Pichler Rechtsanwalt · Erbrecht

Schweizer Konto nach der Einantwortung: Wer darf verfügen?

Erbrechtsprozesse in Wien und in ganz Österreich.

Schweizer Konto nach der Einantwortung: Darf die Alleinerbin allein verfügen?

Eine Tochter wird als Alleinerbin eingeantwortet. Erst danach kommt ans Licht, dass ihre verstorbene Mutter bei einer Schweizer Bank Guthaben hatte. Als Mitberechtigte scheint auch die Enkeltochter auf. Darf das Verlassenschaftsgericht der Bank trotzdem mitteilen, dass ausschließlich die Alleinerbin über die Konten verfügen darf?

Eine Enkeltochter wehrt sich gegen die Mitteilung an die Bank

Nach dem Tod einer Frau wurde ihre Tochter als Alleinerbin eingeantwortet. Damit war die Tochter grundsätzlich Gesamtrechtsnachfolgerin der Verstorbenen: Das Vermögen der Erblasserin sollte auf sie übergehen.

Erst danach wurde bekannt, dass die Verstorbene bei einer Schweizer Bank über Guthaben verfügte. Bei diesen Konten schien auch die Enkeltochter als Mitberechtigte auf. Die Alleinerbin vertrat jedoch die Ansicht, die Enkeltochter sei nur formal als Mitinhaberin eingetragen gewesen. Die Guthaben hätten daher vollständig zum Nachlass gehört.

Das Bezirksgericht Villach nahm eine Nachtragsabhandlung zur Kenntnis und teilte der Schweizer Bank mit, dass die Alleinerbin allein über die betreffenden Konten verfügen könne. Die Enkeltochter wehrte sich dagegen. Sie berief sich auf eine Vereinbarung mit der Bank und machte eigene Rechte an den Guthaben geltend.

Das Landesgericht Klagenfurt hob die Entscheidung des Erstgerichts zunächst auf und verwies die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung zurück. Der Oberste Gerichtshof hob diese Entscheidung wiederum auf, wies den Rekurs teilweise zurück und entschied im Übrigen selbst.

Was der OGH zur gerichtlichen Mitteilung an die Bank sagte

Der OGH hielt fest, dass die Enkeltochter die Mitteilung über die alleinige Verfügungsberechtigung anfechten durfte. Der Grund lag nicht bloß darin, dass sie mit der rechtlichen Beurteilung der Alleinerbin nicht einverstanden war. Die Mitteilung konnte unmittelbar dazu führen, dass die Enkeltochter von Verfügungen über die Konten ausgeschlossen wurde.

Eine dritte Person darf sich gegen eine Entscheidung des Verlassenschaftsgerichts zur Wehr setzen, wenn ihre eigene Rechtsposition dadurch unmittelbar beeinträchtigt werden kann. Das war nach der Beurteilung des OGH hier der Fall. Die gerichtliche Mitteilung an die Bank war geeignet, die praktische Ausübung behaupteter Rechte der Enkeltochter zu verhindern.

Gleichzeitig hatte die Alleinerbin keinen Anspruch darauf, dass das Verlassenschaftsgericht sie durch einen zusätzlichen Ausspruch ausdrücklich als allein verfügungsberechtigt feststellt. Werden nach der Einantwortung weitere Vermögenswerte bekannt, kann die Vermögenserklärung ergänzt werden. Bei einer Alleinerbin genügt grundsätzlich die rechtskräftige Einantwortung als gerichtliche Bestätigung ihrer Gesamtrechtsnachfolge.

Eine zusätzliche Anordnung des Verlassenschaftsgerichts gegenüber der Bank war dafür regelmäßig nicht erforderlich. Das Gericht durfte die Alleinerbin daher nicht einfach durch eine eigene Mitteilung in eine Position setzen, die den behaupteten Rechten der Enkeltochter vorgreift.

Das Verlassenschaftsverfahren entscheidet nicht jeden Streit über ein Konto

Das Verlassenschaftsverfahren dient dazu, den Nachlass festzustellen, die Erben zu bestimmen und die Einantwortung vorzubereiten oder nachträglich zu ergänzen. Es ist aber grundsätzlich kein Verfahren, in dem sämtliche privatrechtlichen Streitigkeiten über einzelne Vermögenswerte endgültig geklärt werden.

Die Aufnahme eines Kontos in ein Nachlassverzeichnis oder in eine ergänzte Vermögenserklärung bedeutet deshalb normalerweise noch nicht, dass eine andere Person ihre behaupteten Rechte daran verliert. Ob die Enkeltochter tatsächlich Mitinhaberin war, nur über eine Zeichnungsberechtigung verfügte oder aufgrund einer besonderen Vereinbarung eigene Ansprüche hatte, musste im Verlassenschaftsverfahren nicht abschließend entschieden werden.

Für eine solche Klärung kann ein gesonderter Zivilprozess erforderlich sein. Dort wären etwa die Vereinbarung mit der Bank, die Kontounterlagen und die tatsächlichen Rechte an den Guthaben zu prüfen. Die Einantwortung beantwortet nicht automatisch jede Frage des Innenverhältnisses zwischen der Erblasserin, der Alleinerbin, der Enkeltochter und der Bank.

