Pichler Rechtsanwalt · Erbrecht

Pflichtteilsergänzung bei Liegenschaften trotz Fruchtgenuss

Erbrechtsprozesse in Wien und in ganz Österreich.

Pflichtteilsergänzung trotz Fruchtgenuss: Wann eine alte Schenkung erst mit dem Tod zählt

Ein Vater überträgt zwei Liegenschaften schon zu Lebzeiten an seine Söhne. Er behält sich jedoch den lebenslangen Fruchtgenuss vor. Nach seinem Tod verlangen zwei weitere Kinder zusätzliche Pflichtteilszahlungen. Entscheidend ist nun nicht nur, wann die Verträge unterschrieben wurden, sondern wann das Vermögensopfer tatsächlich eingetreten ist.

Warum zwei Liegenschaftsschenkungen rechtlich gleichzeitig erfolgt sein können

Der Vater verstarb am 27.12.2015 ohne Testament. Seine sieben Kinder erbten zu gleichen Teilen. Zu Lebzeiten hatte er einem Sohn eine Liegenschaft und einem weiteren Sohn eine andere Liegenschaft sowie Geld für den Ankauf einer weiteren Liegenschaft geschenkt.

Bei beiden Liegenschaften behielt sich der Vater ein lebenslanges Fruchtgenussrecht vor. Er konnte die Liegenschaften daher bis zu seinem Tod weitgehend weiter nutzen. Zwei Klägerinnen erhielten aus der Verlassenschaft nur vergleichsweise geringe Beträge und verlangten von dem Sohn mit der wertvolleren Liegenschaft zusätzlich Pflichtteilsergänzung.

Dieser Sohn hatte die Liegenschaft unmittelbar nach dem Tod des Vaters an seine eigenen Söhne weitergeschenkt. Die Klägerinnen verlangten von ihm 26.176,34 EUR und 24.631,11 EUR, jeweils zuzüglich Zinsen.

Welche Rechtslage galt für den Todesfall aus dem Jahr 2015?

Auf diesen Fall war ausdrücklich die alte Rechtslage vor dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 anzuwenden. Der Grund liegt im Todeszeitpunkt: Das ErbRÄG 2015 gilt grundsätzlich für Todesfälle ab 1.1.2017. Die damaligen Regeln über die Haftung mehrerer Beschenkter dürfen deshalb nicht ohne Weiteres als heutiges Recht dargestellt werden.

Nach der damals geltenden Rechtslage konnten bestimmte Schenkungen bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt werden. Reichte der vorhandene Nachlass zur Deckung der Pflichtteile nicht aus, konnte der Fehlbetrag unter bestimmten Voraussetzungen vom Beschenkten verlangt werden.

Besonders wichtig war die Reihenfolge mehrerer Schenkungen. Ein früher Beschenkter haftete grundsätzlich nur nachrangig, wenn ein später Beschenkter nicht leisten konnte. Der OGH stellte jedoch klar, dass dafür nicht allein das Datum des Schenkungsvertrags maßgeblich ist.

Entscheidend ist vielmehr der Zeitpunkt des Vermögensopfers. Behält sich die schenkende Person an einer Liegenschaft ein umfassendes lebenslanges Fruchtgenussrecht vor, gibt sie ihre wirtschaftliche Herrschaft noch nicht vollständig auf. Das Vermögensopfer kann dann grundsätzlich erst mit dem Tod oder mit einem wirksamen Verzicht auf das Fruchtgenussrecht eintreten.

Was der OGH im Jahr 2021 entschied

Der OGH gab den Revisionen in der Sache statt und änderte die Urteile der Vorinstanzen ab. Die beklagte Partei musste die eingeklagten Beträge von 26.176,34 EUR und 24.631,11 EUR jeweils zuzüglich 4 % Zinsen bezahlen. Über die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz muss das Erstgericht neu entscheiden.

Die Entscheidung ist zitierfähig als OGH vom 26.05.2021, 2 Ob 199/20h. Zuvor hatte das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien die Klagen abgewiesen. Das Oberlandesgericht Wien bestätigte diese Entscheidung und ließ die ordentliche Revision zu.

