Pichler Rechtsanwalt · Erbrecht

Gewöhnlicher Aufenthalt im Erbfall: Zuständigkeit

Erbrechtsprozesse in Wien und in ganz Österreich.

Grenzüberschreitendes Verlassenschaftsverfahren: Wo wird der Nachlass abgewickelt, wenn der Lebensmittelpunkt unklar ist?

Eine italienische Staatsbürgerin stirbt in Rom. Sie hinterlässt kein Ehepaar und keine Kinder, aber ein Vermögen von mehr als zwei Millionen Euro in mehreren Staaten. Während in Italien eine Nachlasskuratorin eingesetzt wird, wollen andere Verwandte die Erbschaft in Österreich antreten. Entscheidend ist nun nicht allein, wo Vermögen liegt oder welche Behörde zuerst tätig wurde, sondern wo die Verstorbene zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Warum der gewöhnliche Aufenthalt den Ausschlag geben kann

Bei einem Erbfall mit Bezug zu mehreren EU-Staaten bestimmt der gewöhnliche Aufenthalt der verstorbenen Person regelmäßig, welcher Staat für das Verlassenschaftsverfahren zuständig ist. Zugleich ist dieser Anknüpfungspunkt wichtig für die Frage, welches Erbrecht zur Anwendung kommt.

Der gewöhnliche Aufenthalt ist nicht zwingend jener Ort, an dem jemand gemeldet war oder eine Wohnung besaß. Maßgeblich ist vielmehr, wo sich der tatsächliche Lebensmittelpunkt befand. Dabei können familiäre, soziale und wirtschaftliche Bindungen ebenso eine Rolle spielen wie die Dauer und Regelmäßigkeit des Aufenthalts.

Eine Person kann daher in einem Staat eine Wohnung besitzen, in einem anderen Staat steuerlich erfasst sein und sich dennoch überwiegend an einem dritten Ort aufhalten. Die Gerichte müssen die Lebensumstände insgesamt betrachten.

Eine Nachlassverwaltung ist noch keine endgültige Erbentscheidung

Im italienischen Verfahren war zunächst eine Rechtsanwältin zur Verwaltung des ruhenden Nachlasses bestellt worden. Ihre Aufgabe bestand im Wesentlichen darin, den Nachlass zu sichern, zu verwalten und ein Inventar zu errichten. Nachdem bestimmte Personen die Erbschaft angenommen hatten, endete diese Tätigkeit.

Der Oberste Gerichtshof unterschied diese Nachlassverwaltung von einer abschließenden Entscheidung darüber, wer die Erbschaft rechtlich erworben hat. Nach italienischem Recht wird die Erbschaft grundsätzlich durch ausdrückliche oder schlüssige Annahme erworben. Ein österreichischer Einantwortungsbeschluss, der den Erben die Verlassenschaft endgültig überträgt, ist damit nicht ohne Weiteres gleichzusetzen.

Auch ein italienischer gerichtlicher Beschluss, mit dem der Tätigkeitsbericht der Kuratorin genehmigt und der Nachlass an bestimmte Erben ausgefolgt wurde, musste daher nicht automatisch ausschließen, dass in Österreich ein Verlassenschaftsverfahren geführt wird.

Was geschah zwischen den Verwandten?

Die verstorbene Frau war im Jahr 2015 in Rom verstorben. Sie war unverheiratet und kinderlos. Ihr Vermögen umfasste Werte in mehreren Ländern und hatte einen Wert von mehr als zwei Millionen Euro.

Mehrere Verwandte erklärten in Italien die Annahme der Erbschaft. Andere Verwandte wollten die Erbschaft in Österreich antreten. Gleichzeitig war ungeklärt, ob die Verstorbene zuletzt in Österreich oder in Italien gelebt hatte.

Das Bezirksgericht Döbling bejahte zunächst die internationale Zuständigkeit Österreichs und bestellte zusätzlich einen Verlassenschaftskurator. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien kam als Rekursgericht zu einer anderen Einschätzung: Es verneinte die österreichische Gerichtsbarkeit, wies die Anträge auf Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens in Österreich zurück und hob die Bestellung des Verlassenschaftskurators auf.

