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Pflichtteil aus der Schenkung: Welcher Wert zählt?

Erbrechtsprozesse in Wien und in ganz Österreich.

Pflichtteil trotz alter Liegenschaftsschenkung: Welcher Wert zählt?

Eine Tochter erhält Jahre vor dem Tod ihres Vaters Liegenschaftsanteile. Die Eltern behalten sich daran ein lebenslanges Fruchtgenussrecht vor. Nach dem Tod verlangt ein Pflichtteilsberechtigter dennoch eine zusätzliche Zahlung. Entscheidend ist nun: Zählt der Wert der Liegenschaft im Zeitpunkt der Schenkung oder ihr deutlich höherer Wert beim Tod?

Eine Liegenschaft wird übertragen – und Jahrzehnte später wird sie für den Pflichtteil wichtig

Der Erblasser setzte seine Tochter zur testamentarischen Alleinerbin ein. Sein bereits verstorbener Sohn hatte unter anderem den Kläger hinterlassen. Dieser war deshalb pflichtteilsberechtigt und hatte aus der Verlassenschaft bereits 345 EUR erhalten.

Schon im Jahr 1992 hatten die Eltern der Tochter dieser zwei Liegenschaftshälften übertragen. Sie behielten sich jedoch ein lebenslanges Fruchtgenussrecht vor. Ein Fruchtgenussrecht erlaubt es, eine Liegenschaft selbst zu nutzen oder daraus Erträge zu ziehen, obwohl das Eigentum bereits auf eine andere Person übergegangen ist.

Nach dem Tod des Erblassers verlangte der Kläger weitere Zahlungen. Er bezog dabei auch die frühere Übertragung der Liegenschaftsanteile ein. Eine der Liegenschaften war nach der Schenkung durch umfangreiche Investitionen des Sohnes der Tochter erheblich wertvoller geworden.

Der Kläger begehrte insgesamt 18.750 EUR samt Zinsen. Davon entfielen unter anderem 10.066,67 EUR auf einen Pflichtteil aus der Schenkung. Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht sprach dem Kläger 5.952,13 EUR samt Zinsen zu.

Warum der Zeitpunkt des Eigentumsübergangs entscheidend war

Der Erblasser starb am 18. März 2017. Daher war auf den Pflichtteil die seit 1. Jänner 2017 geltende Rechtslage nach dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 (ErbRÄG 2015) anzuwenden. Die Entscheidung betrifft somit nicht die Rechtslage für Todesfälle vor diesem Stichtag.

Für die Pflichtteilsberechnung können bestimmte Schenkungen berücksichtigt werden. Maßgeblich ist dabei, wann die Schenkung tatsächlich vollzogen wurde. Nach § 788 ABGB wird die geschenkte Sache grundsätzlich zu jenem Zeitpunkt bewertet, in dem die Schenkung wirklich gemacht wurde. § 788 ABGB regelt damit den Bewertungsstichtag für bestimmte Schenkungen bei der Pflichtteilsberechnung.

Der Oberste Gerichtshof sah den Eigentumsübergang im Jahr 1992 als entscheidend an. Dass sich die Eltern ein lebenslanges Fruchtgenussrecht vorbehalten hatten, änderte daran nichts. Die Tochter war bereits Eigentümerin der übertragenen Liegenschaftsanteile geworden.

Der Wert aus dem Jahr 1992 war anschließend bis zum Todestag anhand der allgemeinen Preisentwicklung aufzuwerten. Nicht maßgeblich war dagegen der tatsächliche, deutlich höhere Wert im Jahr 2017.

Spätere Investitionen erhöhten den Pflichtteilswert nicht

Die Wertsteigerung beruhte teilweise auf Investitionen, die der Sohn der Tochter erst ab etwa 2015 vorgenommen hatte. Nach der Beurteilung des OGH durften diese Aufwendungen bei der Pflichtteilsberechnung nicht berücksichtigt werden.

Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn eine Liegenschaft durch umfangreiche Arbeiten, einen besseren Bauzustand oder andere Maßnahmen erheblich an Wert gewinnt. Für die Berechnung kommt es auf den Wert der geschenkten Sache im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs und die anschließende Aufwertung nach der allgemeinen Preisentwicklung an – nicht auf jede spätere konkrete Wertsteigerung.

Der OGH legte den maßgeblichen Wert der geschenkten Hälfteanteile, bereits auf den Todestag aufgewertet, mit 54.950 EUR fest. Zusammen mit dem reinen Nachlass von 4.137,50 EUR ergab sich die Berechnungsgrundlage für den Pflichtteil.

Bei einer Pflichtteilsquote von einem Zwölftel und unter Abzug der bereits erhaltenen 345 EUR verblieb ein Anspruch von 4.578,96 EUR samt 4 % Zinsen seit 19. März 2017.

Was der OGH tatsächlich entschied

Der OGH gab der Revision der Tochter teilweise Folge und änderte das Urteil des Berufungsgerichts ab. Die Entscheidung ist zitierfähig als OGH vom 28.09.2021, 2 Ob 111/21v. Eine Zurückverweisung an ein anderes Gericht erfolgte nicht.

