Ein Testament kurz vor dem Tod – warum drei Kreuze über die Erbfolge entscheiden können
Ein schwer kranker Erblasser konnte seine linke Hand noch bewegen. Trotzdem wurde in einem späteren notariellen Testament festgehalten, dass er weder schreiben noch ein Handzeichen setzen könne. Diese Formulierung wurde für seine Ehefrau und seine Tochter entscheidend.
Die Tochter oder die Ehefrau: Zwei Testamente, eine Verlassenschaft
Der verstorbene Mann hatte zunächst seine Tochter zur Alleinerbin eingesetzt. Wenige Tage vor seinem Tod errichtete er während einer schweren Erkrankung vor einem Notar ein weiteres Testament. Darin bestimmte er seine Ehefrau zur Alleinerbin.
Im Notariatsakt wurde festgehalten, dass der Mann wegen seiner Erkrankung nicht schreiben und auch kein Handzeichen setzen könne. Nach den gerichtlichen Feststellungen konnte er seine linke Hand jedoch noch normal bewegen. Damit wäre es ihm zumindest möglich gewesen, eine Paraphe oder drei Kreuze anzubringen.
Nach dem Tod gaben sowohl die Tochter als auch die Ehefrau eine Erbantrittserklärung zum gesamten Nachlass ab. Die Tochter berief sich auf das frühere Testament. Die Ehefrau stützte ihr Erbrecht auf die spätere notarielle Verfügung. Das Bezirksgericht Leopoldstadt musste deshalb klären, welches Testament wirksam war.
Warum die Form des notariellen Testaments entscheidend war
Bei einem notariellen Testament wird der letzte Wille als Notariatsakt aufgenommen. Die notarielle Errichtung ersetzt aber nicht automatisch sämtliche Formanforderungen. Grundsätzlich müssen die Parteien einen solchen Akt unterschreiben.
Kann eine Person nicht unterschreiben, muss sie grundsätzlich ein Handzeichen setzen. Ein vollständiger Verzicht auf ein Handzeichen kommt nur in Betracht, wenn ein solches objektiv nicht möglich ist. Dieses Hindernis muss im Notariatsakt ausdrücklich angeführt werden. Zusätzlich müssen die Aktszeugen den entsprechenden Umstand bestätigen.
Entscheidend war daher nicht allein, welche Angaben der schwer kranke Mann gegenüber dem Notar gemacht hatte. Maßgeblich war, ob er tatsächlich außerstande war, ein Handzeichen zu setzen. Nach den Feststellungen konnte er seine linke Hand normal verwenden. Eine Paraphe oder drei Kreuze wären möglich gewesen.
Eine Unterschrift oder ein Handzeichen ist nicht erst dann unmöglich, wenn jede Bewegung ausgeschlossen ist. Die erforderliche körperliche Anstrengung kann im Einzelfall ebenfalls eine Rolle spielen. Dafür muss jedoch festgestellt sein, dass die Anstrengung außergewöhnlich und unzumutbar gewesen wäre. Dass der Mann Rechtshänder war und seine linke Hand weniger geschickt einsetzen konnte, reichte dafür nicht aus.
Was der Oberste Gerichtshof konkret entschied
Das Bezirksgericht hatte das Erbrecht der Tochter aufgrund des früheren Testaments festgestellt und die Erbantrittserklärung der Ehefrau zurückgewiesen. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht beurteilte die Sache anders: Es gab dem Rekurs der Ehefrau Folge und stellte ihr Erbrecht aufgrund des späteren notariellen Testaments fest.
Der Oberste Gerichtshof hob diese Änderung nicht bloß auf, sondern entschied in der Sache selbst. Er gab dem Revisionsrekurs der Tochter statt und stellte die Entscheidung des Bezirksgerichts wieder her. Das spätere notarielle Testament war wegen des Formfehlers unwirksam. Damit blieb das frühere Testament zugunsten der Tochter maßgeblich.
Die Entscheidung ist als OGH vom 27.06.2023, Geschäftszahl 2 Ob 106/23m zitierfähig. Sie stammt aus dem Jahr 2023 und ist daher keine aktuelle Entscheidung. Die Ehefrau muss der Tochter für das Rekurs- und Revisionsrekursverfahren 4.238,64 EUR an Kosten ersetzen, darin enthalten 706,44 EUR Umsatzsteuer. Dieser Betrag ist weder ein Nachlasswert noch eine Haftungsgrenze.
Ein eindeutiger letzter Wille heilt keinen Formfehler
Der Fall zeigt die Eigenständigkeit der Testamentsform. Selbst wenn feststeht, wen die verstorbene Person als Erben einsetzen wollte, muss die gesetzlich vorgeschriebene Form eingehalten werden. Die Angaben gegenüber dem Notar konnten den fehlenden oder zu Unrecht unterbliebenen Handzeichen nicht ersetzen.
Das Erbrecht nach dem ErbRÄG 2015 gilt für Todesfälle ab 1. Jänner 2017. Der Mann starb im Jahr 2020, weshalb diese Rechtslage anzuwenden war. Die Entscheidung betrifft allerdings vor allem die Form der notariellen Testamentserrichtung und nicht die Höhe eines Pflichtteils.
