Schweizer Erbschein, österreichischer Pflichtteil: Wann endet das Verlassenschaftsverfahren an der Grenze?
Eine Witwe und eine Tochter sind in einem Schweizer Testament als Erbinnen eingesetzt. Zwei weitere Kinder erhalten Vermächtnisse und wollen als Pflichtteilsberechtigte wissen, wie groß der gesamte Nachlass ist. Doch ein bereits abgeschlossenes Verfahren in der Schweiz kann dazu führen, dass österreichische Gerichte Schweizer Vermögenswerte nicht mehr in das eigene Verlassenschaftsverfahren einbeziehen.
Eine Familie mit Nachlass in Österreich und der Schweiz
Der Erblasser war österreichischer Staatsbürger und hinterließ seine Witwe, zwei Töchter und einen Sohn. Zu seinem Vermögen gehörten österreichische und schweizerische Vermögenswerte, darunter auch Liegenschaften.
In einem in der Schweiz errichteten Testament setzte der Erblasser die Witwe und eine Tochter als Erbinnen ein. Die andere Tochter und der Sohn sollten unter anderem Vermächtnisse erhalten. Sie waren damit nicht automatisch Erben, konnten aber als Pflichtteilsberechtigte ein rechtliches Interesse an einer möglichst vollständigen Feststellung des Nachlasses haben.
In Luzern war bereits ein schweizerisches Nachlassverfahren durchgeführt worden. Eine Erbbescheinigung zugunsten der Witwe und der als Erbin eingesetzten Tochter war ausgestellt und nicht angefochten worden. Die österreichischen Pflichtteilsberechtigten wollten dennoch erreichen, dass auch das Schweizer Vermögen im österreichischen Verlassenschaftsverfahren berücksichtigt wird.
Warum wurde das österreichische Verfahren zunächst beschränkt?
Das Bezirksgericht Saalfelden erklärte sich zunächst für örtlich unzuständig und überwies die Sache an das Bezirksgericht Salzburg. Dieses beschränkte das Verlassenschaftsverfahren auf das in Österreich gelegene Vermögen und bestellte einen Verlassenschaftskurator.
Das Landesgericht Salzburg als Rekursgericht hob diese Beschränkung teilweise auf. Es verlangte weitere Feststellungen zum letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Nach seiner Auffassung musste näher geprüft werden, ob der Erblasser zuletzt in Österreich oder in der Schweiz gelebt hatte.
Der Oberste Gerichtshof beurteilte diese zusätzlichen Ermittlungen nicht als erforderlich. Er stellte die Beschränkung des österreichischen Verfahrens wieder her, allerdings mit einer ausdrücklichen Ausnahme: Die in der Schweiz gelegenen Vermögenswerte sollten nicht Teil des österreichischen Verlassenschaftsverfahrens sein.
Was der OGH in einer Entscheidung aus dem Jahr 2019 festhielt
Der OGH hielt in seiner Entscheidung vom 26.02.2019, 2 Ob 124/18a, zunächst fest, dass österreichische Gerichte grundsätzlich für den gesamten Nachlass zuständig sein konnten. Das galt auch dann, wenn der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers möglicherweise in der Schweiz gelegen wäre.
Entscheidend waren dabei die österreichische Staatsbürgerschaft des Erblassers und das in Österreich vorhandene Nachlassvermögen. Ob sich der letzte Lebensmittelpunkt tatsächlich in Österreich oder in der Schweiz befunden hatte, musste deshalb für die Zuständigkeit nicht abschließend geklärt werden.
Die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs bedeutete jedoch nicht, dass österreichische Gerichte jeden einzelnen Vermögensgegenstand zwingend behandeln mussten. Nach den Regeln der Europäischen Erbrechtsverordnung darf ein Gericht Vermögenswerte in einem Drittstaat aus seinem Verfahren ausnehmen, wenn eine spätere Entscheidung dort voraussichtlich nicht anerkannt oder durchgesetzt wird.
