung übernimmt ein Notar als Gerichtskommissär, bei dem auch Erbantrittserklärungen abgegeben werden. Streitige Pflichtteilsklagen gehen je nach Streitwert an ein Bezirksgericht oder an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Checkliste für die Prüfung früherer Zuwendungen

  • Wann erfolgte die Zahlung und wann ist der Erblasser verstorben?
  • Gab es eine Gegenleistung oder eine konkrete Vereinbarung?
  • Welchem Zweck diente die Zahlung nach den damaligen Umständen?
  • Lag eine besondere finanzielle Notlage oder ein besonderer Unterstützungsbedarf vor?
  • Wurde eine Lebensversicherung an eine bestimmte Person ausbezahlt?
  • Wer muss den behaupteten Zweck der Zuwendung beweisen?
  • Wurden alle Einwendungen bereits in erster und zweiter Instanz vorgebracht?

Häufige Fragen zum Pflichtteil und zu Lebensversicherungen

Werden monatliche Zahlungen an ein Kind auf den Pflichtteil angerechnet?

Nicht automatisch. Eine Anrechnung setzt grundsätzlich voraus, dass die Zahlung als pflichtteilsrechtlich relevante unentgeltliche Zuwendung einzuordnen ist. Besteht eine konkrete Gegenleistung oder Vereinbarung, kann schon deshalb keine Schenkung vorliegen. Der Zweck der Zahlungen muss anhand der damaligen Umstände geprüft werden.

Kann eine Lebensversicherung den Pflichtteil beeinflussen?

Ja. Die Versicherungssumme fällt zwar grundsätzlich nicht in den Nachlass. Die Begünstigung kann aber als wirtschaftlich unentgeltliche Zuwendung pflichtteilsrechtlich relevant sein. Eine Ausnahme kommt etwa bei einer angemessenen Versorgung der überlebenden Ehefrau in Betracht, muss aber mit konkreten Tatsachen belegt werden.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich den Pflichtteil einklagen möchte?

Das hängt vom Streitwert ab. Je nach Höhe des Anspruchs ist ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig. Das Verlassenschaftsverfahren selbst und eine spätere Pflichtteilsklage sind unterschiedliche Verfahren.

Welche Rechtslage gilt, wenn der Erblasser 2018 verstorben ist?

Für den Pflichtteil gilt grundsätzlich das Erbrecht nach dem ErbRÄG 2015. Maßgeblich ist bei dieser Frage der Todeszeitpunkt. Dass einzelne Schenkungen schon Jahre davor erfolgt sind, ändert daran grundsätzlich nichts.

Die hier dargestellten Grundsätze beruhen auf der Entscheidung OGH vom 13.12.2022, Geschäftszahl 2 Ob 224/22p. Der OGH nahm keine eigene abweichende Sachverhaltsfeststellung vor, sondern hielt die Beurteilung des Landesgerichts St. Pölten und des Oberlandesgerichts Wien für vertretbar.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Erbrecht und Verlassenschaft

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er berät und vertritt Mandantinnen und Mandanten in Verlassenschaftsverfahren, bei Pflichtteilsansprüchen, Testamentsanfechtungen und bei der Gestaltung letztwilliger Verfügungen.

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