Die Tochter haftete als Erbin mit 4.137,50 EUR persönlich. Für weitere 441,46 EUR bestand ihre Haftung hingegen nur als Geschenknehmerin mit Zugriff auf die geschenkten Liegenschaftsanteile.

Diese Unterscheidung ist praktisch wichtig: Der zusätzliche Betrag durfte nicht ohne Weiteres in das gesamte sonstige Vermögen der Tochter vollstreckt werden. Die Haftung war insoweit auf die übertragenen Liegenschaftsanteile beschränkt.

Der OGH stellte damit klar, dass eine Liegenschaftsschenkung trotz vorbehaltenem Fruchtgenussrecht bereits mit dem Eigentumsübergang tatsächlich vollzogen sein kann. Für den Pflichtteil zählt dann grundsätzlich der damalige Wert, der bis zum Todestag an die allgemeine Preisentwicklung angepasst wird.

Was bedeutet das für Pflichtteilsberechtigte in Wien?

Der Ausgangsfall wurde vor dem Landesgericht Wiener Neustadt verhandelt; Berufungsgericht war das Oberlandesgericht Wien. Die Grundsätze des OGH gelten österreichweit und damit auch für Pflichtteilsberechtigte in Wien.

Das Verlassenschaftsverfahren führt das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die verstorbene Person zuletzt gewöhnlich aufhielt. Ein Notar übernimmt die Abwicklung als Gerichtskommissär; bei ihm können auch Erbantrittserklärungen abgegeben werden. Streitige Pflichtteilsklagen gehen je nach Streitwert an ein Bezirksgericht oder an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Welche Unterlagen bei einer alten Schenkung wichtig sind

Wenn Sie gerade einen Pflichtteil aus einer früheren Liegenschaftsübertragung prüfen, sollten Sie den Zeitpunkt des Eigentumsübergangs möglichst genau feststellen. Wichtig sind insbesondere:

  • der Übergabs- oder Schenkungsvertrag;
  • die Grundbuchsurkunden und der Nachweis, wann der Antrag auf Eintragung eingelangt ist;
  • Unterlagen zum Wert der Liegenschaft im Zeitpunkt der Übertragung;
  • historische Gutachten und Vergleichspreise;
  • Dokumente zum damaligen Bauzustand;
  • Nachweise über bereits erhaltene Zahlungen aus der Verlassenschaft;
  • Vereinbarungen über Fruchtgenuss, Wohnrecht oder andere vorbehaltene Rechte.

Wenn Sie als Pflichtteilsberechtigte oder Pflichtteilsberechtigter eine Schenkung an eine andere Person prüfen, sollte außerdem geklärt werden, ob die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung beim Pflichtteil erfüllt sind. Nicht jede Vermögensübertragung wird automatisch gleich behandelt.

Wenn Sie selbst eine Liegenschaft zu Lebzeiten übertragen wollen, sollten Sie bedenken, dass eine solche Schenkung Jahrzehnte später für Pflichtteilsansprüche bedeutsam sein kann. Ein vorbehaltenes Fruchtgenuss- oder Wohnrecht verhindert nicht zwingend, dass die Schenkung bereits mit dem Eigentumsübergang als vollzogen gilt.

FAQ: Häufige Fragen zur Liegenschaftsschenkung und zum Pflichtteil

Wird eine geschenkte Liegenschaft für den Pflichtteil mit dem Wert beim Tod berechnet?

Grundsätzlich ist zunächst der Wert im Zeitpunkt des tatsächlichen Vollzugs der Schenkung maßgeblich. Dieser Wert wird bis zum Todestag nach der allgemeinen Preisentwicklung aufgewertet. Der aktuelle Verkehrswert beim Tod ist daher nicht automatisch entscheidend.

Ändert ein vorbehaltenes Fruchtgenussrecht etwas am Bewertungsstichtag?

Ein vorbehaltenes Fruchtgenussrecht kann bestehen, obwohl das Eigentum bereits auf die beschenkte Person übergegangen ist. Nach der Entscheidung des OGH war die Schenkung deshalb bereits mit dem Eigentumsübergang vollzogen. Das Fruchtgenussrecht verschob den Bewertungszeitpunkt nicht auf den Todestag.

Werden spätere Umbauten und Investitionen bei der Pflichtteilsberechnung berücksichtigt?

Spätere Investitionen des Geschenknehmers erhöhen den für den Pflichtteil maßgeblichen Wert grundsätzlich nicht. Entscheidend bleibt der Wert zum Zeitpunkt der Schenkung, angepasst an die allgemeine Preisentwicklung. Der konkrete Fall betraf Investitionen, die erst viele Jahre nach der Übertragung vorgenommen worden waren.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich meinen Pflichtteil einklagen muss?

Das hängt insbesondere vom Streitwert ab. Eine Pflichtteilsklage kann an ein Bezirksgericht oder an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien fallen. Das Verlassenschaftsverfahren selbst und eine spätere Klage sind unterschiedliche Verfahren und müssen getrennt betrachtet werden.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Erbrecht und Verlassenschaft

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er berät und vertritt Mandantinnen und Mandanten in Verlassenschaftsverfahren, bei Pflichtteilsansprüchen, Testamentsanfechtungen und bei der Gestaltung letztwilliger Verfügungen.

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