Pichler Rechtsanwalt · Erbrecht

Einantwortungsbeschluss beim Rekurs: Was gilt?

Erbrechtsprozesse in Wien und in ganz Österreich.

Erbin gegen Vormerkung: Wann darf ein Grundbuch-Rekurs nicht einfach zurückgewiesen werden?

Eine Frau erfährt nach dem Tod eines Liegenschaftseigentümers, dass ein bestimmter Anteil an einer Liegenschaft zugunsten einer anderen Person vorgemerkt werden soll. Sie will sich dagegen wehren. Doch das Rekursgericht weist ihr Rechtsmittel zurück, weil sie ihre Erbenstellung nicht ausreichend mit Urkunden belegt hat. Der Oberste Gerichtshof musste klären, ob die Erbin zuvor zur Nachreichung dieser Unterlagen aufgefordert werden hätte müssen.

Die Erbin wollte eine Vormerkung bekämpfen

Der verstorbene Mann war als Miteigentümer einer Liegenschaft im Grundbuch eingetragen. Zu Lebzeiten hatte er in einem gerichtlichen Vergleich eine Schenkung auf den Todesfall vereinbart. Nach seinem Tod beantragte die Antragstellerin, einen bestimmten Liegenschaftsanteil zu ihren Gunsten vorzumerken.

Das Bezirksgericht Bruck an der Leitha bewilligte diesen Antrag. Die Erbin wandte sich mit einem Rekurs dagegen. Sie bestritt unter anderem, dass die Schenkung auf den Todesfall ohne Notariatsakt wirksam sein könne.

Das Landesgericht Korneuburg als Rekursgericht prüfte die inhaltlichen Einwände der Erbin jedoch nicht. Es wies den Rekurs zurück, weil die Erbin ihre Rekurslegitimation und ihre Erbenstellung nicht ausreichend durch Urkunden nachgewiesen habe. Zu diesem Zeitpunkt war die Einantwortung bereits rechtskräftig erfolgt, der entsprechende Beschluss aber nicht in der erforderlichen Form vorgelegt worden.

Welche Rechtsposition hat eine Erbin nach dem Tod?

Mit dem Tod eines Liegenschaftseigentümers tritt zunächst die Verlassenschaft in dessen rechtliche Position ein. Sie kann daher Verfahren über Verträge des Verstorbenen führen oder sich gegen Ansprüche wehren, die sich auf solche Verträge stützen.

Eine Person, die eine Erbantrittserklärung abgegeben hat, kann die Verlassenschaft grundsätzlich vertreten, solange das Verlassenschaftsgericht nichts anderes anordnet. Die Erbantrittserklärung ist die Erklärung, mit der eine Person gegenüber dem Verlassenschaftsgericht zu erkennen gibt, dass sie die Erbschaft übernehmen will.

Nach der rechtskräftigen Einantwortung endet die Verlassenschaft als eigene rechtliche Einheit. Die eingeantwortete Erbin tritt unmittelbar in die Rechtsposition des Verstorbenen ein. Bei einer Liegenschaft bedeutet das: Die Erbin erwirbt das Eigentum grundsätzlich bereits durch die Einantwortung. Die spätere Eintragung im Grundbuch macht diesen Eigentumserwerb sichtbar, hat aber regelmäßig nur noch bestätigenden Charakter.

Warum die fehlende Urkunde nicht sofort das Ende des Rekurses bedeutete

Im Grundbuchverfahren gelten strenge Nachweisanforderungen. Wer einen Beschluss bekämpft, muss grundsätzlich zeigen, dass die Entscheidung eigene bücherliche Rechte beeinträchtigen kann. Eine Erbin muss daher belegen, ob sie noch für die Verlassenschaft handelt oder bereits aufgrund der Einantwortung im eigenen Namen als Rechtsnachfolgerin einschreitet.

Das Landesgericht Korneuburg sah diesen Nachweis als nicht ausreichend an und wies den Rekurs zurück. Der Oberste Gerichtshof hielt dieses Vorgehen jedoch für verfahrensrechtlich zu streng. Die Erbin hätte Gelegenheit erhalten müssen, den fehlenden urkundlichen Nachweis zu verbessern.

Der OGH gab dem außerordentlichen Revisionsrekurs daher statt. Er hob den Zurückweisungsbeschluss des Landesgerichts Korneuburg auf und verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung über den Rekurs an dieses Gericht zurück. Den später gemeinsam mit dem Revisionsrekurs vorgelegten Einantwortungsbeschluss durfte der OGH berücksichtigen.

Die Entscheidung ist der Beschluss OGH vom 13.04.2021, Geschäftszahl 5 Ob 217/20b. Das Verfahren wurde damit nicht endgültig zugunsten der Erbin oder der Antragstellerin entschieden. Das Rekursgericht muss den Rekurs nun unter Beachtung der Vorgaben des OGH neuerlich behandeln.

Worüber der OGH gerade nicht entschieden hat

Der OGH klärte nicht, ob die Schenkung auf den Todesfall tatsächlich wirksam war. Ebenso blieb offen, ob für diese Vereinbarung ein Notariatsakt erforderlich gewesen wäre. Die inhaltlichen Einwände der Erbin wurden nicht deshalb verworfen, weil sie unbegründet wären, sondern konnten wegen der Zurückweisung des Rekurses zunächst nicht geprüft werden.

Die Entscheidung betrifft somit vor allem die Frage, wie mit einem fehlenden urkundlichen Nachweis der Rechtsmittellegitimation umzugehen ist. Ein behebbarer Formmangel darf nicht ohne Weiteres zur Zurückweisung führen, wenn die betroffene Person die fehlende Urkunde noch nachreichen kann.

