Begräbniskosten bezahlt, aber nicht rechtzeitig angemeldet: Wann eine Nachlassforderung verloren gehen kann
Wer für das Begräbnis eines Angehörigen bezahlt, erwartet meist, dass diese Kosten aus dem Nachlass ersetzt werden. Ist die Verlassenschaft jedoch überschuldet, reicht die bloße Mitteilung an den Gerichtskommissär nicht immer aus. Eine Forderung muss rechtzeitig, nachvollziehbar und nachweisbar im Verlassenschaftsverfahren angemeldet werden.
Der Vater meldete seine Forderung erst nach der Verteilung des Nachlasses an
Der Erblasser war ledig und hinterließ keine Nachkommen. Er starb im Jahr 2021. Seine Eltern wären grundsätzlich als gesetzliche Erben berufen gewesen, traten die Erbschaft jedoch nicht an.
Der Nachlass bestand aus Aktiva von 8.143,97 Euro. Dem standen angemeldete Nachlassforderungen von insgesamt 7.661,21 Euro sowie die Kosten des Verlassenschaftsverfahrens gegenüber. Unter Einrechnung dieser Kosten war die Verlassenschaft überschuldet. Das vorhandene Vermögen reichte somit nicht aus, um alle Forderungen vollständig zu erfüllen.
Der Vater hatte nach eigenen Angaben die Begräbniskosten bezahlt. Er teilte dies dem Gerichtskommissär zunächst telefonisch mit. Eine schriftliche Forderungsanmeldung erfolgte jedoch erst, nachdem das Gericht den Nachlass bereits anderen Gläubigern zur Zahlung überlassen und verteilt hatte.
Daraufhin beantragte der Vater eine Änderung der bereits getroffenen Entscheidung. Das Erstgericht wies diesen Antrag ab. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien bestätigte die Entscheidung als Rekursgericht. Der Vater erhob dagegen einen Revisionsrekurs.
Warum die telefonische Mitteilung nicht genügte
In einer überschuldeten Verlassenschaft kann das vorhandene Vermögen unter bestimmten Voraussetzungen „an Zahlungs statt“ überlassen werden. Das bedeutet vereinfacht: Der Nachlass wird nicht regulär an Erben ausgefolgt, sondern zur Befriedigung der Nachlassgläubiger verwendet und nach den maßgeblichen Regeln verteilt.
Wer aus dem Nachlass Geld erhalten möchte, muss seine Forderung rechtzeitig anmelden. Dazu gehört nicht nur, dass die Forderung tatsächlich besteht. Sie muss dem Verfahren auch so mitgeteilt werden, dass sie berücksichtigt und anhand der Unterlagen geprüft werden kann.
§ 155 AußStrG regelt die Verständigung vor der Überlassung des Nachlasses an Zahlungs statt. Die Bestimmung soll aktenkundigen Gläubigern Gelegenheit geben, sich zu äußern und ihre Forderungen bekannt zu geben. Erhält ein Gläubiger eine solche Verständigung, muss er die darin eröffnete Möglichkeit zur Anmeldung seiner Forderung ernst nehmen.
Der Vater war nach den Feststellungen der Vorinstanzen entsprechend verständigt worden. Er hätte seine Forderung daher spätestens vor der Entscheidung über die Überlassung des Nachlasses schriftlich und nachvollziehbar anmelden müssen. Die bloße telefonische Mitteilung über die von ihm getragenen Begräbniskosten reichte unter diesen Umständen nicht aus.
Eine weitere Schwierigkeit bestand darin, dass das Telefonat zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht im Gerichtsakt dokumentiert war. Im Verlassenschaftsverfahren kommt es aber entscheidend darauf an, welche Informationen rechtzeitig und nachweisbar aktenkundig sind.
Ein Abänderungsantrag ist kein nachträglicher Ersatz für eine versäumte Anmeldung
Nach Rechtskraft einer Entscheidung kann eine Korrektur nur unter engen Voraussetzungen erreicht werden. § 73 AußStrG regelt den Abänderungsantrag. Dabei handelt es sich vereinfacht gesagt um einen Antrag, mit dem eine rechtskräftige Entscheidung wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel überprüft werden soll.
Wer einen solchen Antrag stellt, muss darlegen und beweisen, dass die neuen Tatsachen oder Beweismittel ohne eigenes Verschulden nicht schon früher vorgebracht werden konnten. Der Antrag soll nicht dazu dienen, eine Handlung nachzuholen, die trotz einer ausdrücklichen Verständigung unterblieben ist.
Die Vorinstanzen gingen davon aus, dass der Vater ausreichend Gelegenheit gehabt hätte, seine Forderung rechtzeitig anzumelden. Dass er dies unterließ und erst nach der Verteilung des Nachlasses schriftlich tätig wurde, wurde ihm daher zugerechnet.
Der Oberste Gerichtshof musste nicht abschließend klären, ob ein Fehler des Gerichtskommissärs eine verspätete Anmeldung unter besonderen Umständen entschuldigen könnte. Nach der Beurteilung der Vorinstanzen fehlte es bereits an einer ausreichenden Erklärung dafür, weshalb die Forderung trotz der Verständigung nicht rechtzeitig angemeldet worden war.