Ein notarielles Testament ist außerdem nicht mit einem fremdhändigen Testament gleichzusetzen. Beim fremdhändigen Testament nach § 579 ABGB – diese Bestimmung regelt die Form eines nicht selbst geschriebenen privaten Testaments – muss die testierende Person eigenhändig unterschreiben und einen eigenhändigen Zusatz anbringen, der den letzten Willen bestätigt. Zusätzlich müssen drei gleichzeitig anwesende Zeugen mit einem eigenhändigen Zusatz unterschreiben, der auf ihre Zeugeneigenschaft hinweist.
Bei einer schweren Erkrankung, Lähmung oder eingeschränkten Beweglichkeit muss daher frühzeitig geklärt werden, welche Form der Testamentserrichtung tatsächlich eingehalten werden kann. Ein Notariatsakt kann rechtlich besonders sicher wirken, bleibt aber an seine eigenen Formvorschriften gebunden.
Was bedeutet das für Betroffene in Wien?
Der Fall stammt aus einem Verfahren vor dem Bezirksgericht Leopoldstadt und dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien. Die Grundsätze des Obersten Gerichtshofs gelten österreichweit und damit auch für Erbinnen und Erben in Wien.
Das Verlassenschaftsverfahren führt das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die verstorbene Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Abwicklung übernimmt ein Notar als Gerichtskommissär; bei ihm werden auch Erbantrittserklärungen abgegeben. Streitige Klagen, etwa Pflichtteilsklagen, gehören je nach Streitwert vor ein Bezirksgericht oder vor das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Wenn Sie gerade vor einer ähnlichen Situation stehen
- Wenn kurz vor dem Tod ein neues Testament errichtet wurde: Prüfen Sie nicht nur den Inhalt, sondern auch den Errichtungsvorgang. War die testierende Person in der Lage zu unterschreiben oder ein Handzeichen zu setzen? Was wurde dazu im Notariatsakt festgehalten?
- Wenn mehrere Testamente vorhanden sind: Sichern Sie alle Originale oder beglaubigten Ausfertigungen. Ein späteres Testament verdrängt ein früheres nur, wenn es selbst wirksam errichtet wurde.
- Wenn die verstorbene Person schwer krank war: Ärztliche Unterlagen können für die Frage relevant sein, welche Bewegungen möglich und welche Anstrengungen zumutbar waren. Entscheidend sind die konkreten Feststellungen, nicht bloß allgemeine Hinweise auf eine Erkrankung.
- Wenn Sie pflichtteilsberechtigt sind: Trennen Sie die Erbenstellung von einem möglichen Pflichtteilsanspruch. Wer Erbe wird, ist eine andere Frage als jene, ob ein Kind oder eine Ehefrau trotz einer Enterbung einen Pflichtteil verlangen kann.
Welche Unterlagen sollten Sie jetzt prüfen?
- das frühere und das spätere Testament;
- den vollständigen Notariatsakt einschließlich der Angaben zur Unterschrift oder zum Handzeichen;
- ärztliche Unterlagen zum Gesundheitszustand und zur Beweglichkeit;
- die Namen und Wahrnehmungen der anwesenden Aktszeugen;
- Schriftverkehr mit dem Notariat, einem Krankenhaus oder Angehörigen;
- die gerichtlichen Feststellungen im Verlassenschaftsverfahren.
Wer die Formgültigkeit eines Testaments bestreitet, sollte die konkreten Einwendungen möglichst früh im Verlassenschaftsverfahren vorbringen. Das gilt ebenso für die Person, die sich auf ein späteres Testament beruft. Je genauer der Errichtungsvorgang dokumentiert ist, desto besser lässt sich beurteilen, ob die Verfügung wirksam ist.
Häufige Fragen zur Form eines notariellen Testaments
Kann ein notarielles Testament trotz fehlender Unterschrift gültig sein?
Eine fehlende Unterschrift kann unter bestimmten Voraussetzungen durch ein Handzeichen ersetzt werden. Ein vollständiger Verzicht auf Unterschrift und Handzeichen ist nur zulässig, wenn ein Handzeichen objektiv nicht möglich ist und dies ordnungsgemäß im Notariatsakt festgehalten sowie von den Aktszeugen bestätigt wird. Bloße Schwierigkeiten beim Schreiben reichen nicht automatisch aus.
Was gilt, wenn die verstorbene Person nur die linke Hand bewegen konnte?
Auch eine weniger geschickte Hand kann für eine Paraphe oder drei Kreuze ausreichen. Entscheidend ist, ob ein Handzeichen objektiv möglich war oder die dafür erforderliche Anstrengung außergewöhnlich und unzumutbar gewesen wäre. Die bloße Tatsache, dass die Person Rechtshänder war, beseitigt die Formpflicht nicht.
Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich das Erbrecht bestreiten möchte?
Das Verlassenschaftsverfahren führt das zuständige Bezirksgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt der verstorbenen Person. Ein Notar wickelt das Verfahren als Gerichtskommissär ab und nimmt Erbantrittserklärungen entgegen. Für eine streitige Klage, etwa eine Pflichtteilsklage, ist je nach Streitwert ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig.
Ist der letzte Wille trotz eines Formfehlers maßgeblich?
Nein, ein inhaltlich klarer letzter Wille kann einen zwingenden Formfehler nicht heilen. Ist das spätere Testament unwirksam, kann ein früheres Testament maßgeblich bleiben. Daneben ist gesondert zu prüfen, ob Personen ohne Erbenstellung Pflichtteilsansprüche haben.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Fragen zu Erbschaft, Testament oder Pflichtteil?
Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien berät Erben, Pflichtteilsberechtigte und Menschen, die ihren Nachlass regeln möchten. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.
