Mehr geerbt als der Pflichtteil – warum eine falsche Berechnung trotzdem nicht zu mehr Geld führte
Ein Sohn verlangte von seiner Schwester mehr als 25.000 EUR, weil sie sich zu Lebzeiten des Vaters Bargeld und Sparbücher angeeignet haben sollte. Zusätzlich forderte er die Herausgabe einer Münzsammlung. Doch selbst eine für ihn günstigere Pflichtteilsberechnung hätte nichts geändert: Sein bereits erhaltener Erbteil lag über dem Pflichtteil.
Der Sohn sah sich durch Vermögensverschiebungen benachteiligt
Der Erblasser war ein Mann, der im Jahr 2015 verstorben ist. Er hinterließ vier Kinder. Der Kläger, ein Sohn des Verstorbenen, und die Beklagte, seine Schwester, waren zwei davon. Der Nachlass wurde der Beklagten und einer weiteren Schwester zu je einem Viertel sowie dem Kläger zur Hälfte eingeantwortet.
Dass der Kläger die Hälfte erhielt, hing damit zusammen, dass ein weiterer Bruder seinen Erbteil gegen Entgelt zugunsten des Klägers ausgeschlagen hatte. Der Kläger war dennoch der Ansicht, dass ihm zusätzlich Geld zustehe. Er behauptete, die Beklagte habe sich noch zu Lebzeiten des Vaters Bargeld und Sparbücher angeeignet.
Er verlangte 25.650,07 EUR samt Zinsen. Außerdem begehrte er die Herausgabe einer Silbermünzsammlung oder alternativ 1.000 EUR als Wertersatz. Der Streitwert des Herausgabebegehrens betrug 1.000 EUR. Hilfsweise wollte der Kläger die Exekution hinsichtlich eines Teilbetrags von 10.441,19 EUR in bestimmte Sparbücher erreichen.
Die Beklagte bestritt eine unrechtmäßige Aneignung. Sie hielt dem Kläger entgegen, dass sein Erbteil ohnehin höher sei als der Pflichtteil, der ihm gesetzlich mindestens zustehen musste.
Warum der Todeszeitpunkt für die Berechnung entscheidend war
Der Erblasser starb im Jahr 2015. Deshalb war in diesem Verfahren noch die erbrechtliche Rechtslage vor dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 maßgeblich. Das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 gilt grundsätzlich für Todesfälle ab dem 1. Jänner 2017. Die heute geltenden Regeln zur Anrechnung und Berücksichtigung von Schenkungen dürfen daher nicht ohne Prüfung auf einen Todesfall aus dem Jahr 2015 übertragen werden.
Bei der Pflichtteilsberechnung mussten zwei Bereiche auseinandergehalten werden. Einerseits war zu prüfen, welchen Mindestwert der Kläger aus dem tatsächlich vorhandenen Nachlass erhalten musste. Andererseits konnten bestimmte Schenkungen des Erblassers die Berechnungsgrundlage erhöhen. Solche Zuwendungen werden für die Berechnung unter bestimmten Voraussetzungen rechnerisch so behandelt, als wären sie noch im Nachlass vorhanden.
Der Pflichtteil ist dabei nicht automatisch ein zusätzlicher Geldbetrag neben einem bereits erhaltenen Erbteil. Hat ein Erbe durch die Einantwortung bereits mehr erhalten, als seinem Pflichtteil entspricht, besteht grundsätzlich kein weiterer Anspruch auf eine Pflichtteilsergänzung.
Ein Rechenfehler änderte das Ergebnis nicht
Das Landesgericht Ried im Innkreis wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht Linz bestätigte diese Entscheidung als Berufungsgericht. Der Kläger wandte sich danach an den Obersten Gerichtshof.
Der OGH hielt die Beurteilung der Vorinstanzen für vertretbar und wies die Revision zurück, weil keine erhebliche Rechtsfrage vorlag. Eine Revision kann nicht allein deshalb erfolgreich sein, weil ein Berufungsgericht bei einzelnen Berechnungsschritten einen Fehler gemacht hat. Entscheidend ist auch, ob dieser Fehler das Ergebnis beeinflusst.
Das Berufungsgericht hatte bei der Bewertung von Liegenschaftsanteilen neben dem Verkehrswert zusätzlich einen Einheitswert berücksichtigt. Nach der Beurteilung des OGH durften diese Werte nicht doppelt in die Pflichtteilsberechnung einfließen. Der Berechnungsfehler führte aber trotzdem nicht zu einem anderen Ergebnis.
Selbst bei einer für den Kläger günstigeren Berechnung lag sein Erbteil bei rund 86.678 EUR. Der maßgebliche Pflichtteil betrug hingegen nur rund 68.989 EUR. Damit hatte der Kläger bereits mehr erhalten, als ihm unter Einbeziehung der relevanten Schenkungskomponente als Pflichtteil zustand.
Der OGH befasste sich deshalb nicht mehr umfassend mit der Frage, ob die Beklagte Bargeld oder Sparbücher unrechtmäßig an sich genommen hatte. Der Kläger hatte diese Punkte in seiner Revision nicht ausreichend weiterverfolgt. Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos; ein Betrag wurde ihm nicht zugesprochen. Zusätzlich musste er der Beklagten 1.647,18 EUR für die Revisionsbeantwortung ersetzen.