Was der OGH tatsächlich entschied
Der OGH wies den Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Er hob die Entscheidungen der Vorinstanzen nicht auf und traf keine neue inhaltliche Entscheidung über einen Ersatzanspruch des Vaters.
Der OGH hielt vielmehr die Beurteilung der Vorinstanzen für vertretbar. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt vereinfacht gesagt dann vor, wenn die Entscheidung von einer klärungsbedürftigen oder über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Rechtsfrage abhängt. Davon ging der OGH hier nicht aus.
Die Entscheidung stammt vom 19.09.2023 und ist als OGH vom 19.09.2023, 2 Ob 174/23m zitierfähig. Da der Erblasser im Jahr 2021 verstorben ist, ist für die materielle Erbrechtslage grundsätzlich das seit 1. Jänner 2017 geltende Erbrecht nach dem ErbRÄG 2015 maßgeblich. Im Mittelpunkt stand allerdings weder die gesetzliche Erbfolge noch ein Pflichtteil, sondern die rechtzeitige Anmeldung einer Forderung im Verlassenschaftsverfahren.
Was sollten Nachlassgläubiger jetzt beachten?
- Wenn Sie Begräbniskosten bezahlt haben: Melden Sie den Ersatzanspruch möglichst frühzeitig schriftlich an. Legen Sie Rechnungen, Zahlungsbelege und eine nachvollziehbare Aufstellung bei.
- Wenn Sie eine telefonische Auskunft erteilt haben: Verlassen Sie sich nicht darauf, dass das Gespräch automatisch als Forderungsanmeldung behandelt wird. Sorgen Sie für eine schriftliche Eingabe und bewahren Sie den Nachweis der Übermittlung auf.
- Wenn Sie eine gerichtliche Verständigung erhalten: Lesen Sie genau, welche Stellungnahme oder Anmeldung verlangt wird. Eine solche Verständigung kann entscheidend dafür sein, ob Ihre Forderung bei der Verteilung berücksichtigt wird.
- Wenn der Nachlass bereits verteilt wurde: Lassen Sie prüfen, ob die Voraussetzungen für eine weitere rechtliche Vorgehensweise vorliegen. Ein Abänderungsantrag ersetzt nicht ohne Weiteres eine versäumte Forderungsanmeldung.
Das gilt nicht nur für Begräbniskosten. Auch Auslagen für Pflege, medizinische Versorgung, die Wohnung oder andere Angelegenheiten der verstorbenen Person können Nachlassforderungen begründen. Entscheidend bleiben die konkrete Anspruchsgrundlage, die Belege und der Zeitpunkt der Anmeldung.
Was bedeutet das für Betroffene in Wien?
Der Fall wurde beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien und anschließend beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien behandelt. Die Grundsätze der Entscheidung gelten jedoch österreichweit und damit auch für Verlassenschaften in Wien.
Das Verlassenschaftsverfahren führt das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die verstorbene Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Abwicklung übernimmt ein Notar als Gerichtskommissär; bei ihm können auch Erbantrittserklärungen abgegeben werden. Streitige Klagen, etwa Pflichtteilsklagen, gehören je nach Streitwert vor ein Bezirksgericht oder vor das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Häufige Fragen zur Anmeldung einer Nachlassforderung
Reicht ein Telefonat mit dem Gerichtskommissär als Forderungsanmeldung?
Eine telefonische Mitteilung kann problematisch sein, wenn sie nicht ausreichend dokumentiert ist oder wesentliche Angaben zur Forderung fehlen. Im besprochenen Fall genügte die telefonische Information über die Begräbniskosten nicht. Sicherer ist eine schriftliche Anmeldung mit Belegen und einer klaren Bezeichnung des verlangten Ersatzes.
Kann ich Begräbniskosten aus dem Nachlass verlangen?
Das kann grundsätzlich möglich sein, hängt aber von den Umständen und der Höhe des Nachlasses ab. Bei einer überschuldeten Verlassenschaft werden nicht alle Forderungen vollständig erfüllt. Wer Ersatz beansprucht, muss die Forderung rechtzeitig anmelden und ihre Grundlage nachweisen.
Was kann ich tun, wenn der Nachlass bereits verteilt wurde?
Nach Rechtskraft einer Entscheidung bestehen nur eingeschränkte Korrekturmöglichkeiten. Ein Abänderungsantrag nach § 73 AußStrG setzt neue Tatsachen oder Beweismittel voraus, die nicht schon früher vorgebracht werden konnten. Wer eine Forderung trotz Verständigung nicht rechtzeitig angemeldet hat, kann diese Versäumnis nicht ohne Weiteres nachholen.
Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn eine Nachlassforderung strittig ist?
Das Verlassenschaftsverfahren selbst wird vom zuständigen Bezirksgericht geführt und durch den Gerichtskommissär abgewickelt. Geht es um eine streitige Klage, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Streitwert. Je nach Höhe kann ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig sein.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
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