Pichler Rechtsanwalt · Erbrecht

Streitanmerkung im Grundbuch bei Erbstreit

Erbrechtsprozesse in Wien und in ganz Österreich.

Erbschaft oder Übergabsvertrag? Wann eine Streitanmerkung im Grundbuch zulässig ist

Ein Kläger behauptet, bereits 1991 von seinem Onkel zum Alleinerben eingesetzt worden zu sein. Doch einzelne Liegenschaftsanteile gelangten nicht durch Erbschaft, sondern schon zu Lebzeiten des Vaters an die beklagte Schwester. Für die Frage, ob der Erbstreit im Grundbuch angemerkt werden darf, machte dieser Unterschied den entscheidenden Punkt aus.

Ein altes Testament und mehrere Todesfälle

Der Onkel des Klägers und Bruder seines Vaters verstarb 1997. Nach dem Vorbringen des Klägers hatte ihn der Onkel bereits 1991 als Alleinerben eingesetzt. Das Testament sei jedoch von Familienangehörigen zurückgehalten worden.

Nach dem Tod des Onkels kam der Nachlass zunächst dem Vater der Parteien und später teilweise der Beklagten, der Schwester des Klägers, zugute. Der Vater verstarb 2008, die Mutter der Parteien 2015.

Der Kläger vertrat die Ansicht, dass bestimmte Vermögenswerte ursprünglich aus dem Nachlass des Onkels stammten und ihm als dessen Erben herauszugeben seien. Einige Liegenschaftsanteile hatte die Beklagte nach dem Tod der Mutter als Erbin erhalten. Andere Liegenschaften waren ihr nach dem Vorbringen des Klägers bereits zu Lebzeiten des Vaters durch einen Übergabsvertrag übertragen worden.

Der Kläger verlangte daher die Herausgabe jener Vermögenswerte, die seiner Ansicht nach aus dem Nachlass des Onkels stammten. Zusätzlich beantragte er, den Erbstreit im Grundbuch anzumerken. Die Streitanmerkung sollte Dritte auf das Verfahren aufmerksam machen und verhindern, dass sie auf einen möglicherweise unrichtigen Grundbuchstand vertrauen.

Warum der Erwerbsgrund der Liegenschaft entscheidend ist

Eine Streitanmerkung betrifft nicht bereits die endgültige Frage, wer tatsächlich Eigentümer oder Erbe ist. Sie soll einen laufenden Rechtsstreit über ein bücherliches Recht sichtbar machen. Das Gericht prüft im Verfahren über die Streitanmerkung daher nicht abschließend, ob der Kläger tatsächlich der bessere Erbe ist.

Es muss aber nachvollziehbar sein, dass die Klage auf Grundlage der behaupteten Tatsachen überhaupt Erfolg haben könnte. Die Klage muss also schlüssig sein. Das bedeutet: Aus den Behauptungen muss sich rechtlich ableiten lassen, warum der Kläger die begehrte Herausgabe oder Berichtigung verlangen kann.

Der Oberste Gerichtshof unterschied zwischen zwei rechtlich verschiedenen Ausgangslagen:

  • Erbschaftsklage: Eine Person behauptet, selbst Erbe zu sein, obwohl eine andere Person eingeantwortet wurde. Ziel ist die Herausgabe der gesamten Erbschaft oder des entsprechenden Erbteils. Eine Streitanmerkung kann bei einer solchen Klage grundsätzlich zulässig sein.
  • Herausgabe eines einzelnen Nachlassgegenstands: Dafür muss die klagende Person grundsätzlich bereits als Erbe feststehen. Erst dann kann sie ein bestimmtes Grundstück oder eine bestimmte Sache als Teil des Nachlasses herausverlangen.

Für den Liegenschaftsanteil, den die Beklagte nach dem Tod der Mutter als Erbin erhalten hatte, sah der OGH die Voraussetzungen für eine Streitanmerkung als gegeben an. Nach dem Vorbringen des Klägers konnte dieser Anteil Gegenstand einer Erbschaftsklage sein.

