Pichler Rechtsanwalt · Erbrecht

Auflage im Testament: Kein eigener Zahlungsanspruch

Erbrechtsprozesse in Wien und in ganz Österreich.

„Für das Auslandsstudium“: Wann eine testamentarische Auflage keinen eigenen Zahlungsanspruch schafft

Eine Erblasserin setzte eine Beklagte zur Alleinerbin ein und bestimmte zugleich, dass die Hälfte des reinen Nachlasses für das Auslandsstudium des Klägers verwendet werden sollte. Der Kläger erhielt bereits mehr als 228.000 Euro. Dennoch verlangte er weitere 345.000 Euro und berief sich auf eine Verletzung der testamentarischen Anordnung.

Warum die genaue Formulierung im Testament entscheidend war

Die Erblasserin hatte ein notarielles Testament errichtet. Darin setzte sie die Beklagte zur Alleinerbin ein. Zusätzlich verpflichtete sie die Beklagte, die Hälfte des reinen Nachlasses für ein Auslandsstudium des Klägers zu verwenden.

Der Nachlass hatte laut Inventar einen Reinnachlass von 456.662,47 Euro. Nach Abzug der Gebühren verblieben 436.604,05 Euro. Dem Kläger waren insgesamt 228.681,69 Euro zugekommen. Er war jedoch der Ansicht, die Beklagte habe ihre Verpflichtungen nicht erfüllt.

Der Kläger wollte daraus mehrere Rechtsfolgen ableiten. Er behauptete, die Beklagte sei wegen der Verletzung der Anordnung erbunwürdig geworden oder habe den Nachlass verwirkt. Hilfsweise vertrat er die Auffassung, die testamentarische Bestimmung sei als Vermächtnis zu verstehen. In diesem Fall begehrte er weitere 345.000 Euro samt Zinsen. Zusätzlich machte er in einem dritten Eventualbegehren einen behaupteten Verzug mit zumindest 33.000 Euro geltend.

Die Vorinstanzen wiesen sämtliche Begehren ab. Als Berufungsgericht war das Oberlandesgericht Wien befasst. Der Oberste Gerichtshof wies die außerordentliche Revision zurück, weil keine erhebliche Rechtsfrage vorlag und die Beurteilung der Vorinstanzen vertretbar war.

Auflage oder Vermächtnis – worin liegt der Unterschied?

Ein Vermächtnis verschafft der begünstigten Person grundsätzlich einen eigenen Anspruch auf eine bestimmte Leistung. Das kann etwa die Zahlung eines Geldbetrags oder die Übertragung eines bestimmten Gegenstands sein. Nach der Einantwortung richtet sich der Anspruch regelmäßig gegen die Erbin oder den Erben.

Eine Auflage verpflichtet hingegen die eingesetzte Erbin oder den eingesetzten Vermächtnisnehmer zu einem bestimmten Verhalten. Die Person, die von diesem Verhalten profitieren soll, erhält dadurch nicht automatisch einen eigenen, unmittelbar einklagbaren Zahlungsanspruch.

Der OGH hielt die Auslegung als Auflage für vertretbar. Entscheidend war nicht allein, dass der Kläger im Testament ausdrücklich genannt wurde. Maßgeblich war vielmehr der festgestellte Wille der Erblasserin. Sie hatte trotz einer abweichenden Empfehlung des Notars an der Gestaltung als Auflage festgehalten.

Nach der Beurteilung der Gerichte wollte die Erblasserin daher gerade keinen unmittelbaren Zahlungsanspruch des Klägers begründen. Die Bestimmung sollte vielmehr die Beklagte als Alleinerbin zu einer bestimmten Verwendung von Nachlassmitteln verpflichten.

Warum die behauptete Pflichtverletzung nicht automatisch zum Verlust der Erbschaft führte

Der Kläger argumentierte außerdem, die Beklagte habe wegen der angeblich nicht ordnungsgemäßen Erfüllung der Auflage den Nachlass verwirkt. Eine solche Rechtsfolge tritt jedoch nicht ohne Weiteres ein.

