15 Jahre vor dem Tod verschenkt: Warum die Wohnung den Pflichtteil nicht erhöhte
Eine Wohnung wird innerhalb der Familie übertragen. Jahre später stirbt der Eigentümer, und seine Kinder vermuten, dass ihr Pflichtteil durch die Schenkung verkürzt wurde. Ob die Wohnung bei der Pflichtteilsberechnung berücksichtigt wird, hängt aber nicht allein von der familiären Nähe oder einem späteren Verkauf ab.
Die Kinder vermuteten eine Schenkung zugunsten ihrer Schwester
Ein Mann übertrug im Jahr 2003 eine Eigentumswohnung an den Ehemann seiner Tochter. Die Wohnung war zunächst mit einem Fruchtgenussrecht zugunsten der Ehefrau des Verstorbenen belastet. Später löste der Ehemann dieses Recht ab und verkaufte die Wohnung.
Nach dem Tod des Mannes im Jahr 2018 machten seine Kinder Pflichtteilsansprüche geltend. Sie waren der Ansicht, die Wohnung sei wirtschaftlich nicht für den Schwiegersohn, sondern für ihre Schwester bestimmt gewesen. Dadurch seien ihre Pflichtteile verkürzt worden.
Die Kinder verlangten jeweils 9.952,46 EUR. Sie argumentierten insbesondere, der Schwiegersohn habe die Wohnung möglicherweise nur treuhändig für seine Ehefrau erhalten. Eine Treuhand liegt vereinfacht gesagt dann vor, wenn jemand zwar nach außen als Eigentümer auftritt, den Vermögenswert aber nach einer Vereinbarung für eine andere Person hält.
Die Vorinstanzen stellten jedoch keine Vereinbarung fest, wonach die Tochter tatsächlich Eigentümerin werden sollte. Ebenso war nicht festgestellt, dass ihr die Wohnung bei einer Scheidung oder nach dem Tod ihres Ehemanns zufallen sollte.
Welche Bedeutung haben Empfänger und Zeitpunkt der Schenkung?
Für die Pflichtteilsberechnung sind bei einer Schenkung zwei Fragen entscheidend: Wer hat das Vermögen erhalten und wann wurde es übertragen?
Der Schwiegersohn war kein pflichtteilsberechtigter Angehöriger des Verstorbenen. Nach der für den Todesfall geltenden Rechtslage werden Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtigte Personen grundsätzlich nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Tod erfolgt sind. Die Übertragung der Wohnung fand aber bereits 2003 statt – rund 15 Jahre vor dem Todesfall.
Der Erblasser verstarb 2018. Deshalb war für die pflichtteilsrechtliche Beurteilung das Erbrecht nach dem ErbRÄG 2015 anzuwenden. Dieses gilt für Todesfälle ab 1. Jänner 2017. Maßgeblich war somit die Rechtslage zum Todeszeitpunkt, auch wenn die Schenkung selbst viele Jahre davor stattgefunden hatte.
Der bloße Verdacht, eine Schenkung habe Pflichtteilsansprüche umgehen sollen, genügt nicht. Erforderlich sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Person, die im Vertrag als Geschenknehmer aufscheint, nicht die tatsächlich bedachte Person war.
Was der OGH in einer Entscheidung aus dem Jahr 2021 festhielt
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien wies die Klagen ab. Das Oberlandesgericht Wien bestätigte diese Entscheidung, ließ die Revisionen aber zu. Der Oberste Gerichtshof wies die Revisionen anschließend mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.
In der Entscheidung OGH vom 14.12.2021, 2 Ob 194/21z, hielt der OGH die Beurteilung der Vorinstanzen für vertretbar. Er hob die Entscheidungen nicht auf und verwies die Sache auch nicht zurück.
Der OGH stellte darauf ab, dass die Wohnung an den Schwiegersohn übertragen worden war und die Schenkung mehr als zwei Jahre vor dem Tod erfolgt war. Anhaltspunkte für eine bloß vorgeschobene Eigentümerstellung des Schwiegersohns waren nicht ausreichend festgestellt.
Auch eine spätere Beteiligung der Tochter am Verkaufserlös änderte daran nichts. Dieses Verhalten ließ sich nicht auf eine Verfügung des Erblassers zurückführen. Maßgeblich blieb daher die ursprüngliche Übertragung an den Schwiegersohn.
Die Kläger erhielten somit 0 EUR. Zusätzlich mussten sie den Beklagten gemeinsam Kosten der Revisionsbeantwortung von 958,59 EUR ersetzen.
Wann eine Treuhand bei einer Familienübertragung eine Rolle spielen kann
Eine andere Beurteilung wäre möglich gewesen, wenn der Schwiegersohn die Wohnung nur als Treuhänder für seine Ehefrau erworben hätte. Dafür hätte es eine konkrete Vereinbarung oder andere beweiskräftige Umstände geben müssen.