Nach der Beurteilung des OGH waren die beiden Liegenschaftsschenkungen trotz ihrer unterschiedlichen Vertragszeitpunkte gleichzeitig vollzogen. Bei beiden hatte der Vater den Fruchtgenuss bis zu seinem Tod behalten. Für die Reihenfolge der Haftung waren die Schenkungen deshalb rechtlich gleichrangig.

Der OGH berücksichtigte folgende Werte am Todestag:

  • 660.000 EUR für die Liegenschaft des Beklagten,
  • 130.000 EUR für die Liegenschaft des anderen Sohnes,
  • 77.450 EUR für das zusätzlich erhaltene Geldgeschenk.

Der Pflichtteil jeder Klägerin wurde mit 61.960,71 EUR berechnet. Davon waren bereits erhaltene Beträge und der zur vorrangigen Deckung verfügbare Teil des Nachlasses abzuziehen. Der reine Nachlass betrug 29.047,64 EUR.

Der Haftungsanteil des Beklagten an den gleichzeitig vollzogenen Liegenschaftsschenkungen lag bei rund 83,5 %. Die eingeklagten Beträge lagen unter dem danach errechneten möglichen Haftungsbetrag und waren daher vollständig zuzusprechen. Die Beschenkten hafteten dabei nicht solidarisch, sondern im Verhältnis zum Wert der erhaltenen Geschenke.

Warum die Weitergabe der Liegenschaft die Haftung nicht beseitigte

Der Beklagte hatte die Liegenschaft unmittelbar nach dem Tod des Vaters an seine eigenen Söhne weitergeschenkt. Nach der Beurteilung des OGH konnte er sich dadurch seiner Haftung nicht entziehen. Er hatte die Liegenschaft nicht gutgläubig aus seinem Vermögen entfernt, sondern musste mit der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen rechnen.

Auch eine Jahrzehnte zuvor an die Zweitklägerin geleistete Aussteuer musste nach der damals geltenden Rechtslage nicht auf ihren Schenkungspflichtteil angerechnet werden. Diese Beurteilung gehört ebenfalls zur alten Rechtslage und lässt sich nicht ohne Prüfung auf einen Todesfall ab 1.1.2017 übertragen.

Was bedeutet die Entscheidung für Familien in Wien?

Der Fall stammt nicht aus Wien, sondern wurde zunächst vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien und danach vom Oberlandesgericht Wien behandelt? Nein: Diese Gerichte liegen zwar in Wien, der Fall ist damit aber kein Anlass, die Grundsätze regional einzuengen. Die Aussagen des OGH zur Bedeutung eines vorbehaltenen Fruchtgenussrechts gelten österreichweit und damit auch für Betroffene in Wien.

Das Verlassenschaftsverfahren führt das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die verstorbene Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Abwicklung übernimmt ein Notar als Gerichtskommissär; bei ihm können auch Erbantrittserklärungen abgegeben werden. Streitige Pflichtteilsklagen gehen je nach Streitwert an ein Bezirksgericht oder an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Wenn Sie eine Schenkung oder einen Pflichtteilsanspruch prüfen

Wenn Sie als Pflichtteilsberechtigte nur einen kleinen Betrag aus der Verlassenschaft erhalten haben: Prüfen Sie, ob der Erblasser zu Lebzeiten Liegenschaften, Geld oder andere Vermögenswerte übertragen hat. Auch eine Schenkung, die viele Jahre zurückliegt, kann nach der jeweils anwendbaren Rechtslage Bedeutung haben.

Wenn sich der Erblasser ein Wohnrecht oder Fruchtgenussrecht vorbehalten hatte: Entscheidend ist der genaue Inhalt des Vertrags. Ein umfassendes Nutzungsrecht kann dafür sprechen, dass das wirtschaftliche Vermögensopfer erst später eingetreten ist. Wohnrecht, Fruchtgenuss und andere Vorbehalte dürfen nicht ohne Vertragsprüfung gleichgesetzt werden.

