Kann eine Vereinbarung aus dem Jahr 1975 heute noch eine Liegenschaft übertragen?
Ein Vater vereinbarte vor Jahrzehnten mit seinem Sohn und dessen damaliger Ehefrau, dass eine österreichische Liegenschaft nach seinem Tod auf beide übergehen sollte. Als der Vater viele Jahre später starb, wollte der Sohn allein als Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden. Doch bevor über diese Eintragung entschieden werden konnte, musste zunächst geklärt werden, welches nationale Recht überhaupt anwendbar ist.
Eine alte Vereinbarung, ein nicht gebautes Haus und eine geschiedene Ehe
Der deutsche Staatsangehörige schloss 1975 mit seinem Sohn und dessen damaliger Ehefrau eine Vereinbarung über eine österreichische Liegenschaft. Nach dem Inhalt der Vereinbarung sollte das Grundstück nach seinem Tod auf den Sohn und die damalige Ehefrau übergehen. Zusätzlich war vorgesehen, innerhalb von zehn Jahren ein Zweifamilienhaus auf dem Grundstück zu errichten.
Das Haus wurde jedoch nicht gebaut. Die Ehe des Sohnes und seiner damaligen Ehefrau war außerdem bereits geschieden, als der Vater 2018 starb. Die frühere Ehefrau war schon 2005 verstorben. Der Sohn vertrat deshalb die Auffassung, nun allein Eigentümer der Liegenschaft werden zu können, und beantragte die entsprechende Einverleibung im Grundbuch.
Der Rechtspfleger des Bezirksgerichts Hermagor wies den Antrag ab. Das Landesgericht Klagenfurt als Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Der Sohn brachte dagegen einen Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof ein.
Warum der OGH zunächst die Zuständigkeit klären musste
Der Fall hatte einen grenzüberschreitenden Charakter: Die Liegenschaft lag in Österreich, der Verstorbene hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt in Köln und war deutscher Staatsangehöriger. Auch der Sohn war deutscher Staatsangehöriger und lebte in Deutschland. Damit war nicht selbstverständlich, dass ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung kommt.
Der OGH prüfte, ob die Vereinbarung aus dem Jahr 1975 rechtlich nicht bloß als gewöhnlicher Schenkungsvertrag, sondern als Erbvertrag einzuordnen sein könnte. Ein Erbvertrag regelt die Rechtsnachfolge für den Todesfall. Das kann auch dann gelten, wenn die Vereinbarung mit Begriffen wie „Schenkung auf den Todesfall“ bezeichnet wurde.
Für grenzüberschreitende Erbfälle ist insbesondere die Europäische Erbrechtsverordnung maßgeblich. Sie enthält Regeln darüber, welches Recht auf die Rechtsnachfolge anzuwenden ist. Grundsätzlich knüpft dieses Recht an den gewöhnlichen Aufenthalt der verstorbenen Person im Zeitpunkt des Todes an. Eine im Vertrag enthaltene Rechtswahl für österreichisches Recht war deshalb nicht automatisch wirksam.
Die Vereinbarung wurde 1975 geschlossen, also lange vor dem Tod im Jahr 2018 und vor dem Inkrafttreten der Europäischen Erbrechtsverordnung. Daher mussten auch die Übergangsbestimmungen geprüft werden. Von Bedeutung war insbesondere, ob die Rechtswahl nach dem damals maßgeblichen deutschen Kollisionsrecht zulässig und wirksam war.
Diese Prüfung hatte das Erstgericht nicht vorgenommen. Sobald die Anwendung ausländischen Rechts zumindest in Betracht kommt, darf in einer Grundbuchsache nicht der Rechtspfleger entscheiden. Die Entscheidung muss dann durch einen Richter erfolgen.
Was der OGH tatsächlich entschied
Der Oberste Gerichtshof hob sowohl die Entscheidung des Landesgerichts Klagenfurt als auch den Beschluss des Rechtspflegers des Bezirksgerichts Hermagor auf. Er trug dem Erstgericht auf, durch den Richter neuerlich zu entscheiden.
Der OGH entschied damit nicht abschließend, ob der Sohn Eigentümer der Liegenschaft werden kann. Offen blieb insbesondere, ob die Vereinbarung wirksam war, welches Recht anzuwenden ist und welche Bedeutung dem nicht errichteten Zweifamilienhaus, der Scheidung sowie dem Tod der früheren Ehefrau zukommt.
Die Entscheidung erging am 28.10.2021, OGH vom 28.10.2021, 5 Ob 172/21m. Es handelt sich daher nicht um eine aktuelle Entscheidung, sondern um eine Entscheidung aus dem Jahr 2021. Ihr Kern liegt in der richtigen Zuständigkeit und der notwendigen Prüfung des anwendbaren Rechts.
