Wenn die „gesamte Liegenschaft“ vermacht wird: Warum ein Sohn trotzdem nicht alles verlangen konnte
Ein Sohn erhält in einem Erbvertrag die Zusage für eine ganze Liegenschaft. Nach dem Tod des Vaters ist jedoch die Ehefrau Alleinerbin – und ihr gehört bereits die Hälfte des Grundstücks. Zusätzlich stehen Pflichtteile, Schulden und ein Wohn- und Versorgungsrecht im Raum. Die entscheidende Frage lautet daher: Was ist vom Vermächtnis tatsächlich noch durchsetzbar?
Eine Liegenschaft, ein Vermächtnis und mehrere offene Ansprüche
Der Erblasser, ein Mann, verstarb am 20. November 2015. Er hinterließ seine Ehefrau, einen Sohn und vier Töchter. Die Ehefrau wurde als Alleinerbin eingeantwortet.
Bereits in früheren notariellen Vereinbarungen war vorgesehen, dass eines der Kinder aus erster Ehe die bäuerliche Liegenschaft übernehmen sollte. Der Erblasser hatte sich dabei allerdings vorbehalten, welches Kind ausgewählt wird und ob die Übergabe zu Lebzeiten oder erst von Todes wegen erfolgt.
In einem späteren Erbvertrag mit wechselseitigem Testament wurde dem Sohn für den Fall des Vorversterbens eines Ehegatten die gesamte Liegenschaft „vermacht“. Zugleich sollte die Ehefrau ein umfangreiches Wohn- und Versorgungsrecht erhalten.
Nach dem Tod verlangte der Sohn die grundbücherliche Übertragung der gesamten Liegenschaft. Die Ehefrau wandte dagegen ein, dass Pflichtteile, Nachlassschulden und weitere Kosten den Wert des Vermächtnisses erheblich verringern könnten.
Welche Bedeutung hatte die alte Vereinbarung?
Die frühere notarielle Vereinbarung verschaffte dem Sohn nach der Beurteilung des Obersten Gerichtshofs noch keinen unmittelbar einklagbaren Anspruch auf die Liegenschaft. Der Erblasser hatte sich die Auswahl des übernehmenden Kindes und die Art der Übergabe ausdrücklich vorbehalten.
Damit bestand zunächst nur die Aussicht, später ausgewählt zu werden. Ein konkretes Übernahmerecht des Sohnes war daraus noch nicht entstanden. Für die rechtliche Beurteilung ist deshalb genau zwischen einer bloßen Übergabeperspektive und einem verbindlichen Vermächtnis zu unterscheiden.
Warum der spätere Erbvertrag stärker wog
Den späteren Erbvertrag wertete der OGH anders. Die Formulierung, wonach dem Sohn die gesamte Liegenschaft „vermacht“ wird, enthielt ein Vermächtnis. Ein Vermächtnis ist eine letztwillige Zuwendung eines bestimmten Gegenstands oder Rechts, ohne dass die begünstigte Person dadurch automatisch Erbin wird.
Bei einem wechselseitigen Testament wird ein solches Vermächtnis im Zweifel dem zuerst verstorbenen Ehegatten zugerechnet. Das Vermächtnis des Sohnes wurde daher bereits mit dem Tod des Vaters fällig. Es bezog sich grundsätzlich auf die gesamte Liegenschaft.
Das bedeutete aber nicht, dass der Sohn ohne weitere Prüfung unbelastetes Eigentum verlangen konnte. Pflichtteile, Nachlassschulden und andere vorrangige Ansprüche können dazu führen, dass ein Vermächtnis gekürzt werden muss.
Warum die Ehefrau ihre eigene Hälfte behalten durfte
Die Hälfte der Liegenschaft, die bereits der Ehefrau gehörte, war nicht in den Nachlass des Erblassers gefallen. Sie konnte deshalb nicht so behandelt werden, als hätte der Vater diese Hälfte selbst vererbt.
Allerdings kann ein Erblasser grundsätzlich auch anordnen, dass ein Vermächtnis die Übertragung eines Gegenstands umfasst, der einer mit dem Vermächtnis belasteten Person gehört. Die Ehefrau musste eine solche Übertragung aber nur insoweit leisten, als der Wert des Nachlasses dafür ausreichte.