Die neun Antragsteller wandten sich dagegen an den Obersten Gerichtshof.

Der OGH verlangte weitere Feststellungen zum Lebensmittelpunkt

Der OGH gab dem Revisionsrekurs Folge, hob die Entscheidungen beider Vorinstanzen auf und verwies die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Er entschied damit noch nicht endgültig, dass Österreich tatsächlich zuständig ist.

Nach der Entscheidung OGH vom 28.03.2019, 2 Ob 59/18t, musste zunächst genauer festgestellt werden, wo die Verstorbene im Zeitpunkt ihres Todes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Das Rekursgericht hatte diese Frage nicht ausreichend geklärt.

Ergibt sich aus den ergänzenden Feststellungen ein gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich, wäre der Nachlass grundsätzlich hier abzuhandeln. Vorbehaltlich einer wirksamen Rechtswahl wäre dann auch zu prüfen, ob österreichisches Erbrecht anzuwenden ist.

Der OGH stellte außerdem klar, dass das bereits durchgeführte italienische Verfahren nicht ohne nähere Prüfung als abschließende gerichtliche Erbentscheidung behandelt werden durfte. Die bloße Bestellung einer Nachlasskuratorin und die Verwaltung des Nachlasses reichten dafür nicht aus.

Welche Unterlagen können den gewöhnlichen Aufenthalt belegen?

Bei einem grenzüberschreitenden Erbfall kommt es häufig auf eine Vielzahl einzelner Hinweise an. Von Bedeutung können insbesondere sein:

  • Miet- oder Eigentumsverhältnisse und die tatsächliche Nutzung einer Wohnung,
  • Meldeunterlagen und behördliche Register,
  • Aufenthaltsdauer und regelmäßige Aufenthaltsorte,
  • familiäre, soziale und wirtschaftliche Bindungen,
  • Bank-, Versicherungs- und Steuerunterlagen,
  • laufende Verträge und persönliche Gegenstände,
  • ärztliche oder pflegerische Unterlagen,
  • Angaben von Angehörigen, Nachbarn oder Betreuungspersonen.

Keines dieser Beweismittel beantwortet die Zuständigkeitsfrage automatisch. Entscheidend ist das Gesamtbild des Lebens der verstorbenen Person unmittelbar vor ihrem Tod.

Was bedeutet die Entscheidung für Erben und Pflichtteilsberechtigte?

Wenn Sie gerade eine Erbantrittserklärung, eine Ausschlagung oder eine Erklärung unter Vorbehalt der Inventarserrichtung vorbereiten, sollten Sie zuerst klären, welches Recht gilt und welches Verfahren bereits anhängig ist. Eine Erklärung in Italien muss nicht dieselben Rechtsfolgen haben wie eine Erklärung nach österreichischem Recht.

Wenn Sie als Erbe oder Pflichtteilsberechtigte Person Ansprüche geltend machen wollen, ist außerdem zu prüfen, ob überhaupt österreichisches Erbrecht zur Anwendung kommt. Der Pflichtteil ist ein gesetzlich geschützter Mindestanteil am Wert des Nachlasses. Ob ein solcher Anspruch besteht, gegen wen er sich richtet und wie Schenkungen oder ausländisches Vermögen zu berücksichtigen sind, hängt vom maßgeblichen Erbrecht ab.

Wenn Sie von einer ausländischen Nachlassverwaltung erfahren, bedeutet das nicht automatisch, dass ein österreichisches Verfahren ausgeschlossen ist. Umgekehrt kann ein bereits laufendes österreichisches Verfahren nicht ohne Prüfung der internationalen Zuständigkeit fortgeführt werden.

Bei größeren Vermögen oder Liegenschaften in mehreren Staaten sollten ausländische Gerichts-, Notariats- und Nachlassunterlagen vollständig gesammelt und erforderlichenfalls übersetzt werden. Auch widersprüchliche Angaben zum Wohn- und Aufenthaltsort können für die Zuständigkeitsfrage entscheidend sein.

