Wenn eine Stiftung den Nachlass beansprucht: Wann haften ihre Vorstandsmitglieder persönlich?
Die Mutter der Klägerin hatte eine Privatstiftung in ihrer letztwilligen Verfügung vorgesehen. Nach ihrem Tod beanspruchte die noch nicht im Firmenbuch eingetragene Stiftung den gesamten Nachlass. Der daraus entstandene Erbrechtsstreit führte zu Verfahrenskosten von 246.000 EUR – und schließlich zur persönlichen Haftung der Mitglieder des ersten Stiftungsvorstands.
Wie aus einer Erbantrittserklärung ein teurer Erbrechtsstreit wurde
Die Mutter der Klägerin verstarb am 7. Jänner 2012. In ihrer letztwilligen Verfügung hatte sie eine Privatstiftung vorgesehen und mehrere Personen zu Mitgliedern des ersten Stiftungsvorstands bestimmt.
Nach dem Tod gab die Tochter eine Erbantrittserklärung für den gesamten Nachlass ab. Auch die noch nicht im Firmenbuch eingetragene Privatstiftung erklärte, den gesamten Nachlass übernehmen zu wollen. Damit standen zwei Erbansprüche gegenüber: jener der Tochter und jener der Vorstiftung.
Der Erbrechtsstreit endete mit der Feststellung, dass die Tochter allein erbberechtigt war. Die Stiftung wurde mit ihrem Anspruch abgewiesen. Zusätzlich musste sie der Tochter 246.000 EUR samt Zinsen als Ersatz der Kosten des vorangegangenen Erbrechtsstreits zahlen.
Die Tochter verlangte diesen Kostenersatz anschließend nicht nur von der Stiftung, sondern persönlich von den Mitgliedern des ersten Stiftungsvorstands. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz gab diesem Begehren mit Teilurteil statt. Das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung.
Warum die Mitglieder des Stiftungsvorstands persönlich haften mussten
Eine Privatstiftung entsteht grundsätzlich erst mit ihrer Eintragung im Firmenbuch. Davor kann sie als sogenannte Vorstiftung bereits am Rechtsverkehr teilnehmen. Sie kann also Erklärungen abgeben, Verträge schließen oder ein Gerichtsverfahren führen.
Für Handlungen im Namen einer noch nicht eingetragenen Stiftung sieht das Privatstiftungsrecht jedoch eine besondere persönliche Haftung der handelnden Stiftungsvorstandsmitglieder vor. Die Mitglieder haften grundsätzlich unbeschränkt und solidarisch. Solidarisch bedeutet: Jedes einzelne Mitglied kann für den gesamten geschuldeten Betrag in Anspruch genommen werden.
Nach der Beurteilung des Obersten Gerichtshofs fiel auch die Erbantrittserklärung unter diese Haftungsregel. Eine Erbantrittserklärung ist keine bloße Formalität im Verlassenschaftsverfahren. Mit ihr wird verbindlich erklärt, dass ein bestimmtes Erbrecht beansprucht wird.
Die Vorstandsmitglieder konnten sich auch nicht darauf berufen, dass ein Rechtsanwalt mit der Vertretung beauftragt worden war. Wer als Organ einer Vorstiftung einen Rechtsanwalt mit der Abgabe einer Erbantrittserklärung und der Führung eines Erbrechtsstreits beauftragt, bleibt für diese Handlung rechtlich verantwortlich.
Der OGH stellte außerdem darauf ab, dass die Tochter rechtlich als außenstehende Dritte zur Stiftung einzustufen war. Eine Privatstiftung hat keine Eigentümer, Mitglieder oder Gesellschafter. Dass die Vorstiftung durch den Erbrechtsstreit möglicherweise eine spätere Vermögensgrundlage erhalten sollte, änderte an der Schutzwürdigkeit der Tochter nichts.
Der OGH bestätigte die Haftung im Verfahren selbst
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der beklagten Vorstandsmitglieder nicht Folge. In seiner Entscheidung OGH vom 26.01.2017, 3 Ob 247/16v, bestätigte er damit die Entscheidungen der Vorinstanzen.
Der OGH entschied in der Sache selbst und wies die Revision nicht bloß wegen einer fehlenden erheblichen Rechtsfrage zurück. Maßgeblich war, dass die Vorstandsmitglieder die Erbantrittserklärung im Namen der noch nicht eingetragenen Stiftung veranlasst hatten und dadurch der Erbrechtsstreit ausgelöst worden war.
Der Gerichtshof hob auch hervor, dass die Erbantrittserklärung für die Interessen der Stiftung nicht zwingend notwendig gewesen wäre. Die Stiftung hätte ihre Position im Nachlass gegebenenfalls auch über ein Vermächtnis verfolgen können. Ein Vermächtnis verschafft der begünstigten Person oder Organisation grundsätzlich einen Anspruch auf einen bestimmten Vermögensvorteil, nicht jedoch die Stellung als Erbe.
Wer dennoch den gesamten Nachlass als Erbe beansprucht, nimmt einen Erbrechtsstreit mit entsprechendem Kostenrisiko in Kauf. Dieses Risiko konnte hier auf die handelnden Vorstandsmitglieder durchschlagen.