Nach den Feststellungen konnte der Nachlass nach Abzug der Pflichtteile, Schulden und sonstigen vorrangigen Positionen möglicherweise nur rund 26.600 Euro zur Deckung des Vermächtnisses beitragen. Dem stand für die Hälfte der Ehefrau ein Wert von 677.250 Euro gegenüber. Eine Übertragung dieses Anteils konnte daher eine wirtschaftlich unzumutbare Belastung darstellen.
Der OGH bestätigte deshalb die Abweisung jenes Teils des Begehrens, der die Hälfte der Ehefrau betraf. Ob anstelle der Übertragung unter Umständen ein Geldersatz verlangt werden könnte, war nicht Gegenstand der endgültigen Entscheidung.
Was muss zum Hälfteanteil des Vaters noch geklärt werden?
Hinsichtlich des Hälfteanteils, der dem Erblasser gehörte, hob der OGH die Entscheidungen der Vorinstanzen auf. Das Landesgericht Salzburg muss das Verfahren in diesem Punkt ergänzen und neuerlich entscheiden.
Zu prüfen ist insbesondere, ob und in welcher Höhe den vier Töchtern Pflichtteile zustehen. Auch der Pflichtteil der Ehefrau, der Wert ihres Wohn- und Versorgungsrechts sowie konkrete nachlassbezogene Aufwendungen können eine Rolle spielen.
Das Erstgericht muss außerdem den Wert des Nachlasses zum maßgeblichen Zeitpunkt feststellen. Erst danach lässt sich beurteilen, ob das Vermächtnis des Sohnes gekürzt werden muss und welcher Betrag für die Übertragung des Hälfteanteils des Vaters allenfalls zu zahlen ist.
Gewöhnliche Darlehens- oder Pachtzinsforderungen gegen den Sohn sowie behauptete laufende Leistungen aus dem Ausgedinge durften nach der Entscheidung nicht ohne Weiteres zur Kürzung oder Zurückbehaltung des Vermächtnisses herangezogen werden. Dafür braucht es eine passende rechtliche Grundlage.
Eine Hypothek kann sichern, aber nicht jede Kürzung verhindern
Das Landesgericht Salzburg und das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hatten angenommen, dass der Sohn die mögliche Kürzung durch eine Höchstbetragshypothek von 700.000 Euro und die Zahlung von Massekosten absichern könne.
Der OGH hielt diese Lösung für die endgültige Frage der Kürzung jedoch nicht für ausreichend. Wenn die Erbin geltend macht, dass das Vermächtnis wegen eines unzureichenden Nachlasses bereits teilweise erloschen ist, muss das Gericht diese Einwendung inhaltlich prüfen. Eine bloße Sicherheitsleistung ersetzt diese Prüfung nicht.
Anders kann es sein, wenn nur vorläufig unklar ist, wie hoch Pflichtteile, Nachlassschulden oder andere Belastungen ausfallen. Dann kann eine geeignete Sicherheit, bei einer Liegenschaft etwa eine Hypothek, eine vorläufige Übertragung Zug um Zug ermöglichen.
Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene in Wien?
Der Fall stammt aus Salzburg. Die vom OGH entwickelten Grundsätze gelten aber österreichweit und damit auch in Wien: Ein Vermächtnis über eine Liegenschaft muss mit Eigentumsverhältnissen, Pflichtteilen und Nachlassbelastungen abgeglichen werden.
Das Verlassenschaftsverfahren führt das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die verstorbene Person zuletzt gewöhnlich aufhältig war. Die Abwicklung übernimmt ein Notar als Gerichtskommissär; bei ihm werden auch Erbantrittserklärungen abgegeben. Streitige Klagen, etwa Pflichtteilsklagen, gehören je nach Streitwert vor ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Was sollten Erben und Vermächtnisnehmer jetzt prüfen?
Wenn Sie gerade eine Liegenschaft aufgrund eines Testaments oder Erbvertrags verlangen, klären Sie zunächst, wem die einzelnen Anteile im Todeszeitpunkt gehört haben. Ein Vermächtnis kann nicht automatisch über einen Anteil verfügen, der schon vorher im Eigentum einer anderen Person stand.
Wenn mehrere Kinder oder der Ehegatte pflichtteilsberechtigt sind, müssen deren Ansprüche in die Berechnung einbezogen werden. Der Wert einer Liegenschaft allein beantwortet noch nicht die Frage, ob das Vermächtnis vollständig erfüllt werden kann.