Genau davon ging der OGH hinsichtlich des Schweizer Vermögens aus. In der Schweiz war bereits ein Nachlassverfahren abgeschlossen und eine Erbbescheinigung ausgestellt worden. Eine spätere österreichische Entscheidung über dieselben Schweizer Vermögenswerte würde dort voraussichtlich nicht anerkannt werden. Die österreichische Verlassenschaft durfte daher auf das in Österreich gelegene Vermögen beschränkt werden.
Warum die Pflichtteilsberechtigten trotzdem Rechtsmittel ergreifen durften
Die Pflichtteilsberechtigten mussten ihre Ansprüche nicht bereits im Verlassenschaftsverfahren endgültig durchsetzen. Sie hatten aber ein geschütztes Interesse daran, dass der Nachlass möglichst vollständig festgestellt wird.
Das kann insbesondere die Aufnahme eines Inventars betreffen. Ein Inventar ist ein geordnetes Verzeichnis der Nachlassaktiva und Nachlassverbindlichkeiten und schafft eine Grundlage für die Bewertung des Nachlasses. Diese Bewertung kann für die Berechnung des Pflichtteils wesentlich sein.
Dass Vermögen im Ausland liegt, nimmt den Pflichtteilsberechtigten dieses verfahrensrechtliche Interesse nicht automatisch. Der OGH hielt die Rechtsmittel der Witwe und sämtlicher Kinder daher für berechtigt. Die Rechtsmittel der Verlassenschaft und des als „Willensvollstrecker“ bezeichneten Testamentsvollstreckers wurden hingegen zurückgewiesen.
Der OGH entschied teilweise selbst und verwies die Angelegenheit nicht zurück. Der Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg wurde mit einer Klarstellung wiederhergestellt: Das österreichische Verfahren erfasst das österreichische Vermögen, nicht aber die in der Schweiz gelegenen Vermögenswerte.
Die Beschränkung sagt nichts über die Höhe des Pflichtteils aus
Die Entscheidung beantwortet vor allem Fragen der internationalen Zuständigkeit und des Umfangs des Verlassenschaftsverfahrens. Sie legt nicht fest, wie hoch die Pflichtteile der Kinder sind. Ebenso entschied der OGH nicht endgültig, ob sämtliche letztwilligen Anordnungen materiell wirksam sind.
Die Ausklammerung des Schweizer Vermögens bedeutet daher nicht automatisch, dass die Pflichtteilsberechtigten keinerlei Ansprüche darauf haben. Sie kann aber dazu führen, dass Nachlass- und Pflichtteilsfragen in mehreren Staaten oder in getrennten Verfahren verfolgt werden müssen.
Auch die Rechtswahl zugunsten des österreichischen Erbrechts änderte daran nichts. Sie war für das anwendbare materielle Erbrecht bedeutsam, beseitigte aber nicht das mögliche Anerkennungshindernis, das aus dem bereits durchgeführten Schweizer Verfahren entstand.
Welche Rechtslage galt 2017?
Der Erblasser starb am 11. April 2017. Für seinen Todesfall galt daher grundsätzlich das durch das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 geänderte Erbrecht, das auf Todesfälle ab 1. Jänner 2017 anzuwenden ist.
Die Entscheidung ist deshalb nicht als Aussage zur heute geltenden Rechtslage für ältere Todesfälle zu lesen. Stirbt eine Person vor dem 1. Jänner 2017, können je nach Rechtsfrage noch frühere Bestimmungen maßgeblich sein. Für die Form eines Testaments ist außerdem grundsätzlich der Zeitpunkt seiner Errichtung entscheidend, während sich die übrige Erbrechtslage regelmäßig nach dem Todeszeitpunkt richtet.
Was bedeutet das für Betroffene in Wien?
Der Fall stammt aus Salzburg. Die vom OGH entwickelten Grundsätze zur internationalen Zuständigkeit und zur Anerkennung ausländischer Nachlassentscheidungen gelten jedoch österreichweit und damit auch für Betroffene in Wien.