Bei den zwei anderen Liegenschaften war die Ausgangslage anders. Nach den Behauptungen des Klägers hatte die Beklagte diese bereits zu Lebzeiten des Vaters durch einen Übergabsvertrag erhalten. Sie war insoweit also nicht durch Einantwortung oder Erbschaft Eigentümerin geworden.

Gegen eine Person, die einen Vermögensgegenstand aufgrund eines solchen Vertrags erhalten hat, richtet sich grundsätzlich keine Erbschaftsklage. Eine andere Herausgabeklage hätte wiederum vorausgesetzt, dass der Kläger bereits rechtskräftig als Erbe festgestellt worden wäre. Das war zu diesem Zeitpunkt nicht der Fall. Für diese beiden Liegenschaften war die Klage daher nicht schlüssig genug, um eine Streitanmerkung zu tragen.

Was der OGH in der Entscheidung aus 2020 festhielt

Das Landesgericht Salzburg wies den Antrag auf Streitanmerkung zur Gänze ab. Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht bewilligte die Anmerkung hingegen für die betroffenen Liegenschaften beziehungsweise Liegenschaftsanteile.

Der OGH gab dem außerordentlichen Revisionsrekurs teilweise Folge und änderte die Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz teilweise ab. Er bestätigte die Streitanmerkung für den Liegenschaftsanteil, den die Beklagte als Erbin übernommen hatte. Für die zwei Liegenschaften, die nach dem Klagsvorbringen schon zu Lebzeiten des Vaters durch Übergabsvertrag übertragen worden waren, hob er die Bewilligung auf. Eine Zurückverweisung an ein anderes Gericht erfolgte nicht.

Die Entscheidung ist zitierfähig als OGH vom 26.05.2020, Geschaeftszahl 2 Ob 212/19v. Gegenstand waren unter anderem Streitwerte von 120.074,06 EUR für die Abtretung beziehungsweise Herausgabe einer Erbschaft sowie jeweils 40.000 EUR für Rechnungslegung und Herausgabe. Ein konkreter Geldbetrag wurde in dieser Entscheidung nicht zugesprochen.

Welche Rechtslage galt damals?

Der OGH wendete Bestimmungen des ABGB in der Fassung vor dem ErbRÄG 2015 an. Das hängt mit den maßgeblichen Todesfällen zwischen 1997 und 2015 zusammen. Die damalige Rechtslage darf nicht ohne Weiteres auf heutige Verlassenschaften übertragen werden.

Das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 gilt grundsätzlich für Todesfälle ab 1. Jänner 2017. Für die erbrechtlichen Voraussetzungen ist daher vor allem der Todeszeitpunkt maßgeblich. Bei älteren Erbfällen können hingegen frühere Bestimmungen zur Anwendung kommen.

Für die Beurteilung eines heutigen Falls muss außerdem genau unterschieden werden, ob ein Vermögensgegenstand durch Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder Übergabsvertrag erworben wurde. Nicht allein die ursprüngliche Herkunft eines Grundstücks entscheidet, sondern auch der rechtliche Weg, auf dem es in das Vermögen der beklagten Person gelangt ist.

Was bedeutet das für Betroffene in Wien?

Der Fall stammt aus Salzburg; die Gerichte waren das Landesgericht Salzburg und das Oberlandesgericht Linz. Die vom OGH entwickelten Grundsätze gelten jedoch österreichweit und damit auch in Wien: Für eine Streitanmerkung muss die konkrete Klage schlüssig zu einem bücherlichen Recht passen.

In Wien führt das Bezirksgericht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts der verstorbenen Person das Verlassenschaftsverfahren. Die Abwicklung übernimmt ein Notar als Gerichtskommissär, bei dem auch Erbantrittserklärungen abgegeben werden. Streitige Klagen gehen je nach Streitwert an ein Bezirksgericht oder an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Wenn Sie einen alten Erbstreit prüfen

Wenn Sie gerade ein Testament aus früheren Jahrzehnten gefunden haben: Sichern Sie das Original und klären Sie, wann die letztwillige Verfügung errichtet wurde und wann die betroffenen Personen verstorben sind. Bei Todesfällen vor dem 1. Jänner 2017 kann eine ältere Rechtslage maßgeblich sein.

