Pflichtteil trotz Liegenschaftsübertragung: Wann eine Gütergemeinschaft keine Schenkung ist
Eine Tochter verlangte von der testamentarischen Alleinerbin ihres Vaters weitere 50.000 EUR Pflichtteil. Bereits 30.000 EUR waren bezahlt worden. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob jahrzehntealte Übertragungen landwirtschaftlicher Liegenschaftsanteile auf die Witwe und spätere Geldzuwendungen den Pflichtteil verändern.
Warum die Tochter weitere 50.000 EUR verlangte
Der verstorbene Mann hinterließ seine Ehefrau als testamentarische Alleinerbin. Seine beiden Töchter waren pflichtteilsberechtigte Kinder. Eine der Töchter trat als Klägerin auf und verlangte zusätzlich zu den bereits erhaltenen 30.000 EUR weitere 50.000 EUR samt Zinsen.
Ihre Argumentation bezog sich unter anderem auf eine allgemeine Gütergemeinschaft, die die Ehegatten bereits im Jahr 1966 vereinbart hatten. Diese erfasste nicht nur das damalige Vermögen, sondern grundsätzlich auch später erworbenes Vermögen. Dadurch erhielt die Ehefrau Eigentumsanteile an landwirtschaftlichen Liegenschaften, die ursprünglich dem Erblasser zugeordnet waren.
Die Klägerin meinte, diese Übertragung müsse bei der Pflichtteilsberechnung wie eine Schenkung berücksichtigt werden. Auch die spätere Auflösung der Gütergemeinschaft hielt sie für eine pflichtteilsrelevante Vermögensverschiebung zugunsten der Mutter.
Zusätzlich waren der Klägerin über mehrere Jahre Geldbeträge aus gemeinsamen Ersparnissen der Eltern zugewendet worden. Sie vertrat die Ansicht, diese Beträge stammten ausschließlich aus dem Vermögen der Mutter und dürften deshalb nicht auf ihren Pflichtteil angerechnet werden.
Welche Bedeutung hatte das Erbrecht-Änderungsgesetz 2015?
Der Erblasser starb im Jahr 2018. Deshalb war für sein Pflichtteilsrecht die seit 1. Jänner 2017 geltende Rechtslage nach dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 maßgeblich. Das gilt auch dann, wenn die zugrunde liegenden Vereinbarungen und Vermögensübertragungen bereits Jahrzehnte früher erfolgt sind.
Das Pflichtteilsrecht betrachtet nicht ausschließlich jenes Vermögen, das am Todestag noch vorhanden ist. Bestimmte Schenkungen und andere unentgeltliche Vermögensverschiebungen können rechnerisch zum Nachlass hinzugerechnet werden. Dadurch kann sich die Grundlage erhöhen, aus der der Pflichtteil berechnet wird.
Entscheidend ist dabei nicht allein die Bezeichnung eines Vertrags. Eine Vereinbarung kann formal als Gütergemeinschaft bezeichnet werden und dennoch wirtschaftlich eine Schenkung enthalten. Umgekehrt führt die Übertragung von Eigentumsanteilen nicht automatisch zu einer Schenkungsanrechnung. Maßgeblich ist, ob eine einseitige, nicht ausreichend ausgeglichene Begünstigung vorliegt.
Welche Rolle spielte die langjährige Arbeit der Witwe?
Der Erblasser hatte wertvolle landwirtschaftliche Liegenschaften eingebracht. Die Witwe erhielt daran Eigentumsanteile. Sie führte jedoch über viele Jahre den landwirtschaftlichen Betrieb und setzte dafür ihre gesamte Arbeitskraft ein. Die Gewinne aus der Landwirtschaft kamen der gemeinsamen Familie zugute und wurden teilweise wieder in die Liegenschaften investiert.
Nach der Beurteilung der Gerichte war bei Abschluss der Gütergemeinschaft kein krasses Missverhältnis zwischen den Beiträgen der Ehegatten absehbar. Die Eigentumsübertragung war deshalb nicht als klassische Schenkung einzustufen. Auch nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt lag keine unentgeltliche Begünstigung der Ehefrau vor.
Die spätere Auflösung der Gütergemeinschaft führte zu keiner anderen Beurteilung. Die bis dahin gemeinsam gebundenen Eigentumsanteile wurden in das jeweilige alleinige Eigentum überführt. Nach den Feststellungen der Gerichte wurde damit im Wesentlichen jene Aufteilung umgesetzt, die beim Tod eines Ehegatten ohnehin eingetreten wäre: Ein Teil verblieb beim überlebenden Ehegatten, der andere Teil fiel in den Nachlass.
Die Auflösung änderte daher vor allem die rechtliche Bindung des Vermögens. Sie verschob nicht zusätzlich Vermögen zulasten des späteren Nachlasses.
Warum die Geldzuwendungen den Pflichtteil der Tochter verminderten
Bei den Geldzuwendungen kam es auf die Feststellungen der Vorinstanzen an. Diese hatten festgestellt, dass die Beträge aus gemeinsamen Ersparnissen der Eltern stammten und mit Zustimmung sowie Schenkungswillen des verstorbenen Vaters zugewendet worden waren.
Damit konnten die Geldzuwendungen nicht ausschließlich der Mutter zugerechnet werden. Die Hälfte der Beträge wurde dem Erblasser zugeordnet und auf den Pflichtteil der Klägerin angerechnet. Nach der Berechnung der Vorinstanzen war ihr Pflichtteil durch diese anrechenbaren Zuwendungen und die bereits bezahlten 30.000 EUR vollständig erfüllt.