Das Verlassenschaftsverfahren führt das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die verstorbene Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Ein Notar übernimmt als Gerichtskommissär die Abwicklung; bei ihm werden auch Erbantrittserklärungen abgegeben. Streitige Klagen, etwa Pflichtteilsklagen, gehören je nach Streitwert vor ein Wiener Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Wenn Sie gerade mit Auslandsvermögen umgehen müssen
- Wenn Sie pflichtteilsberechtigt sind: Prüfen Sie, ob ausländische Liegenschaften, Konten oder Beteiligungen bei der Nachlassfeststellung berücksichtigt wurden. Eine Beschränkung des österreichischen Verfahrens kann zulässig sein, sollte aber rechtlich begründet sein.
- Wenn bereits ein ausländisches Verfahren läuft: Sichern Sie die ausländische Erbbescheinigung, gerichtliche Beschlüsse und Nachweise über deren Zustellung oder Anfechtung. Der zeitliche Ablauf kann für die spätere Anerkennung entscheidend sein.
- Wenn Sie als Erbin oder Erbe eingesetzt sind: Eine Rechtswahl im Testament bestimmt nicht automatisch, welches Gericht jeden Nachlassgegenstand behandeln darf.
- Wenn mehrere Staaten betroffen sind: Halten Sie Testamente, Grundbuchauszüge, Bankunterlagen, Gesellschaftsunterlagen und Nachweise zum gewöhnlichen Aufenthalt bereit. Neue Tatsachen können im Rechtsmittelverfahren nur eingeschränkt berücksichtigt werden.
Häufige Fragen zum internationalen Verlassenschaftsverfahren
Kann Österreich ein Verlassenschaftsverfahren über ausländisches Vermögen führen?
Grundsätzlich kann eine österreichische Zuständigkeit auch den gesamten Nachlass erfassen. Das bedeutet aber nicht zwingend, dass ausländische Vermögenswerte tatsächlich in Österreich abgewickelt werden. Sind im Ausland bereits Verfahren oder Erbbescheinigungen erfolgt und ist eine österreichische Entscheidung dort voraussichtlich nicht anerkennungsfähig, kann das österreichische Gericht diese Vermögenswerte ausnehmen.
Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ein Nachlass auch Vermögen in der Schweiz umfasst?
Für das Verlassenschaftsverfahren ist das Bezirksgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt der verstorbenen Person zuständig. Die Abwicklung erfolgt durch einen Notar als Gerichtskommissär. Ob Schweizer Vermögen in das österreichische Verfahren einbezogen werden kann, hängt zusätzlich von der internationalen Zuständigkeit, dem Schweizer Verfahren und der erwartbaren Anerkennung einer österreichischen Entscheidung ab.
Dürfen Pflichtteilsberechtigte gegen eine Beschränkung des Verlassenschaftsverfahrens vorgehen?
Ja, wenn die Beschränkung ihre rechtlich geschützten Interessen berührt. Pflichtteilsberechtigte müssen ihren Zahlungsanspruch grundsätzlich nicht im Verlassenschaftsverfahren abschließend klären. Sie dürfen aber darauf dringen, dass der Nachlass als Grundlage für die Pflichtteilsberechnung ausreichend festgestellt wird.
Verhindert eine österreichische Rechtswahl im Testament ein Schweizer Nachlassverfahren?
Nein. Eine Rechtswahl kann bestimmen, welches materielle Erbrecht auf bestimmte Fragen anzuwenden ist. Sie entscheidet aber nicht automatisch über die internationale Zuständigkeit der Gerichte oder die Anerkennung eines ausländischen beziehungsweise österreichischen Beschlusses. Ein bereits abgeschlossenes Verfahren im Ausland kann daher weiterhin entscheidend sein.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Fragen zu Erbschaft, Testament oder Pflichtteil?
Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien berät Erben, Pflichtteilsberechtigte und Menschen, die ihren Nachlass regeln möchten. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.