Welche Rechtslage gilt bei einem Todesfall aus dem Jahr 2012?
Die Mutter der Klägerin starb im Jahr 2012. Für die erbrechtliche Beurteilung war daher die vor dem 1. Jänner 2017 geltende Rechtslage maßgeblich. Das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 gilt grundsätzlich für Todesfälle ab dem 1. Jänner 2017; die heutige erbrechtliche Rechtslage darf auf diesen Todesfall nicht ohne Weiteres übertragen werden.
Für die zentrale Frage der persönlichen Haftung ging es allerdings vor allem um das Privatstiftungsrecht und die rechtliche Verantwortung der Mitglieder des ersten Stiftungsvorstands. Die Entscheidung zeigt deshalb unabhängig von späteren Änderungen im Erbrecht, wie sorgfältig die Handlungen einer noch nicht eingetragenen Privatstiftung geprüft werden müssen.
Was bedeutet das für Betroffene in Wien?
Der Fall stammt aus Graz: Zuständig waren das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz und als Berufungsgericht das Oberlandesgericht Graz. Die vom OGH bestätigten Grundsätze zur Haftung von Vorstandsmitgliedern gelten österreichweit und damit auch in Wien.
Im Verlassenschaftsverfahren ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die verstorbene Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Abwicklung übernimmt ein Notar als Gerichtskommissär; bei ihm werden auch Erbantrittserklärungen abgegeben. Streitige Klagen, etwa Pflichtteilsklagen, werden je nach Streitwert bei einem Bezirksgericht oder beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebracht.
Was sollten Stiftungsvorstände und Erben vor einer Erklärung prüfen?
Wenn Sie gerade für eine noch nicht eingetragene Privatstiftung einen Nachlass beanspruchen wollen, sollte zuerst geklärt werden, ob tatsächlich ein Erbrecht erforderlich ist oder ein Vermächtnis ausreicht. Die Wahl zwischen diesen Möglichkeiten kann das Prozess- und Haftungsrisiko wesentlich beeinflussen.
Wenn Sie Mitglied des ersten Stiftungsvorstands sind, müssen Sie damit rechnen, für eigene Handlungen persönlich in Anspruch genommen zu werden. Das gilt auch dann, wenn ein Rechtsanwalt eingeschaltet wird. Entscheidend ist, wer die Erklärung im Namen der Vorstiftung veranlasst und welche rechtliche Wirkung sie hat.
Wenn Sie als Erbe oder Pflichtteilsberechtigte an einem Erbrechtsstreit beteiligt sind, sollten Sie nicht nur den Nachlasswert betrachten. Auch die möglichen Kosten eines verlorenen Verfahrens können erheblich sein. Erbantrittserklärungen, Vollmachten, letztwillige Verfügungen und der Schriftverkehr mit der Stiftung sollten vollständig gesichert werden.
Wenn die Stiftung bereits eingetragen ist, muss die Haftungslage getrennt von jener einer Vorstiftung geprüft werden. Gerade der Zeitpunkt der Eintragung und die konkrete Handlung im Verlassenschaftsverfahren können entscheidend sein.
Häufige Fragen zur Haftung bei einer Vorstiftung
Haften Stiftungsvorstandsmitglieder immer persönlich für Schulden der Stiftung?
Nein, die persönliche Haftung hängt von der konkreten rechtlichen Grundlage und der jeweiligen Handlung ab. Bei einer noch nicht eingetragenen Privatstiftung kann das Privatstiftungsrecht jedoch eine persönliche und solidarische Haftung der handelnden Vorstandsmitglieder vorsehen. Im Fall 3 Ob 247/16v betraf das die Abgabe einer Erbantrittserklärung und die dadurch ausgelösten Prozesskosten.
Kann ein Rechtsanwalt die persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder verhindern?
Nein, die Beauftragung eines Rechtsanwalts beseitigt die persönliche Verantwortlichkeit nicht automatisch. Die Vorstandsmitglieder bleiben dafür verantwortlich, dass im Namen der Vorstiftung eine bestimmte rechtlich verbindliche Erklärung abgegeben wird. Ob eine Haftung besteht, hängt von der konkreten Handlung und den Umständen ab.
Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn es um einen Erbrechts- oder Pflichtteilsstreit geht?
Das Verlassenschaftsverfahren führt das zuständige Bezirksgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort der verstorbenen Person. Streitige Klagen werden abhängig vom Streitwert bei einem Bezirksgericht oder beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebracht. Die Erbantrittserklärung wird im Verlassenschaftsverfahren beim Gerichtskommissär abgegeben.
Was ist der Unterschied zwischen Erbrecht und Vermächtnis?
Ein Erbe tritt grundsätzlich in die Rechtsstellung der verstorbenen Person ein und übernimmt den Nachlass als Gesamtheit. Ein Vermächtnis betrifft dagegen einen einzelnen Vermögensvorteil, etwa einen bestimmten Geldbetrag oder eine konkrete Sache. Im behandelten Fall war bedeutsam, dass die Stiftung ihre Interessen möglicherweise über ein Vermächtnis hätte verfolgen können, anstatt den gesamten Nachlass als Erbin zu beanspruchen.
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