Pichler Rechtsanwalt · Erbrecht

Widerstreitende Erbantrittserklärungen: Was jetzt gilt

Erbrechtsprozesse in Wien und in ganz Österreich.

Wenn der Staat einen erblosen Nachlass beantragt: Warum der Erbstreit trotzdem weitergeht

Mehrere Verwandte melden sich nach dem Tod eines Mannes als Erben. Zunächst fehlen wichtige Urkunden. Deshalb beantragt die Republik Österreich, den Nachlass als erblos zu behandeln. Später zieht sie diesen Antrag zurück – doch damit ist noch nicht geklärt, wer erbt.

Die Schwester legte die entscheidenden Unterlagen erst später vor

Nach dem Tod eines Mannes im Jahr 2009 gaben mehrere Verwandte bedingte Erbantrittserklärungen ab. Beteiligt waren unter anderem seine Schwester, ein Bruder sowie Nichten und Neffen. Eine bedingte Erbantrittserklärung bedeutet, dass die Haftung für Nachlassschulden grundsätzlich auf den Wert der übernommenen Verlassenschaft begrenzt bleibt.

Zu Beginn lagen offenbar nicht ausreichend Urkunden vor, um die behaupteten Verwandtschaftsverhältnisse nachzuweisen. Die Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, beantragte deshalb, den Nachlass wegen Erblosigkeit dem Staat zu übergeben.

Später legte die Schwester des Verstorbenen Unterlagen zu ihrer Verwandtschaft vor und gab ebenfalls eine Erbantrittserklärung ab. Daraufhin zog die Republik ihren Antrag zurück. Das Bezirksgericht Favoriten erklärte das Verfahren über die widerstreitenden Erbantrittserklärungen für beendet.

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien sah die Sache anders: Der Rückzug des staatlichen Antrags beendete nicht automatisch den bereits ausgelösten Streit darüber, welche Erbantrittserklärung die bessere ist. Das Erstgericht müsse diese Frage noch prüfen und auch über die Kosten entscheiden.

Warum der Rückzug des staatlichen Antrags nicht genügte

Der Antrag der Finanzprokuratur war keine Erbantrittserklärung. Die Republik Österreich erklärte damit also nicht, selbst wie ein gewöhnlicher Erbe in die Rechtsstellung des Verstorbenen eintreten zu wollen.

Hinter dem Antrag steht vielmehr das sogenannte Heimfallsrecht des Staates. Es greift nur als letzte Möglichkeit ein, wenn keine erbberechtigte Person vorhanden ist oder niemand die Erbschaft erwirbt. Private Erbansprüche müssen daher grundsätzlich zuerst geprüft werden.

Treffen Erbantrittserklärungen von Angehörigen auf einen Antrag wegen angeblicher Erblosigkeit, entsteht ein Widerspruch innerhalb des Verlassenschaftsverfahrens. Der Gerichtskommissär soll zunächst auf eine Einigung hinwirken. Kommt diese nicht zustande, muss das Gericht klären, welche Person das bessere Erbrecht besitzt.

In ein solches Verfahren sind grundsätzlich alle Personen einzubeziehen, die eine Erbantrittserklärung abgegeben haben. Das Gericht stellt fest, welche Erklärung Vorrang hat; die übrigen Erbantrittserklärungen sind abzuweisen. Dafür braucht es nicht zwingend noch einen zusätzlichen Antrag jedes einzelnen Erbansprechers.

Die Republik durfte ihren Antrag zwar zurücknehmen. Anders als eine Erbantrittserklärung war dieser Antrag nicht unwiderruflich. Die Rücknahme beseitigte aber nicht die bereits entstandene Verpflichtung, den Widerspruch zwischen den möglichen Erben zu klären. Außerdem blieb die Frage offen, wer die bisherigen Verfahrenskosten tragen muss.

Was der Oberste Gerichtshof tatsächlich entschied

Der Oberste Gerichtshof bestätigte dieses Ergebnis in einer Entscheidung aus dem Jahr 2018: OGH vom 25.09.2018, Geschaeftszahl 2 Ob 54/18g.

Der Revisionsrekurs der Schwester des Verstorbenen wurde zurückgewiesen beziehungsweise blieb im Ergebnis ohne Erfolg. Der OGH entschied jedoch nicht selbst, welche der beteiligten Personen letztlich Erbe wird. Er hielt vielmehr die Beurteilung des Rekursgerichts für vertretbar, wonach das Erstgericht noch über die abgegebenen Erbantrittserklärungen und die Verfahrenskosten entscheiden muss.

Der Entscheidungsgegenstand lag über 30.000 EUR. Der Republik Österreich wurden 1.503,80 EUR an Kostenersatz zugesprochen. Dieser Betrag sagt nichts über den Wert des Nachlasses, einen begehrten Erbteil oder einen zugesprochenen Erbteil aus.

Warum in diesem Fall noch das alte Erbrecht galt

Der Mann war im Jahr 2009 verstorben. Deshalb galt für seinen Erbfall noch die Rechtslage vor dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015. Das ErbRÄG 2015 ist grundsätzlich auf Todesfälle ab dem 1. Jänner 2017 anzuwenden.

Das ist bei der Einordnung der Entscheidung wichtig: Aussagen zur damals geltenden Ausgestaltung des Verlassenschafts- und Erbrechtsverfahrens dürfen nicht einfach als vollständige Darstellung des heutigen materiellen Erbrechts übernommen werden. Die zentrale Überlegung bleibt aber verständlich: Wird durch einen Antrag wegen angeblicher Erblosigkeit ein Widerspruch zu Erbantrittserklärungen ausgelöst, kann der spätere Rückzug des Antrags die gerichtliche Klärung nicht automatisch beseitigen.

