Pichler Rechtsanwalt · Erbrecht

Nacherbe ohne Erbantrittserklärung: Rekursrecht

Erbrechtsprozesse in Wien und in ganz Österreich.

Nacherbschaft ohne Erbantrittserklärung: Wann ein möglicher Nacherbe im Verlassenschaftsverfahren mitreden darf

Die Witwe soll den Nachlass ihres verstorbenen Ehemanns ohne Einschränkung erhalten. Der Sohn meint jedoch, dass er nach ihrem Tod als Nacherbe zum Zug kommen soll. Muss er dafür bereits eine Erbantrittserklärung abgeben, um sich gegen die Einantwortung zu wehren?

Ein gemeinsames Testament und ein Streit über das „spätere“ Erbe

Ein Ehepaar hatte sich in einem gemeinsamen Testament zunächst gegenseitig als Alleinerben eingesetzt. Für den Fall, dass der Ehemann der länger lebende Ehegatte sein sollte, bezeichnete das Testament den gemeinsamen Sohn als Erben des danach verbleibenden Vermögens.

Der Mann starb im Jahr 2017. Die Witwe erkannte das Testament an und beantragte, ihr die Verlassenschaft ohne Beschränkung durch eine Nacherbschaft einzuantworten. Der Sohn machte neben seinem Pflichtteil weitere Ansprüche geltend. Nach seiner Auffassung enthielt das Testament eine Nacherbschaft zu seinen Gunsten.

Auch die Tochter des Verstorbenen war am Verlassenschaftsverfahren beteiligt. Das Bezirksgericht Deutschlandsberg verneinte eine Nacherbschaft zugunsten des Sohnes und wies einen weiteren Antrag auf Ergänzung des Inventars ab. Zugleich antwortete es der Witwe die Verlassenschaft ohne entsprechende Beschränkung ein.

Der Sohn bekämpfte diese Entscheidungen. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht hob zwar einen Teil der erstinstanzlichen Entscheidung auf. Es entfernte die Feststellung zum Nichtbestehen der Nacherbschaft ersatzlos und wies den Rekurs des Sohnes gegen die Einantwortung zurück. Begründet wurde dies damit, dass der Sohn keine Erbantrittserklärung abgegeben habe.

Der OGH stärkt die Stellung eines möglichen Nacherben

Der Oberste Gerichtshof gab dem außerordentlichen Revisionsrekurs des Sohnes Folge. In seiner Entscheidung OGH vom 25.02.2021, 2 Ob 165/20h, hob er die Entscheidung des Rekursgerichts sowie Teile der Beschlüsse des Bezirksgerichts Deutschlandsberg und den Einantwortungsbeschluss auf. Das Verfahren wurde zur Ergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bezirksgericht Deutschlandsberg zurückverwiesen.

Der OGH stellte klar: Ein möglicher Nacherbe kann bereits im Verlassenschaftsverfahren nach dem Tod des ursprünglichen Erblassers Parteistellung und ein Rekursrecht haben. Eine Erbantrittserklärung ist dafür nicht zwingend erforderlich.

Der OGH entschied damit noch nicht endgültig, dass die konkrete testamentarische Formulierung tatsächlich eine Nacherbschaft begründet. Diese Frage muss das Erstgericht nach einer Verfahrensergänzung klären. Zu prüfen ist insbesondere, ob eine Nacherbschaft vorliegt und welchen Inhalt und Umfang sie gegebenenfalls hat.

Was bedeutet eine Nacherbschaft?

Bei einer Nacherbschaft erhält zunächst eine Person den Nachlass. Diese Person wird als Vorerbin oder Vorerbe bezeichnet. Zu einem späteren, im Testament bestimmten Zeitpunkt oder bei einem bestimmten Ereignis soll der Nachlass auf eine andere Person übergehen. Diese Person ist der Nacherbe.

Der Nacherbe erhält den Nachlass also nicht unbedingt sofort. Seine Rechtsposition kann aber bereits ab dem Tod des ursprünglichen Erblassers geschützt sein. Der Grund dafür liegt darin, dass eine unbeschränkte Einantwortung die spätere Rechtsstellung des Nacherben beeinträchtigen könnte.

Nach den Regeln des Verlassenschaftsverfahrens muss eine angeordnete Nacherbschaft im Inventar und im Einantwortungsbeschluss berücksichtigt werden. Wird die Vorerbin hingegen ohne jeden Hinweis auf die behauptete Nacherbschaft eingeantwortet, kann der Eindruck entstehen, dass die Vermögenswerte endgültig und ohne Bindung in ihr Vermögen übergegangen sind.

Der mögliche Nacherbe muss deshalb die Möglichkeit haben, die behauptete Beschränkung geltend zu machen. Er ist über die Nacherbschaft zu verständigen. Der Einantwortungsbeschluss ist ihm zuzustellen. Wird die Verlassenschaft ohne die behauptete Beschränkung eingeantwortet, kann er dagegen Rekurs erheben.

Warum die Erbantrittserklärung hier nicht entscheidend war

Eine Erbantrittserklärung ist grundsätzlich das zentrale Mittel, mit dem eine Person erklärt, eine Erbschaft anzunehmen. Das Rekursgericht hatte daraus abgeleitet, dass der Sohn ohne eine solche Erklärung auch nicht gegen die Einantwortung vorgehen könne.

Der OGH unterschied jedoch zwischen einem Erben, der den Nachlass sofort erwerben will, und einem möglichen Nacherben. Vor dem Eintritt des Nacherbfalls geht es beim Nacherben noch nicht darum, die Verlassenschaft unmittelbar zu übernehmen. Er muss zunächst verhindern können, dass seine spätere Rechtsposition durch eine unbeschränkte Einantwortung verloren geht oder erschwert wird.

