Wann darf eine alte Zahlung den Pflichtteil eines Kindes schmälern?
Eine Mutter unterstützt den Ehemann ihrer Tochter beim Ankauf einer Liegenschaft und beim Bau eines Rohbaus. Jahrzehnte später stirbt sie – und der Sohn als Alleinerbe möchte die damalige Zahlung vom Pflichtteil der Tochter abziehen. Ob das zulässig ist, hängt nicht allein vom Zweck der Zahlung ab.
Eine Zahlung aus den 1960er-Jahren wird zum Streitpunkt
Die Erblasserin hatte zwei von drei Kindern: eine Tochter und einen Sohn. Nach ihrem Tod im Jahr 2012 wurde der Sohn Alleinerbe. Die Tochter verlangte von ihm ihren Pflichtteil in Höhe von 41.499,62 EUR samt Zinsen.
Die Mutter hatte dem damaligen Ehemann der Tochter Ende der 1960er-Jahre Geld für den Ankauf einer Liegenschaft und die Errichtung eines Rohbaus gegeben. Die Tochter erhielt an der Liegenschaft keine Rechte. Ihr damaliger Ehemann verkaufte sie später zur Abdeckung von Schulden.
Die Tochter vertrat den Standpunkt, die Zahlung an ihren damaligen Ehemann dürfe ihren Pflichtteil nicht vermindern. Der Sohn als Alleinerbe argumentierte hingegen, das Geld sei für die Tochter als sogenannte Heiratsausstattung bestimmt gewesen. Deshalb müsse die Zahlung bei der Berechnung berücksichtigt werden.
Der reine Nachlass laut Inventar betrug 248.997,70 EUR. Die Tochter berief sich auf eine Pflichtteilsquote von einem Sechstel. Das Berufungsgericht sprach ihr bereits 2.308,72 EUR samt Zinsen zu. Diesen Betrag bekämpfte der Sohn nicht mehr. Offen blieb ein Mehrbegehren von 39.190,90 EUR samt Zinsen.
Warum hier noch das alte Erbrecht galt
Die Erblasserin starb im Jahr 2012. Für die Pflichtteilsberechnung war daher die Rechtslage vor dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 maßgeblich. Das ErbRÄG 2015 gilt grundsätzlich für Todesfälle ab dem 1. Jänner 2017. Die Aussagen zum damaligen „Heiratsgut“ sind deshalb nicht ohne Weiteres auf heutige Todesfälle übertragbar.
Nach der früheren Rechtslage konnten bestimmte Zuwendungen als Heiratsgut in den Pflichtteil eingerechnet werden. Rechnerisch wurde der Wert der Zuwendung dem Nachlass hinzugerechnet. Anschließend wurde der Pflichtteil der betroffenen Person ermittelt und die Zuwendung darauf angerechnet.
Das bedeutete aber nicht, dass jede finanzielle Unterstützung anlässlich einer Eheschließung automatisch Heiratsgut war. Maßgeblich war vielmehr, ob eine rechtlich wirksame Bestellung als Heiratsgut vorlag.
Die bloße Übergabe des Geldes reichte nicht aus
Ein Heiratsgut musste grundsätzlich vertraglich bestellt werden. Dafür war üblicherweise ein Notariatsakt vorgesehen. Eine tatsächliche Übergabe konnte zwar auch ohne diesen Notariatsakt wirksam sein. Dafür mussten aber bestimmte Voraussetzungen feststehen.
Insbesondere musste geklärt werden, ob die Mutter, die Tochter und der damalige Ehemann tatsächlich die Bestellung eines Heiratsguts beabsichtigten. Zusätzlich musste ihnen bewusst sein, welche rechtlichen Folgen damit verbunden waren. Dazu gehörte vor allem das Verständnis, dass die Zahlung später den Pflichtteil der Tochter vermindern konnte.
Die bloße Tatsache, dass das Geld für eine Liegenschaft und einen Rohbau verwendet wurde, beantwortete diese Fragen nicht. Auch die Annahme, die Zahlung sei „für die Tochter“ bestimmt gewesen, genügte dafür nicht automatisch. Eine Unterstützung kann rechtlich auch eine Schenkung, ein Darlehen, eine Ausstattung oder eine andere Zuwendung sein.
Was der OGH im Pflichtteilsstreit auftragen ließ
Das Erstgericht, das Landesgericht Klagenfurt, wies die Klage zunächst zur Gänze ab. Das Oberlandesgericht Graz hob diese Entscheidung zunächst auf und verwies die Sache zur Verfahrensergänzung zurück. Nach einer neuerlichen Abweisung sprach das Berufungsgericht der Tochter schließlich 2.308,72 EUR samt Zinsen zu und bestätigte die Abweisung des darüber hinausgehenden Begehrens.
Der OGH gab der außerordentlichen Revision der Tochter Folge. In seiner Entscheidung OGH vom 28.11.2019, 2 Ob 55/19f, hob er die Entscheidungen der Vorinstanzen im Umfang von 39.190,90 EUR samt Zinsen sowie im Kostenpunkt auf. Die Sache wurde zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Landesgericht Klagenfurt zurückverwiesen.
Der OGH hielt die bisherige Beurteilung zur Anrechnung der Zahlung nicht für ausreichend begründet. Das Erstgericht muss insbesondere klären, ob alle Beteiligten damals eine rechtlich wirksame Bestellung von Heiratsgut wollten und sich der Auswirkungen auf den späteren Pflichtteil bewusst waren.