Für die Form einer letztwilligen Verfügung kommt es übrigens auf den Zeitpunkt ihrer Errichtung an. Für die übrige Erbrechtslage ist grundsätzlich der Todeszeitpunkt maßgeblich. Im vorliegenden Fall war daher der Tod im Jahr 2009 ausschlaggebend.

Was bedeutet das für Betroffene in Wien?

Der Fall stammt aus Wien. Bei einem Todesfall führt das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die verstorbene Person zuletzt gewöhnlich aufhältig war, das Verlassenschaftsverfahren. Die Abwicklung übernimmt ein Notar als Gerichtskommissär; bei ihm werden auch Erbantrittserklärungen abgegeben.

Wenn über das Erbrecht gestritten wird, kann eine Klage – etwa eine Pflichtteilsklage – abhängig vom Streitwert bei einem Bezirksgericht oder beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien einzubringen sein. Die Entscheidung zeigt: Auch der Rückzug eines Antrags der Republik erledigt einen bereits entstandenen Streit zwischen möglichen Erben nicht automatisch.

Wenn Sie gerade um Ihre Erbberechtigung kämpfen

Wenn Ihnen wichtige Personenstandsurkunden fehlen: Sichern Sie möglichst früh die Unterlagen, aus denen sich die gesamte Verwandtschaftskette ergibt. Dazu können Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden sowie Nachweise über Namensänderungen gehören. Ohne solche Belege kann eine behauptete gesetzliche Erbfolge schwer durchsetzbar sein.

Wenn mehrere Angehörige Erbantrittserklärungen abgegeben haben: Prüfen Sie genau, worauf jede Person ihr Erbrecht stützt. Ein Widerspruch kann auch darin liegen, dass eine Erklärung das Erbrecht einer anderen Person nur unter einer bestimmten Voraussetzung anerkennt.

Wenn der Gerichtskommissär eine Frist setzt: Reagieren Sie rechtzeitig und übermitteln Sie die verlangten Unterlagen vollständig. Eine verspätete Reaktion kann die praktische Durchsetzung des eigenen Erbrechts erschweren.

Wenn die Schulden des Nachlasses unklar sind: Die Entscheidung zwischen bedingter und unbedingter Erbantrittserklärung sollte nicht isoliert getroffen werden. Die Haftungsfolgen und die Frage, ob überhaupt ein Erbrecht besteht, sind getrennt zu prüfen.

Checkliste für ein Verfahren mit widerstreitenden Erbantrittserklärungen

  • Welche Personen haben eine Erbantrittserklärung abgegeben?
  • Ist jede behauptete Verwandtschaft durch Urkunden belegbar?
  • Handelt es sich um eine bedingte oder unbedingte Erbantrittserklärung?
  • Hat die Finanzprokuratur einen Antrag wegen Erblosigkeit gestellt oder zurückgezogen?
  • Wurde bereits eine Einigung zwischen den möglichen Erben versucht?
  • Ist ein gerichtliches Verfahren über das bessere Erbrecht anhängig?
  • Welche Kostenentscheidung ist nach dem bisherigen Verfahrensverlauf noch offen?

Häufige Fragen zu erblosen Nachlässen und Erbantrittserklärungen

Kann die Republik Österreich einen Antrag auf Übernahme eines erblosen Nachlasses zurückziehen?

Ja, ein solcher Antrag kann grundsätzlich zurückgenommen werden. Er ist keine Erbantrittserklärung und daher nicht in gleicher Weise gebunden. Der Rückzug beendet aber nicht automatisch ein bereits ausgelöstes Verfahren zwischen möglichen privaten Erben.

Wer entscheidet, welcher Angehörige das bessere Erbrecht hat?

Wenn sich die möglichen Erben nicht einigen, muss das zuständige Gericht die widerstreitenden Erbantrittserklärungen prüfen. Einbezogen werden grundsätzlich alle Personen, die eine solche Erklärung abgegeben haben. Der OGH hat in der Entscheidung vom 25.09.2018 nicht selbst bestimmt, wer Erbe wird, sondern die weitere Prüfung durch das Erstgericht bestätigt.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich über mein Erbrecht streiten muss?

Das Verlassenschaftsverfahren wird vom Bezirksgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort der verstorbenen Person geführt und durch einen Notar als Gerichtskommissär abgewickelt. Eine streitige Klage kann je nach Streitwert vor einem Bezirksgericht oder dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu führen sein. Welche Verfahrensart passt, hängt vom konkreten Anspruch ab.

Gilt diese Entscheidung automatisch für alle heutigen Erbfälle?

Nein. Der Verstorbene starb 2009, weshalb in diesem Fall das Erbrecht vor dem ErbRÄG 2015 anzuwenden war. Bei Todesfällen ab dem 1. Jänner 2017 gilt grundsätzlich die neue Rechtslage. Die grundlegende Aussage zum Verhältnis zwischen möglichen Erben und einem Antrag wegen Erblosigkeit kann dennoch weiterhin für die rechtliche Einordnung hilfreich sein.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Erbrecht und Verlassenschaft

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er berät und vertritt Mandantinnen und Mandanten in Verlassenschaftsverfahren, bei Pflichtteilsansprüchen, Testamentsanfechtungen und bei der Gestaltung letztwilliger Verfügungen.

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