Der Sohn durfte daher nicht allein deshalb vom Rekurs gegen die Einantwortung ausgeschlossen werden, weil er noch keine Erbantrittserklärung abgegeben hatte. Ob seine Auslegung des Testaments richtig ist, muss das Gericht inhaltlich prüfen.

Welche Rechtslage galt für den Todesfall im Jahr 2017?

Der Erblasser starb im Jahr 2017. Für die materielle Erbrechtslage ist daher grundsätzlich das Erbrecht nach dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 maßgeblich. Dieses gilt für Todesfälle ab dem 1. Jänner 2017.

Das gemeinsame Testament stammte aus dem Jahr 2003. Für die Frage, welches Erbrecht auf den Todesfall anzuwenden ist, kommt es grundsätzlich auf den Todeszeitpunkt an. Die vom OGH erwähnte ältere Rechtslage betraf in diesem Verfahren vor allem eine verfahrensrechtliche Übergangsregelung zur Zuständigkeit von Richter und Rechtspflegerin. Sie bedeutet nicht, dass für Todesfälle ab 2017 allgemein das alte Erbrecht weitergilt.

Der OGH hob die Entscheidungen außerdem auf, weil das Verfahren über die behauptete Nacherbschaft nach der damals anzuwendenden Übergangsregelung einem Richter vorbehalten war. Das Erstgericht war insoweit mit einer Rechtspflegerin besetzt.

Was sollten mögliche Nacherben jetzt beachten?

  • Wenn Sie in einem Testament als spätere Erbin oder späterer Erbe bezeichnet werden: Prüfen Sie, ob die Formulierung tatsächlich eine Nacherbschaft oder nur eine Erbeinsetzung für einen späteren Todesfall enthält.
  • Wenn der zunächst eingesetzte Erbe eine unbeschränkte Einantwortung beantragt: Machen Sie die behauptete Nacherbschaft im Verlassenschaftsverfahren ausdrücklich geltend und wenden Sie sich damit auch an den Gerichtskommissär.
  • Wenn Sie noch keine Erbantrittserklärung abgegeben haben: Das schließt eine Parteistellung als möglicher Nacherbe nicht automatisch aus. Ihre konkrete Rechtsposition hängt aber vom Testament und den Umständen des Einzelfalls ab.
  • Wenn Ihnen ein Einantwortungsbeschluss zugestellt wurde: Prüfen Sie unverzüglich, ob die Nacherbschaft darin berücksichtigt wurde und ob ein Rekurs erforderlich ist.

Hilfreich sind das Testament im Original, frühere letztwillige Verfügungen, Vereinbarungen zwischen den Ehegatten sowie Unterlagen über die betroffenen Vermögenswerte. Treffen eine behauptete Nacherbschaft, Pflichtteilsansprüche und eine bereits beantragte Einantwortung zusammen, sollten die einzelnen Rechtspositionen getrennt geprüft werden.

Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene in Wien?

Der Fall stammt aus der Steiermark, nicht aus Wien. Die vom OGH entwickelten Grundsätze gelten jedoch österreichweit und damit auch für Verlassenschaftsverfahren in Wien.

Dort führt das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die verstorbene Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, das Verlassenschaftsverfahren. Die Abwicklung übernimmt ein Notar als Gerichtskommissär; bei ihm können auch Erbantrittserklärungen abgegeben werden. Streitige Klagen, etwa Pflichtteilsklagen, gehen je nach Streitwert an ein Bezirksgericht oder an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Häufige Fragen zur Nacherbschaft

Kann ein Nacherbe ohne Erbantrittserklärung Rekurs erheben?

Ja, wenn er sich auf eine mögliche Nacherbschaft beruft und eine unbeschränkte Einantwortung seine spätere Rechtsposition beeinträchtigen kann. Nach der Entscheidung OGH vom 25.02.2021, 2 Ob 165/20h, darf die Parteistellung nicht allein wegen der fehlenden Erbantrittserklärung verneint werden. Ob tatsächlich eine Nacherbschaft besteht, muss trotzdem geprüft werden.

Was passiert, wenn der Vorerbe ohne Hinweis auf die Nacherbschaft eingeantwortet wird?

Eine solche Einantwortung kann die Rechte des möglichen Nacherben beeinträchtigen. Der Nacherbe muss daher verständigt werden und den Einantwortungsbeschluss bekämpfen können. Das Gericht muss klären, ob das Testament eine Nacherbschaft anordnet und wie weit diese reicht.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich als möglicher Nacherbe übergangen werde?

Das Verlassenschaftsverfahren führt das zuständige Bezirksgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt der verstorbenen Person. Die praktische Abwicklung erfolgt durch den Gerichtskommissär. Gegen eine unbeschränkte Einantwortung ist grundsätzlich im Verlassenschaftsverfahren vorzugehen; für eine gesonderte Pflichtteilsklage richtet sich die Zuständigkeit nach dem Streitwert.

Ist eine spätere Erbeinsetzung automatisch eine Nacherbschaft?

Nein. Entscheidend ist die Auslegung des gesamten Testaments. Eine Formulierung kann eine echte Nacherbschaft, eine bloße Erbeinsetzung für einen späteren Todesfall oder eine andere letztwillige Anordnung bedeuten. Bei unklaren Formulierungen muss das Gericht den Willen der testierenden Personen anhand des Testaments und der maßgeblichen Umstände ermitteln.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Erbrecht und Verlassenschaft

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er berät und vertritt Mandantinnen und Mandanten in Verlassenschaftsverfahren, bei Pflichtteilsansprüchen, Testamentsanfechtungen und bei der Gestaltung letztwilliger Verfügungen.

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