Was bedeutet der Fall für Betroffene in Wien?

Der Fall selbst spielte nicht in Wien, sondern wurde zunächst vom Bezirksgericht Döbling und anschließend vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien behandelt. Die vom OGH entwickelten Grundsätze gelten jedoch österreichweit und damit auch für grenzüberschreitende Verlassenschaften in Wien.

Das örtlich zuständige Bezirksgericht richtet sich nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt der verstorbenen Person. Die Abwicklung übernimmt ein Notar als Gerichtskommissär; bei ihm können auch Erbantrittserklärungen abgegeben werden. Streitige Klagen, etwa Pflichtteilsklagen, werden je nach Streitwert bei einem Bezirksgericht oder beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebracht.

Welche Rechtslage galt beim Tod im Jahr 2015?

Die Verstorbene starb im Jahr 2015. Für den Erbfall ist daher nicht automatisch die seit 1. Jänner 2017 geltende Rechtslage nach dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 maßgeblich. Für Todesfälle vor diesem Zeitpunkt kann teilweise das ältere Erbrecht anzuwenden sein.

Die Entscheidung betraf vor allem die internationale Zuständigkeit und die Abgrenzung zwischen Nachlassverwaltung und endgültiger Erbentscheidung. Welche konkreten Regeln für Erben, Pflichtteilsansprüche oder die Erbfolge gelten, hängt vom anwendbaren Recht, vom gewöhnlichen Aufenthalt und einer allfälligen Rechtswahl ab.

Häufige Fragen zum grenzüberschreitenden Erbfall

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn die verstorbene Person zuletzt in mehreren Staaten gelebt hat?

Für das Verlassenschaftsverfahren ist grundsätzlich das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die verstorbene Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Bei mehreren möglichen Lebensmittelpunkten muss zunächst geklärt werden, wo dieser Aufenthalt tatsächlich lag. Der bloße Besitz einer Wohnung oder eine Meldung beantworten die Frage nicht immer.

Verhindert ein italienisches Nachlassverfahren ein österreichisches Verlassenschaftsverfahren?

Nicht automatisch. Eine Nachlasskuratorin, die Vermögen verwaltet und ein Inventar errichtet, trifft nicht zwingend eine abschließende Entscheidung über den Erwerb der Erbschaft. Entscheidend ist, welche Aufgaben das ausländische Verfahren hatte und ob bereits eine endgültige Erbentscheidung ergangen ist.

Was prüft das Gericht beim gewöhnlichen Aufenthalt?

Es betrachtet die gesamten Lebensumstände der verstorbenen Person. Dazu zählen unter anderem Aufenthaltsdauer, Wohnsituation, familiäre Beziehungen, wirtschaftliche Verbindungen und die tatsächliche Nutzung von Wohnungen. Die einzelnen Hinweise werden zu einem Gesamtbild zusammengeführt.

Gilt bei einem Todesfall im Jahr 2015 schon das neue Erbrecht?

Das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 gilt grundsätzlich für Todesfälle ab 1. Jänner 2017. Bei einem Todesfall im Jahr 2015 kann daher noch die frühere Rechtslage maßgeblich sein. Zusätzlich muss geklärt werden, welches nationale Recht aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts und einer allfälligen Rechtswahl anzuwenden ist.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


Fragen zu Erbschaft, Testament oder Pflichtteil?

Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien berät Erben, Pflichtteilsberechtigte und Menschen, die ihren Nachlass regeln möchten. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.

Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Erbrecht und Verlassenschaft

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er berät und vertritt Mandantinnen und Mandanten in Verlassenschaftsverfahren, bei Pflichtteilsansprüchen, Testamentsanfechtungen und bei der Gestaltung letztwilliger Verfügungen.

Adresse Karlsplatz 3, 1010 Wien
E-Mail wien@anwaltskanzlei-pichler.at
Telefon 01/513 07 00
gewöhnlicher Aufenthalt