Warum der Zeitpunkt der Einantwortung eine Rolle spielt

Die Erbin war beim erstinstanzlichen Beschluss möglicherweise noch nicht als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Durch die später rechtskräftige Einantwortung konnte sie aber bereits Eigentümerin des Nachlassanteils geworden sein. Dadurch veränderte sich ihre rechtliche Stellung während des Verfahrens.

Für ein Rechtsmittel ist deshalb genau zu prüfen, wann die Erbantrittserklärung abgegeben wurde, wann die Einantwortung erfolgte und ob der Einantwortungsbeschluss bereits rechtskräftig war. Ebenso wichtig ist, ob das Rechtsmittel im Namen der Verlassenschaft oder im eigenen Namen der eingeantworteten Erbin eingebracht werden muss.

Der Mann verstarb im Jahr 2019. Für die übrige Erbrechtslage war daher grundsätzlich das seit 1. Jänner 2017 geltende Recht nach dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 maßgeblich. Das ErbRÄG 2015 gilt für Todesfälle ab 1. Jänner 2017. Von dieser Frage zu unterscheiden sind die besonderen Formvorschriften für letztwillige Verfügungen: Für diese kommt es auf den Zeitpunkt ihrer Errichtung an.

Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene in Wien?

Der Fall stammt aus Niederösterreich: Erstinstanzlich entschied das Bezirksgericht Bruck an der Leitha, als Rekursgericht war das Landesgericht Korneuburg zuständig. Die Grundsätze des OGH gelten österreichweit und damit auch in Wien.

Das Verlassenschaftsverfahren führt dort das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die verstorbene Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Abwicklung übernimmt ein Notar als Gerichtskommissär; bei ihm können auch Erbantrittserklärungen abgegeben werden. Streitige Klagen, etwa Pflichtteilsklagen, sind je nach Streitwert bei einem Bezirksgericht oder beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien einzubringen.

Wenn Sie gerade einen Liegenschaftsanteil erben oder bekämpfen

  • Wenn Sie eine Erbantrittserklärung abgegeben haben: Prüfen Sie, ob Sie bereits für die Verlassenschaft handeln dürfen oder ob inzwischen eine rechtskräftige Einantwortung vorliegt.
  • Wenn ein Grundbuchbeschluss angefochten werden soll: Legen Sie den Einantwortungsbeschluss samt Rechtskraftnachweis vor. Er kann entscheidend dafür sein, ob Sie zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert sind.
  • Wenn eine Schenkung auf den Todesfall im Raum steht: Lassen Sie die zugrunde liegende Vereinbarung, den gerichtlichen Vergleich und die Form der Errichtung gemeinsam prüfen. Die Wirksamkeit hängt nicht allein davon ab, wer zuletzt im Grundbuch eingetragen war.
  • Wenn ein Gericht den Rekurs wegen einer fehlenden Urkunde zurückweist: Es kann darauf ankommen, ob der Mangel durch Nachreichung behoben werden kann. Die Entscheidung des OGH zeigt, dass eine solche Verbesserungsmöglichkeit zu beachten ist.

Häufige Fragen zur Erbin im Grundbuchverfahren

Kann eine Erbin nach der Einantwortung gegen einen Grundbuchbeschluss vorgehen?

Ja, grundsätzlich kann die eingeantwortete Erbin in die Rechtsposition des Verstorbenen eintreten und eigene Rechte geltend machen. Sie muss ihre Rechtsmittellegitimation aber mit geeigneten Urkunden nachweisen. Besonders wichtig ist der rechtskräftige Einantwortungsbeschluss. Die Eintragung im Grundbuch muss zu diesem Zeitpunkt nicht zwingend schon erfolgt sein.

Was passiert, wenn der Einantwortungsbeschluss beim Rekurs fehlt?

Ein fehlender Nachweis kann ein formales Problem darstellen. Nach der Entscheidung OGH vom 13.04.2021, Geschäftszahl 5 Ob 217/20b, darf ein Rekurs aber nicht ohne Weiteres zurückgewiesen werden, wenn die fehlende Urkunde nachgereicht werden kann. Das Gericht muss eine mögliche Verbesserung berücksichtigen. Ob der Rekurs danach inhaltlich Erfolg hat, ist eine davon getrennte Frage.

Ist eine Schenkung auf den Todesfall ohne Notariatsakt immer unwirksam?

Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Es kommt auf den konkreten Inhalt, die Form und die rechtliche Einordnung der Vereinbarung an. Im behandelten Verfahren hat der OGH diese Frage nicht entschieden. Er befasste sich nur damit, ob der Rekurs der Erbin wegen des fehlenden urkundlichen Nachweises zurückgewiesen werden durfte.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich einen Grundbuchbeschluss nach einer Einantwortung bekämpfen will?

Das hängt vom konkreten Verfahren und der gerichtlichen Entscheidung ab. Das Verlassenschaftsverfahren führt das zuständige Bezirksgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort der verstorbenen Person. Ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung im Grundbuchverfahren ist beim jeweils zuständigen Gericht einzubringen. Bei einer streitigen Klage, etwa einer Pflichtteilsklage, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Streitwert.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


Fragen zu Erbschaft, Testament oder Pflichtteil?

Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien berät Erben, Pflichtteilsberechtigte und Menschen, die ihren Nachlass regeln möchten. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.

Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Erbrecht und Verlassenschaft

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er berät und vertritt Mandantinnen und Mandanten in Verlassenschaftsverfahren, bei Pflichtteilsansprüchen, Testamentsanfechtungen und bei der Gestaltung letztwilliger Verfügungen.

Adresse Karlsplatz 3, 1010 Wien
E-Mail wien@anwaltskanzlei-pichler.at
Telefon 01/513 07 00
Einantwortungsbeschluss beim Rekurs