Warum die österreichischen Erbrechtsregeln hier nicht allein ausreichen
Der Vater starb am 13.5.2018. Für Todesfälle ab dem 1.1.2017 gilt grundsätzlich das Erbrecht nach dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015. Dazu gehören etwa die seitdem geltenden Regeln über gesetzliche Erbfolge, Pflichtteil und Enterbung.
Der OGH entschied diesen Fall jedoch nicht anhand der österreichischen Pflichtteilsregeln oder der allgemeinen neuen Erbrechtsbestimmungen. Im Mittelpunkt standen die grenzüberschreitende Einordnung der Vereinbarung, die Europäische Erbrechtsverordnung und die Frage, ob deutsches oder österreichisches Recht anzuwenden ist.
Auch der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses war wichtig. Eine Vereinbarung aus dem Jahr 1975 kann nicht ohne Weiteres so beurteilt werden, als wäre sie erst nach den späteren Rechtsänderungen errichtet worden. Bei erbvertraglichen oder letztwilligen Regelungen können Übergangsbestimmungen und das damals geltende Kollisionsrecht entscheidend sein.
Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene in Wien?
Der Fall stammt aus Kärnten: Zuständig waren das Bezirksgericht Hermagor und als Rekursgericht das Landesgericht Klagenfurt. Die vom OGH entwickelten Grundsätze zu ausländischem Recht und zur Zuständigkeit gelten jedoch österreichweit und damit auch in Wien.
Das Verlassenschaftsverfahren führt das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die verstorbene Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Abwicklung übernimmt ein Notar als Gerichtskommissär, bei dem auch Erbantrittserklärungen abgegeben werden. Streitige Klagen, etwa Pflichtteilsklagen, gehen je nach Streitwert an ein Bezirksgericht oder an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Wann besondere Vorsicht bei alten Vereinbarungen geboten ist
- Wenn eine Liegenschaft in Österreich liegt, die verstorbene Person aber im Ausland lebte: Dann können neben dem österreichischen Sachenrecht auch ausländisches Erb- und Kollisionsrecht eine Rolle spielen.
- Wenn ein Vertrag den Eigentumsübergang erst für den Todesfall vorsieht: Eine solche Regelung kann rechtlich ein Erbvertrag oder eine andere Verfügung von Todes wegen sein, auch wenn sie im Vertrag anders bezeichnet wird.
- Wenn Bedingungen vereinbart wurden: Der Eintritt einer Bedingung, etwa die Errichtung eines Gebäudes oder das Fortbestehen einer bestimmten persönlichen Beziehung, muss später durch geeignete Urkunden nachgewiesen werden können.
- Wenn eine begünstigte Person bereits verstorben ist: Dann muss geprüft werden, ob ihr Anteil anwächst, auf ihre Erben übergeht oder die Vereinbarung dadurch teilweise unwirksam wird.
Bei jahrzehntealten Dokumenten sollte außerdem geprüft werden, ob die damalige Rechtswahl nach dem seinerzeit geltenden Recht wirksam war. Eine bloße Bezeichnung als „Schenkung“ beantwortet noch nicht, ob die Vereinbarung rechtlich tatsächlich eine Schenkung, ein Erbvertrag oder eine andere Regelung für den Todesfall ist.
Häufige Fragen zu grenzüberschreitenden Erbfällen
Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn eine ausländische Person eine österreichische Liegenschaft hinterlässt?
Das Verlassenschaftsverfahren führt grundsätzlich das Bezirksgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt der verstorbenen Person. Die Abwicklung erfolgt durch einen Notar als Gerichtskommissär. Für eine streitige Klage, etwa auf Pflichtteil oder Eigentumsübertragung, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Streitwert.
Kann ein Vertrag aus dem Jahr 1975 heute noch für die Erbfolge gelten?
Das ist möglich, aber nicht automatisch. Entscheidend sind unter anderem der Inhalt der Vereinbarung, ihre rechtliche Einordnung, die damaligen Formvorschriften und das im Zeitpunkt des Abschlusses geltende Kollisionsrecht. Zusätzlich müssen Übergangsbestimmungen späterer europäischer und nationaler Regelungen geprüft werden.
Ist eine Rechtswahl für österreichisches Recht in einem alten Vertrag immer wirksam?
Nein. Bei grenzüberschreitenden Erbfällen hängt die Wirksamkeit einer Rechtswahl davon ab, welche Regelungen zum maßgeblichen Zeitpunkt galten. Eine Vereinbarung aus der Zeit vor der Europäischen Erbrechtsverordnung muss daher anhand der damaligen Rechtslage und ihrer Übergangsbestimmungen beurteilt werden.
Hat der Sohn die Liegenschaft nach der OGH-Entscheidung erhalten?
Nein. Der OGH hat nicht abschließend entschieden, dass der Sohn Eigentümer wird. Er hob die vorherigen Entscheidungen wegen der Zuständigkeit des Richters auf und verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Ob die Einverleibung bewilligt werden kann, musste daher noch geprüft werden.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
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