Entscheidend wären etwa schriftliche Absprachen, aus denen sich eine spätere Übertragung an die Tochter ergibt. Auch Zahlungsflüsse, eine klare Weitergabeverpflichtung oder eine Vereinbarung über die wirtschaftliche Nutzung können Bedeutung haben. Eine enge familiäre Beziehung allein beweist jedoch noch keine Treuhand.
Dass ein Angehöriger später vom Verkauf eines Vermögenswerts profitiert, ersetzt ebenfalls nicht den Nachweis einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Erblasser. Pflichtteilsberechtigte müssen daher zwischen einem bloßen familiären Vorteil und einer vom Erblasser veranlassten Schenkung unterscheiden.
Was bedeutet die Entscheidung für Familien in Wien?
Der Fall wurde vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien und dem Oberlandesgericht Wien geführt. Die Grundsätze des OGH gelten österreichweit und damit auch für Pflichtteilsfragen in Wien.
Das Verlassenschaftsverfahren führt das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die verstorbene Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Abwicklung übernimmt ein Notar als Gerichtskommissär; bei ihm werden auch Erbantrittserklärungen abgegeben. Streitige Pflichtteilsklagen gehen je nach Streitwert an ein Bezirksgericht oder an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Wenn Sie gerade eine alte Immobilienübertragung prüfen
- Sie sind pflichtteilsberechtigt: Sichern Sie Schenkungsverträge, Grundbuchunterlagen, Zahlungsbelege und sonstige schriftliche Absprachen. Prüfen Sie zuerst den Zeitpunkt der Übertragung und die Person des Geschenknehmers.
- Eine Immobilie ging an ein Schwiegerkind: Entscheidend ist, ob dieses die Immobilie endgültig erhielt oder nur für den Sohn beziehungsweise die Tochter handeln sollte. Dafür braucht es konkrete Beweise, nicht bloß Vermutungen.
- Die Übertragung liegt lange zurück: Bei einer Schenkung an eine nicht pflichtteilsberechtigte Person kann die zweijährige zeitliche Grenze entscheidend sein. Eine Übertragung 15 Jahre vor dem Tod fällt grundsätzlich nicht in diesen Zeitraum.
- Sie wollen eine Immobilie innerhalb der Familie übertragen: Halten Sie ausdrücklich fest, ob es sich um eine endgültige Schenkung, eine Treuhand, eine bedingte Übertragung oder eine Verpflichtung zur späteren Weitergabe handelt.
Häufige Fragen zur Schenkung an ein Schwiegerkind
Wird eine Schenkung an den Schwiegersohn immer beim Pflichtteil berücksichtigt?
Nein. Der Schwiegersohn ist grundsätzlich kein pflichtteilsberechtigter Angehöriger des Erblassers. Eine Schenkung an ihn wird nach der geltenden Rechtslage grundsätzlich nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Tod erfolgt ist. Bei einer deutlich früheren Übertragung kann der Pflichtteil durch diese Schenkung grundsätzlich nicht erhöht werden.
Reicht der Verdacht aus, dass eine Wohnung eigentlich der Tochter geschenkt wurde?
Nein. Der Verdacht einer Pflichtteilsumgehung genügt regelmäßig nicht. Es müssen konkrete Umstände für eine Treuhand oder eine andere verdeckte Vereinbarung sprechen. Dazu können Vertragsunterlagen, Zahlungsnachweise oder klare Absprachen über eine spätere Eigentumsübertragung gehören.
Kann ein späterer Verkaufserlös eine alte Schenkung wieder pflichtteilsrelevant machen?
Nicht automatisch. Eine spätere Beteiligung eines Angehörigen am Verkaufserlös muss auf eine entsprechende Verfügung oder Vereinbarung des Erblassers zurückgehen, wenn sie für den Pflichtteil Bedeutung haben soll. Im entschiedenen Fall wurde ein solcher Zusammenhang nicht festgestellt.
Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich eine Pflichtteilsklage einbringen will?
Das hängt vom Streitwert ab. Eine Pflichtteilsklage kann an ein Bezirksgericht oder an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien gehören. Das Verlassenschaftsverfahren selbst läuft davon getrennt über das zuständige Bezirksgericht und den Gerichtskommissär.
Welche Unterlagen für die Prüfung besonders wichtig sind
- Schenkungs- oder Übergabevertrag
- Grundbuchauszüge und Unterlagen zur Eigentumsübertragung
- Vereinbarungen über Fruchtgenuss, Wohnrechte oder deren Ablöse
- Bankunterlagen zu Kaufpreis, Gegenleistungen und Zahlungen
- Schriftliche Absprachen über eine spätere Weitergabe oder Beteiligung am Verkaufserlös
- Unterlagen aus dem Verlassenschaftsverfahren
Der Fall zeigt: Für den Pflichtteil zählt nicht nur, dass Vermögen innerhalb der Familie weitergegeben wurde. Entscheidend sind die rechtliche Stellung des Empfängers, der Zeitpunkt der Schenkung und konkrete Beweise für eine davon abweichende wirtschaftliche Vereinbarung.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
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