Wenn eine Liegenschaft bereits übertragen wurde: Prüfen Sie, ob die beklagte Person das Grundstück durch Einantwortung, Vermächtnis, Schenkung oder Übergabsvertrag erhalten hat. Dieser Erwerbsgrund kann darüber entscheiden, ob eine Erbschaftsklage überhaupt passt.

Wenn Sie eine Streitanmerkung im Grundbuch überlegen: Die Anmerkung ersetzt keine Erbenfeststellung und beweist nicht, dass Sie tatsächlich Eigentümer oder Erbe sind. Sie setzt aber voraus, dass der behauptete Anspruch schlüssig mit dem eingetragenen Recht zusammenhängt.

Wenn mehrere Todesfälle aufeinanderfolgen: Ordnen Sie die Ereignisse chronologisch. Wichtig sind die Testamente, Einantwortungsbeschlüsse, Übergabs- und Schenkungsverträge sowie die jeweiligen Grundbuchstände.

Checkliste für die erste rechtliche Prüfung

  • Wann wurde das Testament errichtet?
  • Wann sind Onkel, Eltern oder andere relevante Personen verstorben?
  • Wer wurde jeweils eingeantwortet?
  • Welche Liegenschaften wurden durch Erbschaft und welche durch Vertrag übertragen?
  • Gibt es Einantwortungsbeschlüsse, Testamente und Grundbuchauszüge?
  • Wird die Erbenstellung insgesamt bestritten oder nur die Herausgabe eines bestimmten Gegenstands verlangt?
  • Soll zusätzlich eine Streitanmerkung beantragt werden?

Häufige Fragen zur Streitanmerkung und Erbschaftsklage

Kann ich eine Streitanmerkung beantragen, wenn ich mich für den wahren Erben halte?

Das kann möglich sein, wenn eine schlüssige Erbschaftsklage vorliegt. Entscheidend ist, dass die behauptete Erbenstellung und das betroffene bücherliche Recht rechtlich zusammenpassen. Eine bloße Behauptung, dass ein Testament zurückgehalten wurde, reicht dafür nicht automatisch aus.

Was ist der Unterschied zwischen Erbschaftsklage und Herausgabeklage?

Mit einer Erbschaftsklage wird die eigene Erbenstellung gegenüber einer eingeantworteten Person geltend gemacht. Eine Herausgabeklage betrifft dagegen typischerweise einen bestimmten Nachlassgegenstand und setzt grundsätzlich voraus, dass die klagende Person bereits als Erbe feststeht. Die Wahl der Klage kann für die Streitanmerkung entscheidend sein.

Kann ein Übergabsvertrag eine Streitanmerkung wegen Erbschaft ausschließen?

Ein Übergabsvertrag kann dazu führen, dass die beklagte Person den Vermögensgegenstand nicht als Erbin, sondern bereits zu Lebzeiten erworben hat. Dann passt eine Erbschaftsklage gegen diese Person grundsätzlich nicht. Ob ein anderer Anspruch besteht, muss anhand des Vertrags und der gesamten Vermögens- und Erbfolge geprüft werden.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich eine erbrechtliche Klage einbringen möchte?

Das hängt insbesondere vom Streitwert und von der Art des Anspruchs ab. Eine streitige Pflichtteils- oder Erbschaftsklage kann je nach Streitwert bei einem Bezirksgericht oder beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien einzubringen sein. Das Verlassenschaftsverfahren selbst wird vom zuständigen Bezirksgericht geführt und durch einen Notar als Gerichtskommissär abgewickelt.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


Fragen zu Erbschaft, Testament oder Pflichtteil?

Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien berät Erben, Pflichtteilsberechtigte und Menschen, die ihren Nachlass regeln möchten. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.

Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Erbrecht und Verlassenschaft

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er berät und vertritt Mandantinnen und Mandanten in Verlassenschaftsverfahren, bei Pflichtteilsansprüchen, Testamentsanfechtungen und bei der Gestaltung letztwilliger Verfügungen.

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