Der OGH wendete ausdrücklich das Erbrecht in der Fassung vor dem ErbRÄG 2015 an. Das ErbRÄG 2015 gilt grundsätzlich für Todesfälle ab dem 1. Jänner 2017. Der OGH stellte für dieses Verfahren auf einen Todesfall im Jahr 2000 ab; auch die Einantwortung im Jahr 2007 und der weitere Verfahrensablauf passen dazu.

Nach der damals anzuwendenden Rechtslage war die Verwirkung eine Zweifelsregel. Zusätzlich musste die Nichterfüllung der Auflage der belasteten Person vorwerfbar, also schuldhaft, sein. Nach der Beurteilung der Vorinstanzen fehlten ausreichende neue Umstände, die eine solche Rechtsfolge rechtfertigen konnten.

Auch behauptete frühere Pflichtverletzungen konnten nicht ohne Weiteres nochmals zum Gegenstand eines Verfahrens gemacht werden, wenn sie bereits in früheren Verfahren beurteilt worden waren. Frühere Entscheidungen können einer neuerlichen Berufung auf denselben Sachverhalt entgegenstehen.

Erbunwürdigkeit setzt besonders schwerwiegendes Verhalten voraus

Der Kläger berief sich weiters auf Erbunwürdigkeit. Darunter versteht man den Verlust der Erbenstellung wegen eines besonders gravierenden Verhaltens gegenüber der verstorbenen Person oder deren letztwilliger Verfügung.

Nach der im Verfahren anzuwendenden alten Rechtslage musste die betreffende Person vorsätzlich versucht haben, den Willen der Erblasserin zu vereiteln, oder einen vergleichbar schweren Tatbestand verwirklicht haben. Bloße Meinungsverschiedenheiten über die Erfüllung einer testamentarischen Anordnung reichen dafür nicht aus.

Der Kläger behauptete unter anderem, die Beklagte habe eine frühere Fassung des Testaments unterdrückt oder ihn vom Auslandsstudium abhalten wollen. Die Gerichte sahen dafür jedoch keine ausreichenden Feststellungen. Das zuletzt errichtete Testament enthielt außerdem einen ausdrücklichen Widerruf früherer letztwilliger Anordnungen.

Der OGH hat diese Fragen nicht inhaltlich vollständig neu entschieden. Seine Aussage war verfahrensrechtlich begrenzt: Die außerordentliche Revision wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen. Der OGH vom 26.05.2021, 2 Ob 220/20x, hielt die Beurteilung der Vorinstanzen für vertretbar.

Was bedeutet der Todeszeitpunkt für die anwendbare Rechtslage?

Für die sonstige erbrechtliche Beurteilung ist grundsätzlich der Todeszeitpunkt maßgeblich. Das betrifft etwa die Voraussetzungen der Erbunwürdigkeit, die Rechtsstellung von Erben und die Folgen einer Verletzung testamentarischer Anordnungen.

Für die Form einer letztwilligen Verfügung ist dagegen der Zeitpunkt ihrer Errichtung entscheidend. § 1503 Abs 7 Z 5 ABGB bestimmt, dass die Formwirksamkeit einer letztwilligen Verfügung nach dem Recht zu beurteilen ist, das im Zeitpunkt ihrer Errichtung gegolten hat.

Das im Verfahren maßgebliche Testament stammte aus dem Jahr 1994. Der OGH legte seiner Entscheidung einen Todesfall im Jahr 2000 zugrunde und wendete deshalb altes Erbrecht an. Diese Rechtslage darf nicht auf heutige Todesfälle übertragen werden. Bei Todesfällen ab 1. Jänner 2017 ist grundsätzlich das Erbrecht nach dem ErbRÄG 2015 heranzuziehen.