Wenn der Beschenkte die Liegenschaft nach dem Tod weitergegeben hat: Sichern Sie Unterlagen zum Zeitpunkt und Anlass der Weitergabe. Von Bedeutung kann sein, ob der Beschenkte bereits mit Pflichtteilsansprüchen rechnen musste und ob die Weitergabe dazu diente, den Vermögenswert dem Zugriff zu entziehen.

Wenn Sie selbst eine Liegenschaft übertragen möchten: Eine zu Lebzeiten geplante Vermögensaufteilung kann nach dem Tod Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen. Neben dem Vertrag sollten deshalb auch die Nutzung bis zum Lebensende, die Bewertung der Liegenschaft und die Stellung der übrigen Pflichtteilsberechtigten bedacht werden.

Welche Unterlagen für die Berechnung wichtig sind

  • Schenkungs-, Übergabs- und Übertragungsverträge,
  • Grundbuchsauszüge und Nachweise über Fruchtgenuss- oder Wohnrechte,
  • Schätzgutachten und sonstige Unterlagen zum Wert am Todestag,
  • Bankunterlagen zu Geldgeschenken,
  • Unterlagen über bereits aus der Verlassenschaft erhaltene Beträge,
  • Dokumente zur Weitergabe einer geschenkten Liegenschaft,
  • Nachrichten oder andere Belege zur Kenntnis möglicher Pflichtteilsansprüche.

Häufige Fragen zur Pflichtteilsergänzung bei Liegenschaften

Kann ein Fruchtgenussrecht den Zeitpunkt einer Schenkung verschieben?

Ja, nach der für diesen Fall geltenden alten Rechtslage konnte ein umfassendes vorbehaltenes Fruchtgenussrecht dazu führen, dass das Vermögensopfer erst mit dem Tod des Geschenkgebers eintrat. Maßgeblich war nicht nur der Abschluss des Vertrags. Ob ein Recht tatsächlich umfassend war, hängt vom konkreten Vertrag und der wirtschaftlichen Nutzung ab.

Haftet ein beschenktes Kind automatisch für den gesamten fehlenden Pflichtteil?

Nein. Die Haftung kann vom Wert der erhaltenen Schenkung und von weiteren gesetzlichen Voraussetzungen abhängen. Im behandelten Fall haftete der Beklagte anteilig im Verhältnis zu den gleichzeitig vollzogenen Schenkungen und nicht für den gesamten Fehlbetrag der Klägerinnen.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich Pflichtteilsergänzung einklagen möchte?

Das hängt vom Streitwert ab. Eine Pflichtteilsklage kann an ein Bezirksgericht oder an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien gehören. Das Verlassenschaftsverfahren selbst wird vom zuständigen Bezirksgericht geführt und durch einen Notar als Gerichtskommissär abgewickelt.

Gilt diese Entscheidung auch für Todesfälle ab 2017?

Die Entscheidung betraf ausdrücklich einen Todesfall aus dem Jahr 2015 und damit die alte Rechtslage vor dem ErbRÄG 2015. Die damalige Reihenfolge der Haftung mehrerer Beschenkter wurde mit 31.12.2016 aufgehoben. Bei einem Todesfall ab 1.1.2017 ist die Pflichtteilsergänzung nach der heutigen Rechtslage eigenständig zu prüfen.

Für die Form einer letztwilligen Verfügung ist nach § 1503 Abs 7 Z 5 ABGB grundsätzlich der Errichtungszeitpunkt maßgeblich; diese Bestimmung legt fest, dass die Formwirksamkeit nach dem Zeitpunkt der Errichtung beurteilt wird. Für die hier entscheidende Erbrechtslage war dagegen der Todeszeitpunkt des Vaters im Jahr 2015 ausschlaggebend.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Erbrecht und Verlassenschaft

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er berät und vertritt Mandantinnen und Mandanten in Verlassenschaftsverfahren, bei Pflichtteilsansprüchen, Testamentsanfechtungen und bei der Gestaltung letztwilliger Verfügungen.

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