Pichler Rechtsanwalt · Erbrecht

Sparbücher aus dem Nachlass verschwinden: Schadenersatz

Erbrechtsprozesse in Wien und in ganz Österreich.

Wenn Sparbücher aus dem Nachlass verschwinden: Können Vermächtnisnehmer direkt Schadenersatz verlangen?

Vier klagende Parteien sollten laut Testament den verbleibenden Rest des Barvermögens erhalten. Doch ein Bekannter der Erblasserin hatte Sparbücher mit erheblichen Guthaben in seiner Hand. Als Teile dieses Vermögens nicht mehr im Nachlass aufschienen, verlangten die Vermächtnisnehmer Schadenersatz unmittelbar von ihm.

Das Testament machte den Unterschied

Die Erblasserin, die am 17. Jänner 2014 verstorben war, hatte in ihrem Testament eine Schwester und einen Neffen zu Erben eingesetzt. Den vier klagenden Parteien vermachte sie den Rest ihres Barvermögens, der nach Abzug bestimmter Kosten verbleiben sollte.

Ein Bekannter hatte zu Lebzeiten der Erblasserin Sparbücher mit erheblichen Guthaben bei sich. Er behauptete, die Vermögenswerte seien ihm geschenkt worden. Die klagenden Parteien vertraten hingegen die Ansicht, dass er die Sparbücher nur treuhändig verwalten durfte und sich die Guthaben später rechtswidrig angeeignet hatte.

Ein Sparbuch mit einem Guthaben von 13.500 EUR wurde im Verlassenschaftsverfahren vorgelegt. Weitere Sparbücher soll der Beklagte selbst eingelöst oder die Guthaben auf andere Weise aufgeteilt haben. Die Verlassenschaftsaktiva betrugen insgesamt 62.711,81 EUR, die Passiva 10.957,53 EUR.

Die vier klagenden Parteien begehrten jeweils 13.776,82 EUR samt Zinsen. Der im Entscheidungskopf genannte Betrag belief sich auf 55.107,29 EUR samt Zinsen; die vier Einzelbeträge ergeben rechnerisch 55.107,28 EUR. Ein Betrag wurde ihnen jedoch noch nicht zugesprochen.

Warum die Vermächtnisnehmer gegen den Bekannten klagten

Ein Vermächtnis verschafft der begünstigten Person grundsätzlich nicht die Stellung einer Erbin oder eines Erben. Wer ein Geldvermächtnis erhält, muss seinen Anspruch normalerweise gegen den Nachlass oder gegen die eingesetzten Erben richten.

Die klagenden Parteien argumentierten jedoch, dass ihr Anspruch durch die behauptete Entziehung der Sparguthaben unmittelbar geschmälert worden sei. Je weniger Barvermögen in der Verlassenschaft vorhanden war, desto geringer fiel der ihnen zugedachte Rest aus. Nach ihrer Darstellung lag der wirtschaftliche Schaden daher nicht vor allem bei den eingesetzten Erben, sondern bei ihnen selbst.

Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht, das Oberlandesgericht Wien, bestätigte diese Entscheidung. Es ließ die ordentliche Revision allerdings zu. Dadurch konnte der Oberste Gerichtshof prüfen, ob die rechtliche Beurteilung Bestand haben konnte.

Was der OGH zur Drittschadensliquidation sagte

Der OGH gab der Revision statt, hob die Urteile beider Vorinstanzen auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Die Entscheidung ist zitierfähig als OGH vom 27.07.2017, 2 Ob 124/17z.

Der OGH hielt einen eigenen Schadenersatzanspruch der Vermächtnisnehmer gegen den Beklagten grundsätzlich für möglich. Ausschlaggebend war die besondere Gestaltung des Testaments: Die klagenden Parteien sollten gerade jenes Barvermögen erhalten, das nach Abzug von Schulden und Verfahrenskosten übrig blieb.

Die Rechtsprechung bezeichnet eine solche Konstellation als Drittschadensliquidation. Gemeint ist damit vereinfacht, dass eine Handlung zunächst das Vermögen einer Person betrifft, der wirtschaftliche Nachteil aufgrund einer besonderen rechtlichen Gestaltung aber bei einer anderen Person eintritt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann diese wirtschaftlich geschädigte Person den Ersatz verlangen.

Nach der rechtlichen Beurteilung des OGH hätten die entzogenen Sparguthaben – sofern die Behauptungen zutreffen – letztlich den Vermächtnisnehmern zugutekommen sollen. Deshalb konnten sie möglicherweise einen eigenen Anspruch gegen den Beklagten geltend machen, obwohl sie nicht als Erben eingesetzt waren.

Der Prozess war damit noch nicht gewonnen

Der OGH stellte nicht fest, dass der Beklagte die Sparbücher tatsächlich rechtswidrig an sich gebracht hatte. Das Erstgericht muss vielmehr noch klären, wie die Vermögenswerte in seine Hände gelangten und welche Vereinbarungen zwischen ihm und der Erblasserin bestanden.