Wenn ein Wohnrecht oder ein Ausgedinge vereinbart wurde, sollte dessen Inhalt und wirtschaftlicher Wert nachvollziehbar festgestellt werden. Dabei kommt es auf die konkrete Vertragsgestaltung und die tatsächlich geschuldeten Leistungen an.
Wenn die Erbin die Übertragung verweigert, sollten alte notarielle Vereinbarungen, Erbverträge, Testamente, Grundbuchsauszüge und Nachweise zu Schulden oder Nachlasskosten vollständig zusammengetragen werden. Einzelne Formulierungen können entscheiden, ob nur eine Erwartung oder ein einklagbares Vermächtnis vorliegt.
Warum die Entscheidung heute nur eingeschränkt übertragbar ist
Der Erblasser starb im Jahr 2015. Der OGH wandte deshalb die damals geltende Rechtslage vor dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 an. Das ErbRÄG 2015 gilt grundsätzlich für Todesfälle ab dem 1. Jänner 2017.
Die Entscheidung darf daher nicht ohne Weiteres auf heutige Verlassenschaften übertragen werden. Die Regeln zu Pflichtteilen, Vermächtnissen und deren Kürzung sind bei einem aktuellen Todesfall nach der geltenden Rechtslage zu prüfen.
Was hat der OGH tatsächlich entschieden?
Der OGH bestätigte die Abweisung des Begehrens, soweit es die Hälfte der Ehefrau betraf. Hinsichtlich des Hälfteanteils des Erblassers hob er die Entscheidungen auf und verwies die Sache zur Verfahrensergänzung an das Landesgericht Salzburg zurück.
Der Kläger erhielt keinen endgültigen Geldbetrag zugesprochen. Auch über die endgültige Übertragung des Hälfteanteils des Vaters muss das Erstgericht nach den ergänzenden Feststellungen nochmals entscheiden. Der Streitwert betrug 78.122,64 Euro; das Hauptbegehren richtete sich vor allem auf die Übertragung der gesamten Liegenschaft.
Die Entscheidung ist zitierfähig als OGH vom 24.06.2021, 2 Ob 87/20p. Sie stammt aus dem Jahr 2021 und ist daher keine aktuelle Entscheidung. Der OGH bestätigte einen Teil der Vorentscheidung und verwies den übrigen Teil zur neuerlichen Prüfung zurück.
Häufige Fragen zu Vermächtnis und Liegenschaft
Kann ein Vermächtnisnehmer die gesamte Liegenschaft verlangen?
Nicht automatisch. Entscheidend ist, welche Anteile dem Erblasser im Todeszeitpunkt gehörten und ob Pflichtteile, Schulden oder andere vorrangige Ansprüche den Nachlass belasten. Auch ein ausdrücklich angeordnetes Vermächtnis kann deshalb wirtschaftlich gekürzt werden.
Was passiert, wenn die Liegenschaft teilweise dem Alleinerben gehört?
Der eigene Anteil des Alleinerben gehört nicht zum Nachlass. Eine Übertragung kann zwar Gegenstand des Vermächtnisses sein, sie darf die erbende Person aber nicht unzumutbar belasten. Maßgeblich ist daher, welchen Wert das Vermächtnis im Verhältnis zur verfügbaren Nachlassmasse hat.
Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich ein Vermächtnis einklagen will?
Das zuständige Gericht hängt bei einer streitigen Klage insbesondere vom Streitwert ab. Je nach Höhe kommt ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien in Betracht. Das Verlassenschaftsverfahren selbst wird hingegen vom zuständigen Bezirksgericht geführt und durch einen Notar als Gerichtskommissär abgewickelt.
Gilt diese OGH-Entscheidung für einen Todesfall nach 2017?
Nur eingeschränkt. Der hier entschiedene Todesfall ereignete sich 2015, weshalb die alte Rechtslage angewendet wurde. Für Todesfälle ab 1. Jänner 2017 ist grundsätzlich das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 maßgeblich; die konkrete Beurteilung hängt zusätzlich vom Testament, Erbvertrag und den Vermögensverhältnissen ab.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Fragen zu Erbschaft, Testament oder Pflichtteil?
Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien berät Erben, Pflichtteilsberechtigte und Menschen, die ihren Nachlass regeln möchten. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.