Die Klägerin erhielt daher keinen weiteren Betrag. Die von ihr verlangten 50.000 EUR wurden nicht zugesprochen.
Was entschied der OGH in der Entscheidung aus dem Jahr 2021?
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Der OGH entschied in der Sache selbst und gab der außerordentlichen Revision nicht Folge.
In der Entscheidung OGH vom 25.02.2021, 2 Ob 110/20w, hielt der Gerichtshof die Beurteilung der Vorinstanzen auf Grundlage der getroffenen Feststellungen für zutreffend. Weder die Begründung der Gütergemeinschaft noch ihre spätere Auflösung mussten als pflichtteilsrelevante Schenkung an die Witwe berücksichtigt werden. Die Geldzuwendungen an die Klägerin durften hingegen in dem festgestellten Umfang auf ihren Pflichtteil angerechnet werden.
Die Klägerin musste der Beklagten außerdem 2.234,70 EUR an Kosten der Revisionsbeantwortung ersetzen. Eine Zurückverweisung an ein anderes Gericht erfolgte nicht.
Was bedeutet das für Pflichtteilsberechtigte in Wien?
Der Fall stammt aus der Steiermark; entschieden haben das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, das Oberlandesgericht Graz und der OGH. Die Grundsätze gelten österreichweit und damit auch für Pflichtteilsstreitigkeiten in Wien: Nicht jede Eigentumsübertragung innerhalb einer Ehe ist eine Schenkung. Die gesamte wirtschaftliche Beziehung, Arbeitsleistungen, gemeinsame Ersparnisse und die damalige Vereinbarung müssen betrachtet werden.
Das Verlassenschaftsverfahren führt das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die verstorbene Person zuletzt gewöhnlich aufhältig war. Die Abwicklung übernimmt ein Notar als Gerichtskommissär; bei ihm können auch Erbantrittserklärungen abgegeben werden. Streitige Pflichtteilsklagen gelangen je nach Streitwert an ein Bezirksgericht oder an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Wann eine genaue Prüfung besonders wichtig ist
- Wenn Sie als Pflichtteilsberechtigte oder Pflichtteilsberechtigter Liegenschaftsübertragungen prüfen: Entscheidend ist nicht nur der Grundbuchstand. Zu klären ist auch, welche Beiträge beide Ehegatten oder Familienmitglieder geleistet haben.
- Wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb betroffen ist: Langjährige Mitarbeit, die Führung des Betriebs und die Verwendung der Gewinne können gegen eine unentgeltliche Begünstigung sprechen.
- Wenn eine Gütergemeinschaft beendet wurde: Es sollte unterschieden werden, ob die Auflösung lediglich eine bereits angelegte Vermögensaufteilung umgesetzt oder zusätzlich Vermögen verschoben hat.
- Wenn Sie bereits zu Lebzeiten Geld erhalten haben: Auch Zuwendungen aus gemeinsamen Ersparnissen können für die Pflichtteilsberechnung relevant sein. Kontoauszüge, Vereinbarungen und Angaben zu den damaligen Zuwendungen können dabei eine wichtige Rolle spielen.
Welche Unterlagen für die Pflichtteilsberechnung wichtig sein können
Bei jahrzehntealten Vermögensbewegungen ist die Beweislage oft anspruchsvoll. Bedeutung können Gütergemeinschaftsverträge, Auflösungsvereinbarungen, Grundbuchunterlagen, Bewertungsunterlagen, Belege über Investitionen und Unterlagen zu den Erträgen des Betriebs haben.
Auch Nachweise über die Arbeitsleistungen der Witwe oder über gemeinsame Konten können relevant sein. Wer nur die am Todestag vorhandenen Vermögenswerte betrachtet, übersieht möglicherweise frühere Zuwendungen oder wirtschaftlich ausgeglichene Übertragungen.
Häufige Fragen zum Pflichtteil und zur Gütergemeinschaft
Erhöht eine Liegenschaftsübertragung an die Ehefrau automatisch den Pflichtteil?
Nein. Eine Eigentumsübertragung ist nicht automatisch eine Schenkung im Pflichtteilsrecht. Entscheidend ist, ob ihr wirtschaftlich eine unentgeltliche Begünstigung zugrunde liegt. Langjährige Arbeitsleistungen und Beiträge zum gemeinsamen Familienvermögen können gegen eine solche Begünstigung sprechen.
Kann die Auflösung einer Gütergemeinschaft als Schenkung gelten?
Das hängt von der wirtschaftlichen Wirkung der Auflösung ab. Wird lediglich jene Aufteilung umgesetzt, die ohnehin vorgesehen oder beim Tod eines Ehegatten eingetreten wäre, liegt nicht zwingend eine zusätzliche Schenkung vor. Führt die Auflösung hingegen zu einer darüber hinausgehenden einseitigen Vermögensverschiebung, kann eine andere Beurteilung erforderlich sein.
Werden Geldgeschenke aus gemeinsamen Ersparnissen auf den Pflichtteil angerechnet?
Das kann der Fall sein. Maßgeblich ist, ob der verstorbene Ehegatte an der Zuwendung beteiligt war und sie mit Schenkungswillen mitgetragen hat. Wird ihm ein Teil zugerechnet, kann dieser Betrag den Pflichtteilsanspruch der beschenkten Person vermindern.
Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich meinen Pflichtteil einklagen möchte?
Das hängt vom Streitwert ab. Eine Pflichtteilsklage kann an ein Bezirksgericht oder an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien fallen. Das Verlassenschaftsverfahren selbst wird dagegen vom zuständigen Bezirksgericht geführt und durch einen Notar als Gerichtskommissär abgewickelt.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
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