Pichler Rechtsanwalt · Erbrecht

Pflichtteil mit Liegenschaft: OGH-Fall

Erbrechtsprozesse in Wien und in ganz Österreich.

Pflichtteil mit Liegenschaft: Darf ein Sohn die Immobilie behalten, obwohl sie später an die Tochter fallen soll?

Eine Liegenschaft kann zur Pflichtteilsdeckung dienen, auch wenn sie testamentarisch für die nächste Generation „reserviert“ ist. Entscheidend sind der wirtschaftliche Nutzen der Zuwendung und die genaue Bedeutung einer Ausschlagungserklärung.

Die Erblasserin wollte zwei Ziele miteinander verbinden

Die im Jahr 2013 verstorbene Erblasserin setzte ihre Nichte zur Alleinerbin ein. Ihrem Sohn vermachte sie eine Liegenschaft. Dieses Vermächtnis sollte zugleich seinen Pflichtteil abgelten.

Die Liegenschaft sollte jedoch nicht dauerhaft in der Familie des Sohnes verbleiben: Im Testament war vorgesehen, dass sie nach seinem Tod an seine Tochter fallen sollte. Der Sohn erhielt somit keine völlig freie und unbeschränkte Verfügungsmacht über die Immobilie.

Der Sohn wollte zunächst nicht die belastete Liegenschaft, sondern seinen Pflichtteil zur Gänze in Geld erhalten. Im Verlassenschaftsverfahren erklärte er, das belastete Vermächtnis auszuschlagen. Die Alleinerbin zahlte ihm bereits 400.000 EUR. Trotzdem verlangte der Sohn ursprünglich weitere 400.919,99 EUR samt Zinsen.

Das Landesgericht Eisenstadt sprach dem Kläger insgesamt 396.406,16 EUR zu; davon waren 199.306,16 EUR bereits rechtskräftig zugesprochen. Das Oberlandesgericht Wien bestätigte diese Entscheidung als Berufungsgericht. Gegen den noch strittigen Betrag von 197.100 EUR wandte sich die Beklagte an den Obersten Gerichtshof.

Warum der Nutzungswert der Liegenschaft entscheidend war

Der Pflichtteil soll dem berechtigten Angehörigen wirtschaftlich zugutekommen. Eine Zuwendung darf nicht nur äußerlich wie eine Abgeltung aussehen, tatsächlich aber praktisch wertlos oder unzumutbar sein.

Nach der im Fall anzuwendenden alten Rechtslage konnte ein Vermächtnis grundsätzlich zur Pflichtteilsdeckung geeignet sein, wenn es dem Pflichtteilsberechtigten einen realen wirtschaftlichen Vorteil verschaffte. Das galt hier auch für die mit einer sogenannten fideikommissarischen Substitution belastete Liegenschaft. Damit ist eine Anordnung gemeint, wonach der zunächst Bedachte die Sache später an eine weitere Person weitergeben muss.

Der Sohn konnte die Liegenschaft grundsätzlich selbst nutzen oder vermieten. Dieser Nutzungsvorteil wurde durch ein Sachverständigengutachten mit 197.100 EUR bewertet und kapitalisiert. Der OGH rechnete diesen Wert auf den Pflichtteil an. Der zusätzlich verlangte Geldbetrag von 197.100 EUR war damit wirtschaftlich bereits durch die Liegenschaft abgedeckt.

Für die Beurteilung war außerdem wichtig, dass die Erblasserin ausdrücklich angeordnet hatte, die Liegenschaft solle zur Abgeltung des Pflichtteils dienen. Es ging daher nicht bloß um ein beliebiges Vermächtnis, sondern um eine Zuwendung mit einem klaren Zweck.

Die Ausschlagung des „belasteten Legats“ war nicht eindeutig

Der Sohn hatte erklärt, das „belastete Legat“ auszuschlagen. Der OGH verstand diese Erklärung nicht automatisch als endgültigen Verzicht auf jede Zuwendung aus dem Testament.

Die Erklärung konnte auch so gemeint sein, dass der Sohn nur dann auf die Liegenschaft verzichten wollte, wenn er stattdessen seinen Pflichtteil vollständig in Geld erhielt. Eine solche bedingte Ausschlagung ist unwirksam. Der Sohn hatte das Vermächtnis daher nicht endgültig verloren.

Das bedeutete allerdings nicht, dass er die Liegenschaft ohne jede Beschränkung übernehmen durfte. Er hatte die Einverleibung eines unbeschränkten Eigentumsrechts verlangt. Das stand im Widerspruch zur testamentarischen Anordnung zugunsten seiner Tochter.

Der Oberste Gerichtshof verwies deshalb das Verfahren über das Eventualbegehren an das Landesgericht Eisenstadt zurück. Dieses muss neuerlich prüfen und entscheiden, wie das Begehren richtig zu beurteilen ist. Der Sohn kann grundsätzlich die Übergabe der Liegenschaft und die Einverleibung seines Eigentums verlangen, aber nur unter Beachtung der testamentarisch vorgesehenen Beschränkung.

Was hat der OGH tatsächlich entschieden?

In seiner Entscheidung OGH vom 16.05.2018, 2 Ob 105/17f, gab der Oberste Gerichtshof der Revision der Beklagten teilweise Folge. Er wies den zusätzlichen Zahlungsanspruch von 197.100 EUR ab.