Dass sich die Konten bei einer Schweizer Bank befanden, änderte an diesem Grundsatz nichts. Der OGH ging davon aus, dass die Wirkung der österreichischen Einantwortung grundsätzlich auch in der Schweiz anzuerkennen ist. Daraus folgte aber nicht, dass das österreichische Verlassenschaftsgericht die behaupteten Rechte der Enkeltochter durch eine pauschale Mitteilung beseitigen durfte.

Die Entscheidung stammt aus dem Jahr 2021

Der OGH entschied diese Rechtssache mit Beschluss vom OGH vom 25.03.2021, 2 Ob 14/21d. Die Entscheidung ist daher nicht aktuell, bleibt aber für die Abgrenzung zwischen Verlassenschaftsverfahren und streitigem Zivilprozess bedeutsam.

Die Erblasserin verstarb am 9. Juni 2019. Für die erbrechtliche Beurteilung gilt deshalb das Erbrecht nach dem ErbRÄG 2015. Dieses gilt für Todesfälle ab 1. Jänner 2017. Im Mittelpunkt des Beschlusses standen allerdings nicht Pflichtteil, Testament oder Schenkungsanrechnung, sondern die Befugnisse des Verlassenschaftsgerichts nach der Einantwortung.

Was bedeutet das für Betroffene in Wien?

Der Fall stammt aus Kärnten. Die Grundsätze des OGH gelten jedoch österreichweit und damit auch in Wien. Das Verlassenschaftsverfahren führt das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die verstorbene Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte; die Abwicklung übernimmt ein Notar als Gerichtskommissär, bei dem auch Erbantrittserklärungen abgegeben werden.

Streitige Klagen, etwa über Rechte an einem Konto oder Pflichtteilsklagen, werden je nach Streitwert bei einem Bezirksgericht oder beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebracht.

Wenn nach der Einantwortung ein Konto auftaucht

  • Wenn Sie gerade als Alleinerbin von einem bisher unbekannten Konto erfahren: Legen Sie die Kontounterlagen offen und prüfen Sie, ob eine Nachtragsabhandlung erforderlich ist. Die Einantwortung kann die Grundlage für Ihre Rechtsnachfolge bilden, ersetzt aber nicht die Klärung widersprüchlicher Ansprüche Dritter.
  • Wenn Sie als Enkeltochter oder sonstige dritte Person bei einem Konto als Mitberechtigte aufscheinen: Prüfen Sie, ob eine gerichtliche Mitteilung an die Bank Ihre eigene Rechtsposition unmittelbar beeinträchtigt. Davon kann abhängen, ob Sie diese Entscheidung im Verlassenschaftsverfahren anfechten können.
  • Wenn eine ausländische Bank beteiligt ist: Sichern Sie Kontoeröffnungsunterlagen, Vereinbarungen über Mitinhaber, Vollmachten und die gesamte Bankkorrespondenz. Für die praktische Durchsetzung können zusätzlich die Regeln des Staates relevant sein, in dem sich die Bank befindet.
  • Wenn der Streit über das Eigentum am Guthaben nicht im Verlassenschaftsverfahren gelöst wird: Lassen Sie prüfen, ob ein gesonderter Zivilprozess notwendig ist. Das Gericht kann dort die Vertrags- und Eigentumsverhältnisse umfassender beurteilen.

Häufige Fragen zu Konten und Einantwortung

Verliert eine Enkeltochter ihre Rechte, wenn das Konto in den Nachlass aufgenommen wird?

Nein, die Aufnahme eines Kontos in eine Vermögenserklärung entscheidet normalerweise nicht endgültig über die Rechte einer dritten Person. Eine behauptete Mitinhaberschaft oder Vereinbarung mit der Bank kann weiterhin bestehen. Ob sie tatsächlich wirksam ist, kann in einem gesonderten Rechtsstreit geklärt werden.

Kann das Verlassenschaftsgericht die Bank zur alleinigen Auszahlung an die Erbin anweisen?

Die rechtskräftige Einantwortung weist die Erbin grundsätzlich als Gesamtrechtsnachfolgerin aus. Ein zusätzlicher Ausspruch des Verlassenschaftsgerichts über die alleinige Verfügungsberechtigung ist bei einer Alleinerbin regelmäßig nicht erforderlich. Eine solche Mitteilung darf außerdem nicht ohne Weiteres die behaupteten Rechte einer dritten Person ausschließen.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn eine dritte Person Rechte an einem Nachlasskonto behauptet?

Das Verlassenschaftsverfahren führt das zuständige Bezirksgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt der verstorbenen Person. Die Abwicklung erfolgt durch den Gerichtskommissär. Geht es um eine streitige Klage, hängt die Zuständigkeit vom Streitwert ab: Zuständig ist entweder ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Muss ein Streit über ein Schweizer Konto in der Verlassenschaft geklärt werden?

Nicht zwingend. Das Verlassenschaftsgericht kann die Nachlassmasse ergänzen, muss aber nicht jeden Streit über Eigentum, Mitinhaberschaft oder Bankvereinbarungen endgültig entscheiden. Solche Fragen können Gegenstand eines gesonderten Zivilprozesses sein. Die österreichische Einantwortung kann grundsätzlich auch gegenüber einer Schweizer Bank Bedeutung haben, beseitigt aber nicht automatisch alle Einwendungen anderer Berechtigter.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Erbrecht und Verlassenschaft

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er berät und vertritt Mandantinnen und Mandanten in Verlassenschaftsverfahren, bei Pflichtteilsansprüchen, Testamentsanfechtungen und bei der Gestaltung letztwilliger Verfügungen.

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