Zu prüfen ist insbesondere, ob die Erblasserin die Sparbücher nur zur treuhändigen Verwaltung übergab oder ob sie ihm die Guthaben wirksam schenkte. Auch andere Verfügungen über die Sparbücher können rechtlich relevant sein. Erst nach diesen Feststellungen kann beurteilt werden, ob ein Schadenersatzanspruch besteht und in welcher Höhe er berechtigt ist.

Die Klage war daher nach der Entscheidung des OGH nicht endgültig abgewiesen, aber auch noch nicht zugesprochen. Das Erstgericht muss das Verfahren ergänzen und anschließend neuerlich entscheiden.

Welche Rechtslage galt im Jahr 2014?

Der Todesfall ereignete sich vor dem 1. Jänner 2017. Für die erbrechtliche Beurteilung war deshalb die damals geltende Rechtslage maßgeblich. Das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 gilt grundsätzlich für Todesfälle ab dem 1. Jänner 2017 und ist auf diesen Fall nicht anzuwenden.

Das ist von der Frage zu unterscheiden, wann ein Testament errichtet wurde. Für die Formvorschriften einer letztwilligen Verfügung kommt es grundsätzlich auf den Errichtungszeitpunkt an. Für die übrige Erbrechtslage ist regelmäßig der Todeszeitpunkt entscheidend.

Was sollten Vermächtnisnehmer jetzt prüfen?

  • Den genauen Testamentstext: Ist ein fixer Geldbetrag, ein bestimmtes Sparbuch oder der nach Kosten verbleibende Barvermögensrest vermacht?
  • Die Vermögensentwicklung: Welche Konten, Sparbücher und sonstigen Werte waren zum Todeszeitpunkt vorhanden?
  • Die Zugriffsberechtigungen: Wer konnte auf die Sparbücher oder Konten zugreifen, und aufgrund welcher Vollmacht?
  • Mögliche Schenkungen: Gibt es schriftliche Vereinbarungen, Übergabebestätigungen, Bankunterlagen oder Zeugenaussagen?
  • Die Unterlagen im Verlassenschaftsverfahren: Wurden alle Sparbücher und Kontobewegungen offengelegt?
  • Die richtige Anspruchsgegnerin oder der richtige Anspruchsgegner: Kommt ein Anspruch gegen die Erben, den Nachlass oder unmittelbar gegen eine dritte Person in Betracht?

Besonders sorgfältig sollten Vermächtnisnehmer vorgehen, wenn kurz vor dem Tod größere Beträge behoben wurden, Sparbücher nicht auffindbar sind oder eine Person die Herausgabe von Unterlagen verweigert. Kontoauszüge, Sparbuchbelege, Bankkorrespondenz, Vollmachten und handschriftliche Notizen können für die Rekonstruktion der Vermögensbewegungen entscheidend sein.

Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene in Wien?

Der Fall wurde vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien und dem Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht geführt. Die Grundsätze des OGH gelten österreichweit und damit auch für Betroffene in Wien.

Das Verlassenschaftsverfahren führt das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die verstorbene Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Abwicklung übernimmt ein Notar als Gerichtskommissär; bei ihm werden auch Erbantrittserklärungen abgegeben. Streitige Klagen, etwa Pflichtteilsklagen oder Schadenersatzklagen, fallen je nach Streitwert in die Zuständigkeit eines Bezirksgerichts oder des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien.

Häufige Fragen zu verschwundenem Nachlassvermögen

Kann ein Vermächtnisnehmer direkt gegen eine dritte Person klagen?

Das ist grundsätzlich möglich, wenn die dritte Person Nachlassvermögen rechtswidrig entzogen hat und der Vermächtnisnehmer dadurch wirtschaftlich geschädigt wurde. Entscheidend sind der genaue Inhalt des Testaments und die konkrete Verteilung des Risikos. Ein fixer Geldbetrag kann anders zu beurteilen sein als der verbleibende Rest des Barvermögens.

Wer muss beweisen, dass ein Sparbuch verschenkt wurde?

Das hängt von den konkreten Behauptungen und der Prozesssituation ab. Wer sich auf eine Schenkung beruft, muss die dafür maßgeblichen Umstände darlegen und beweisen. Bankunterlagen, schriftliche Vereinbarungen und Zeugenaussagen können dabei eine wichtige Rolle spielen.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ein Vermächtnis geschmälert wurde?

Das Verlassenschaftsverfahren findet beim zuständigen Bezirksgericht statt und wird durch einen Notar als Gerichtskommissär abgewickelt. Für eine streitige Klage richtet sich die Zuständigkeit nach dem Streitwert. Je nach Höhe des Anspruchs kommt ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien in Betracht.

Gilt diese Entscheidung automatisch für jeden Streit über Sparbücher?

Nein. Der OGH stellte auf die besondere testamentarische Regelung und die behauptete wirtschaftliche Schädigung der Vermächtnisnehmer ab. Ob ein Anspruch besteht, muss anhand des jeweiligen Testaments, der Vermögensbewegungen und der behaupteten Schenkung beurteilt werden.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Erbrecht und Verlassenschaft

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er berät und vertritt Mandantinnen und Mandanten in Verlassenschaftsverfahren, bei Pflichtteilsansprüchen, Testamentsanfechtungen und bei der Gestaltung letztwilliger Verfügungen.

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