Gleichzeitig hob er die Entscheidung nicht zur Gänze auf. Das Verfahren über die Herausgabe der Liegenschaft wurde an das Landesgericht Eisenstadt zurückverwiesen. Der OGH stellte damit einerseits fest, dass der Nutzungswert den Pflichtteil abdeckt. Andererseits blieb zu klären, in welcher rechtlichen Form der Sohn die Liegenschaft erhalten kann.

Die Entscheidung stammt aus dem Jahr 2018 und betrifft einen Todesfall aus dem Jahr 2013. Deshalb war noch die Rechtslage vor dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 anzuwenden. Das ErbRÄG 2015 gilt grundsätzlich für Todesfälle ab 1. Jänner 2017. Die damalige Rechtslage darf daher nicht einfach als heutige Regel für jeden Pflichtteilsfall dargestellt werden.

Die Überlegung bleibt aber für die Gestaltung von Testamenten interessant: Ein konkret bewertbarer Nutzungs- oder Ertragsvorteil kann eine wirtschaftliche Pflichtteilsdeckung ermöglichen. Ob das im Einzelfall trägt, hängt von der testamentarischen Anordnung, den Belastungen und dem tatsächlichen Wert der Zuwendung ab.

Was sollten Pflichtteilsberechtigte und Erblasser beachten?

  • Wenn Sie eine Liegenschaft als Pflichtteil erhalten sollen: Prüfen Sie, ob Sie die Immobilie selbst nutzen oder vermieten dürfen und welche Beschränkungen bestehen. Eigentum mit einer Weitergabepflicht ist wirtschaftlich etwas anderes als unbeschränktes Eigentum.
  • Wenn Sie ein Testament errichten: Formulieren Sie ausdrücklich, ob die Liegenschaft den Pflichtteil vollständig oder nur teilweise abgelten soll. Auch der Zweck einer späteren Weitergabe an ein Kind oder Enkelkind sollte klar geregelt sein.
  • Wenn Sie eine Ausschlagung erklären möchten: Verwenden Sie keine unklaren Kurzformeln. Die Erklärung, ein „belastetes Legat“ auszuschlagen, kann unterschiedlich verstanden werden, insbesondere wenn gleichzeitig eine Geldzahlung verlangt wird.
  • Wenn der Wert der Liegenschaft streitig ist: Relevant können Nutzbarkeit, Vermietbarkeit, Erträge, Zustand, Sanierungsbedarf und die Dauer der eigenen Nutzungsmöglichkeit sein. Ein Sachverständigengutachten kann den wirtschaftlichen Wert nachvollziehbar machen.

Nach dem Tod sollten das Testament, das Verlassenschaftsprotokoll, Erbantrittserklärungen, Zahlungsbelege, Gutachten und sämtliche Erklärungen zum Vermächtnis gesichert werden. Gerade bei Liegenschaften können einzelne Formulierungen später darüber entscheiden, ob ein Geldanspruch besteht oder eine Übergabe verlangt werden kann.

Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene in Wien?

Der Fall stammt nicht aus Wien, sondern wurde zunächst am Landesgericht Eisenstadt verhandelt; Berufungsgericht war das Oberlandesgericht Wien. Die vom OGH entwickelten Grundsätze gelten jedoch österreichweit und damit auch für Pflichtteilsfälle in Wien.

Das Verlassenschaftsverfahren führt das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die verstorbene Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Abwicklung übernimmt ein Notar als Gerichtskommissär, bei dem auch Erbantrittserklärungen abgegeben werden. Streitige Klagen, etwa Pflichtteilsklagen, gehören je nach Streitwert vor ein Bezirksgericht oder vor das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Häufige Fragen zum Pflichtteil und zur belasteten Liegenschaft

Kann eine Liegenschaft den Pflichtteil vollständig abdecken?

Ja, das kann grundsätzlich möglich sein, wenn die Liegenschaft oder das daran eingeräumte Nutzungsrecht einen ausreichenden wirtschaftlichen Wert besitzt. Maßgeblich ist nicht allein der Verkehrswert, sondern der konkrete Vorteil, den der Pflichtteilsberechtigte erhält. Bestehen Nutzungs- oder Weitergabebeschränkungen, müssen diese bei der Bewertung berücksichtigt werden.

Was bedeutet eine fideikommissarische Substitution?

Damit wird eine testamentarische Weitergabepflicht bezeichnet. Der zunächst eingesetzte Empfänger erhält die Sache, muss sie aber später an eine weitere bestimmte Person weitergeben. Er hat dadurch nicht dieselbe freie Stellung wie ein unbeschränkter Eigentümer.

Kann ich ein belastetes Vermächtnis einfach ausschlagen?

Eine Ausschlagung sollte klar erkennen lassen, worauf verzichtet wird. Wird sie davon abhängig gemacht, dass stattdessen ein bestimmter Geldbetrag gezahlt wird, kann sie als unwirksame bedingte Ausschlagung beurteilt werden. Eine ungenaue Erklärung kann außerdem dazu führen, dass das Vermächtnis nicht vollständig verloren ist.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich meinen Pflichtteil einklagen möchte?

Das hängt insbesondere vom Streitwert ab. Eine Pflichtteilsklage kann vor ein Bezirksgericht oder vor das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien gehören. Das Verlassenschaftsverfahren selbst und eine streitige Klage sind getrennt zu betrachten: Die Verlassenschaft wird über das zuständige Bezirksgericht und den Gerichtskommissär abgewickelt.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Erbrecht und Verlassenschaft

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er berät und vertritt Mandantinnen und Mandanten in Verlassenschaftsverfahren, bei Pflichtteilsansprüchen, Testamentsanfechtungen und bei der Gestaltung letztwilliger Verfügungen.

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