Wenn Sie gerade ein Testament formulieren oder prüfen

  • Wenn Sie einer Person Geld für einen bestimmten Zweck zukommen lassen möchten: Legen Sie ausdrücklich fest, ob diese Person einen eigenen einklagbaren Anspruch erhalten soll. Eine bloße Verpflichtung der Erbin oder des Erben kann als Auflage verstanden werden.
  • Wenn Sie eine Erbin oder einen Erben zu einem bestimmten Verhalten verpflichten möchten: Regeln Sie möglichst genau, worin die Verpflichtung besteht, wie sie nachzuweisen ist und wer ihre Erfüllung kontrollieren oder durchsetzen darf.
  • Wenn Sie als Begünstigte oder Begünstigter eine Pflichtverletzung vermuten: Sichern Sie das Testament, notarielle Unterlagen, das Nachlassinventar, Zahlungsbelege und relevante Korrespondenz. Für Ansprüche kommt es auf den genauen Wortlaut und den feststellbaren Willen der Erblasserin an.
  • Wenn bereits ein früheres Verfahren stattgefunden hat: Lassen Sie prüfen, ob derselbe Sachverhalt bereits rechtskräftig beurteilt wurde. Eine neuerliche Klage kann daran scheitern.

Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene in Wien?

Der Fall stammt nicht aus Wien; das Berufungsgericht war das Oberlandesgericht Wien. Die vom OGH bestätigten Grundsätze zur Abgrenzung von Auflage und Vermächtnis gelten jedoch österreichweit und damit auch für Erbinnen, Erben und Pflichtteilsberechtigte in Wien.

Das Verlassenschaftsverfahren führt das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die verstorbene Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Abwicklung übernimmt ein Notar als Gerichtskommissär; bei ihm werden auch Erbantrittserklärungen abgegeben. Streitige Klagen gehen je nach Streitwert an ein Bezirksgericht oder an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Häufige Fragen zur Auflage im Testament

Ist eine Auflage im Testament automatisch einklagbar?

Nein. Eine Auflage verpflichtet in erster Linie die Erbin oder den Erben zu einem bestimmten Verhalten. Daraus entsteht für die begünstigte Person nicht automatisch ein eigener Zahlungsanspruch. Ob dennoch eine Klage möglich ist, hängt vom Testament, dem Willen der Erblasserin und den anwendbaren gesetzlichen Regelungen ab.

Was ist der Unterschied zwischen einem Vermächtnis und einer Auflage?

Ein Vermächtnis soll der begünstigten Person grundsätzlich einen Anspruch auf eine bestimmte Leistung verschaffen. Eine Auflage ordnet dagegen ein Verhalten der Erbin oder des Erben an, ohne der begünstigten Person zwingend einen eigenen Anspruch zu geben. Die Abgrenzung richtet sich nicht nur nach einzelnen Wörtern, sondern nach dem gesamten Testament und dem feststellbaren Willen der verstorbenen Person.

Kann man wegen einer verletzten Auflage erbunwürdig werden?

Eine behauptete Verletzung führt nicht automatisch zur Erbunwürdigkeit oder zum Verlust der Erbschaft. Dafür ist regelmäßig ein besonders schwerwiegendes und vorwerfbares Verhalten erforderlich. Außerdem müssen die dafür notwendigen Tatsachen konkret bewiesen werden.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich einen Anspruch aus einem Testament einklagen möchte?

Das hängt unter anderem vom Streitwert und von der Art des Anspruchs ab. Eine streitige Klage kann an ein Bezirksgericht oder an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien gehören. Das Verlassenschaftsverfahren selbst ist davon zu unterscheiden und wird vom zuständigen Bezirksgericht geführt, wobei ein Notar als Gerichtskommissär die Abwicklung übernimmt.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


Fragen zu Erbschaft, Testament oder Pflichtteil?

Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien berät Erben, Pflichtteilsberechtigte und Menschen, die ihren Nachlass regeln möchten. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.

Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Erbrecht und Verlassenschaft

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er berät und vertritt Mandantinnen und Mandanten in Verlassenschaftsverfahren, bei Pflichtteilsansprüchen, Testamentsanfechtungen und bei der Gestaltung letztwilliger Verfügungen.

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Auflage im Testament