Kann dies festgestellt werden, darf die Zahlung nach der damals geltenden Rechtslage bei der Pflichtteilsberechnung berücksichtigt werden. Bleibt eine solche gemeinsame Absicht mit dem erforderlichen Rechtsfolgenbewusstsein ungeklärt, muss der Pflichtteil ohne diese Anrechnung berechnet werden.
Auch Investitionen des Alleinerben werden nicht automatisch abgezogen
Der Sohn hatte außerdem eigene Investitionen in eine Liegenschaft der Erblasserin geltend gemacht. Er wollte diese Aufwendungen vom Nachlass abziehen. Der OGH stellte klar, dass Investitionen allein noch keinen Ersatzanspruch gegen den Nachlass begründen.
Wer eine Gegenforderung behauptet, muss sie konkret vorbringen und beweisen. Eine solche Forderung kann nicht nachträglich einfach rechnerisch vom Nachlass abgezogen werden, nur weil Geld oder Arbeitsleistungen in eine Liegenschaft geflossen sind. Entscheidend sind der konkrete Rechtsgrund, die Höhe und die ordnungsgemäße Geltendmachung.
Was bedeutet das für Familien in Wien?
Der Fall stammt aus Kärnten: Erstgericht war das Landesgericht Klagenfurt, Berufungsgericht das Oberlandesgericht Graz. Die rechtlichen Grundsätze des OGH gelten österreichweit und damit auch für Pflichtteilsstreitigkeiten in Wien.
Das Verlassenschaftsverfahren führt dort das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die verstorbene Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Abwicklung übernimmt ein Notar als Gerichtskommissär; bei ihm können auch Erbantrittserklärungen abgegeben werden. Streitige Pflichtteilsklagen gehen je nach Streitwert an ein Bezirksgericht oder an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Wenn Sie eine alte Vermögensübertragung beurteilen müssen
- Wenn Sie Pflichtteilsberechtigte sind: Prüfen Sie, wem das Geld tatsächlich zugewendet wurde und welcher Zweck damals vereinbart war. Eine Zahlung an den Ehepartner bedeutet nicht automatisch, dass sie rechtlich als anrechenbare Zuwendung an das Kind gilt.
- Wenn Sie Alleinerbe sind: Eine Anrechnung muss auf einer konkreten rechtlichen Grundlage beruhen. Sichern Sie Unterlagen, aus denen sich Zweck, Vereinbarung und Bewusstsein der Beteiligten ergeben.
- Wenn eine Liegenschaft betroffen ist: Sammeln Sie Kaufverträge, Bauunterlagen, Bankbelege und Vereinbarungen zwischen den Beteiligten. Daraus kann sich ergeben, ob eine Schenkung, ein Darlehen, eine Ausstattung oder ein anderer Anspruch vorlag.
- Wenn der Todesfall vor dem 1. Jänner 2017 eingetreten ist: Lassen Sie besonders sorgfältig prüfen, ob noch die frühere Rechtslage anzuwenden ist. Bei späteren Todesfällen gelten die Anrechnungsregeln des ErbRÄG 2015.
Für die Beurteilung sind außerdem die zeitliche Abfolge und die damaligen Vorstellungen der Beteiligten wichtig. Jahrzehntealte Zahlungen lassen sich häufig nur anhand von Urkunden, Bankunterlagen, Briefen oder Zeugenaussagen einordnen.
Häufige Fragen zu Pflichtteil und alten Zahlungen
Kann eine Zahlung an den Ehepartner eines Kindes auf dessen Pflichtteil angerechnet werden?
Nicht automatisch. Entscheidend ist, ob die Zahlung rechtlich als Zuwendung an das pflichtteilsberechtigte Kind einzuordnen ist und ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Anrechnung erfüllt sind. Bei dem hier behandelten Todesfall musste zusätzlich geklärt werden, ob ein Heiratsgut wirksam bestellt worden war.
Was gilt, wenn es keinen schriftlichen Vertrag über die Zahlung gibt?
Das Fehlen einer Urkunde schließt eine rechtliche Einordnung nicht zwingend aus. Es erschwert aber den Nachweis von Zweck, Vereinbarung und Rechtsfolgenbewusstsein. Andere Beweismittel wie Bankunterlagen, Briefe oder Zeugenaussagen können Bedeutung gewinnen.
Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich meinen Pflichtteil einklagen möchte?
Das hängt vom Streitwert ab. Eine Pflichtteilsklage kann an ein Bezirksgericht oder an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien fallen. Das Verlassenschaftsverfahren selbst wird vom zuständigen Bezirksgericht geführt und durch einen Notar als Gerichtskommissär abgewickelt.
Gilt die Entscheidung auch für Todesfälle ab dem Jahr 2017?
Die Entscheidung betrifft ausdrücklich einen Todesfall aus dem Jahr 2012 und damit die frühere Rechtslage vor dem ErbRÄG 2015. Für Todesfälle ab dem 1. Jänner 2017 gelten die Bestimmungen des ErbRÄG 2015. Ob eine frühere Zahlung den Pflichtteil beeinflusst, richtet sich dann nach den aktuellen gesetzlichen Anrechnungsvoraussetzungen.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
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Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien berät Erben, Pflichtteilsberechtigte und Menschen, die ihren Nachlass regeln möchten. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.