Die Entscheidung ist zitierfähig als: OGH vom 26.04.2022, 2 Ob 224/21m. Sie stammt aus dem Jahr 2022 und ist daher keine aktuelle Entscheidung. Ihr Rechenansatz zeigt aber weiterhin, worauf es bei Pflichtteilsstreitigkeiten ankommen kann.
Was sollten Pflichtteilsberechtigte konkret prüfen?
Wenn Sie gerade behaupten, ein anderer Erbe habe zu Lebzeiten des Verstorbenen Geld oder Sparbücher erhalten, reicht eine pauschale Darstellung meist nicht aus. Entscheidend ist, welche konkrete Zuwendung gemeint ist und ob sie nach der im Einzelfall geltenden Rechtslage bei der Pflichtteilsberechnung berücksichtigt werden kann.
- Ermitteln Sie zunächst den tatsächlichen Nachlass: Dazu gehören etwa Bankguthaben, Liegenschaften und sonstige Vermögenswerte zum Todeszeitpunkt.
- Trennen Sie Erbteil und Pflichtteil: Der bereits erhaltene Erbteil wird auf den Pflichtteil angerechnet. Ein zusätzlicher Zahlungsanspruch entsteht nur, wenn der Pflichtteil dadurch noch nicht gedeckt ist.
- Dokumentieren Sie behauptete Schenkungen: Kontoauszüge, Sparbuchunterlagen, Überweisungsbelege, schriftliche Vereinbarungen und Unterlagen aus dem Verlassenschaftsverfahren können für die Beurteilung wichtig sein.
- Prüfen Sie die Immobilienbewertung: Verkehrswert und Einheitswert haben nicht automatisch dieselbe Funktion. Eine doppelte Berücksichtigung kann die Berechnung verfälschen.
Wenn Sie bereits einen größeren Erbteil erhalten haben, sollte vor einer Zahlungsklage genau gerechnet werden. Umgekehrt kann auch eine pflichtteilsberechtigte Person trotz einer erhaltenen Zuwendung noch einen Anspruch haben, wenn diese den Pflichtteil nicht vollständig abdeckt.
Was bedeutet das für Betroffene in Wien?
Der Fall stammt nicht aus Wien, sondern wurde zunächst am Landesgericht Ried im Innkreis und danach am Oberlandesgericht Linz behandelt. Die Grundsätze zur Gesamtberechnung von Erbteil, Pflichtteil, Liegenschaftswerten und relevanten Schenkungen gelten jedoch österreichweit und damit auch in Wien.
Das Verlassenschaftsverfahren führt das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die verstorbene Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Abwicklung übernimmt ein Notar als Gerichtskommissär; bei ihm werden auch Erbantrittserklärungen abgegeben. Streitige Klagen, etwa Pflichtteilsklagen, gehen je nach Streitwert an ein Bezirksgericht oder an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Häufige Fragen zur Pflichtteilsberechnung
Kann ein Erbe zusätzlich zum Erbteil noch den Pflichtteil verlangen?
Der Pflichtteil ist ein Mindestanspruch. Erhält eine Person durch die Einantwortung bereits mehr als diesen Mindestwert, besteht grundsätzlich kein zusätzlicher Zahlungsanspruch. Maßgeblich ist aber eine korrekte Bewertung des Nachlasses und der rechtlich relevanten Zuwendungen. Deshalb muss der Erbteil dem rechnerisch ermittelten Pflichtteil gegenübergestellt werden.
Werden Schenkungen des Verstorbenen immer beim Pflichtteil berücksichtigt?
Nein. Ob eine Schenkung einzubeziehen ist, hängt von der Art der Zuwendung, den beteiligten Personen, dem Zeitpunkt und der jeweils anwendbaren Rechtslage ab. Bei einem Todesfall aus dem Jahr 2015 galten teilweise noch die Bestimmungen vor dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015. Für Todesfälle ab dem 1. Jänner 2017 ist daher eine gesonderte Prüfung nach dem geltenden Recht erforderlich.
Kann ein Berechnungsfehler des Gerichts zu einer erfolgreichen Revision führen?
Nur wenn der Fehler rechtlich erheblich ist und das Ergebnis beeinflussen kann. Im Verfahren 2 Ob 224/21m erkannte der OGH zwar einen Fehler bei der Berücksichtigung von Liegenschaftswerten. Selbst bei einer Korrektur blieb der Erbteil des Klägers jedoch höher als sein Pflichtteil. Deshalb hielt der OGH die Entscheidung der Vorinstanzen für vertretbar und wies die Revision zurück.
Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich den Pflichtteil einklagen möchte?
Das hängt vom Streitwert ab. Eine Pflichtteilsklage kann an ein Bezirksgericht oder an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien fallen. Das Verlassenschaftsverfahren selbst ist davon zu unterscheiden: Zuständig ist das Bezirksgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt der verstorbenen Person. Die praktische Abwicklung erfolgt durch den bestellten Notar als Gerichtskommissär.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
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Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien berät Erben, Pflichtteilsberechtigte und Menschen, die ihren Nachlass regeln möchten. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.
