Schenkung auf den Todesfall: Warum vier Erben trotz einer Liegenschaftsversteigerung nicht den gesamten Betrag erhielten
Eine alte Vereinbarung über eine Liegenschaft, zwei Versteigerungen und ein Pflichtteilsanspruch trafen in diesem Erbrechtsstreit aufeinander. Die Entscheidung zeigt, wem ein Geldbetrag nach der Einantwortung zustehen kann – und warum sich der Anspruch durch eine Gegenforderung dennoch deutlich verringert.
Eine Liegenschaft wurde versteigert – was blieb den Erben?
Die Erblasserin hatte ihrer Tochter und ihrem Sohn eine Liegenschaft hinterlassen beziehungsweise war eine Liegenschaftshälfte dem Sohn aufgrund einer Vereinbarung auf den Todesfall zugedacht. Diese Vereinbarung war bereits 1994 abgeschlossen worden.
Die Erblasserin verstarb 2018. Ihr Sohn verstarb im Jahr 2020. Sein Hälfteanteil an der Liegenschaft war inzwischen im Zuge einer Zwangsversteigerung verloren gegangen; an die Stelle der Liegenschaft trat ein Geldbetrag.
Auch die verbliebene Liegenschaftshälfte wurde versteigert. Aus dieser Verwertung verblieben 104.862,50 EUR auf einem Treuhandkonto des ehemaligen Gerichtskommissärs. Die vier Kinder des verstorbenen Sohnes verlangten von der Tochter beziehungsweise Miterbin die Auszahlung des gesamten Betrags. Hilfsweise forderten sie jeweils 13.107,81 EUR.
Die Miterbin hielt dem entgegen, dass der Nachlass überschuldet sei. Zusätzlich machte sie einen eigenen Pflichtteilsanspruch geltend, weil die Schenkung auf den Todesfall bei der Berechnung ihres Pflichtteils berücksichtigt werden müsse.
Welche Ansprüche standen den vier Klägern zu?
Die vier Kläger wurden aufgrund der Einantwortung zu jeweils einem Achtel Erben. Die Beklagte wurde zur Hälfte eingeantwortet. Der Einantwortungsbeschluss legte damit fest, in welchem Verhältnis die Beteiligten am Nachlass beteiligt waren.
Der Oberste Gerichtshof unterschied zwischen dem Geldbetrag auf dem Treuhandkonto und dem Anspruch gegen die Miterbin. Eine teilbare Geldforderung zerfällt mit der Einantwortung grundsätzlich in selbstständige Teilforderungen. Jeder Erbe kann seinen eigenen Anteil geltend machen.
- Die vier Kläger konnten zusammen die Hälfte des Treuhandbetrags verlangen: 52.431,25 EUR.
- Dieser Betrag konnte direkt vom ehemaligen Gerichtskommissär gefordert werden.
- Für die andere Hälfte bestand ein Zahlungsanspruch gegen die Miterbin.
- Die Klage auf Feststellung eines „besseren Rechts“ und Zustimmung der Miterbin war für den direkt beim Gerichtskommissär liegenden Anteil nicht das passende rechtliche Mittel.
Der rechtskräftige Einantwortungsbeschluss legitimiert die Erben dabei ähnlich wie ein Beschluss über ein Bankguthaben. Eine Miterbin kann die Auszahlung des einem anderen Erben zustehenden Anteils daher nicht allein durch ihre Weigerung blockieren.
Warum die alte Vereinbarung nach zwei Rechtslagen beurteilt wurde
Für die Wirksamkeit und Form der Vereinbarung aus dem Jahr 1994 war das damals geltende Recht maßgeblich. Für die weiteren erbrechtlichen Folgen kam es hingegen auf den Todeszeitpunkt der Erblasserin an.
Da die Erblasserin 2018 verstarb, galt für diese Folgen das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015. Dieses gilt grundsätzlich für Todesfälle ab 1. Jänner 2017. Die alte Vereinbarung wurde daher nicht ausschließlich nach dem früheren Erbrecht beurteilt.
Die Unterscheidung ist wichtig: Der Zeitpunkt der Errichtung entscheidet über die Formwirksamkeit des Vertrags. Der Todeszeitpunkt bestimmt grundsätzlich die erbrechtlichen Folgen. § 1503 Abs 7 Z 5 ABGB stellt für letztwillige Verfügungen ausdrücklich auf den Errichtungszeitpunkt ab; für die hier maßgeblichen weiteren erbrechtlichen Wirkungen war dagegen der Tod der Erblasserin im Jahr 2018 entscheidend.
Eine Schenkung auf den Todesfall ist nach heutiger Rechtslage grundsätzlich ein Vertrag. Wird der versprochene Gegenstand nicht mehr herausgegeben, weil er beispielsweise versteigert wurde, kann der an seine Stelle getretene Geldbetrag maßgeblich sein. Dieser Ersatzwert wird auch als stellvertretendes commodum bezeichnet.
Eine behauptete Überschuldung genügt nicht
Die Beklagte berief sich auf eine Überschuldung der Verlassenschaft. Der OGH ließ dieses Argument nicht auf Basis einer bloßen Behauptung gelten. Eine Überschuldung muss konkret dargelegt und bewiesen werden.
Das Inventar im Verlassenschaftsverfahren hat eine Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich. Diese Vermutung kann widerlegt werden. Dafür braucht es aber nachvollziehbare Unterlagen und konkrete Angaben zu den angeblichen Schulden. Der bloße Hinweis auf eine bedingte Erbantrittserklärung oder eine mögliche Überschuldung reicht nicht aus.
Außerdem berücksichtigte der OGH eine Forderung der Verlassenschaft gegen die Beklagte in Höhe von 27.707,37 EUR. Nach den Feststellungen hatte sie diesen Betrag an sich genommen, ohne dass er der Verlassenschaft zugutekam.
Der Pflichtteil der Miterbin verringerte den Zahlungsanspruch
Die Beklagte war selbst pflichtteilsberechtigtes Kind der Erblasserin. Bei der Berechnung ihres Pflichtteils musste die Schenkung auf den Todesfall berücksichtigt werden. Entscheidend war, dass der Vermögensvorteil durch den Tod der Erblasserin rechtlich bereits angefallen war, auch wenn der Geldbetrag noch nicht ausgezahlt worden war.
Der OGH legte folgende Berechnung zugrunde:
- Reiner Nachlass: 12.725,44 EUR
- Hinzuzurechnender Wert der Schenkung auf den Todesfall: 104.862,50 EUR
- Pflichtteilsbemessungsgrundlage: 117.587,94 EUR
- Pflichtteil der Beklagten daraus: 29.396,99 EUR
- Nach Abzug ihres Anteils am reinen Nachlass verbleibend: 23.034,27 EUR
Das entsprach 5.758,57 EUR je Kläger. Die Beklagte musste sich allerdings auch die Forderung der Verlassenschaft wegen des von ihr erhaltenen Betrags entgegenhalten lassen. Dadurch reduzierte sich ihre Gegenforderung auf 2.295,52 EUR je Kläger.
Vom zuvor zugesprochenen Betrag von 13.107,81 EUR je Kläger blieben daher 10.812,29 EUR je Kläger übrig. Insgesamt erhielten die vier Kläger 43.249,16 EUR samt 4 % Zinsen ab 18. November 2020. Zusätzlich konnten sie insgesamt 52.431,25 EUR direkt vom ehemaligen Gerichtskommissär verlangen.
Was der OGH tatsächlich entschied
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz hatte den Klägern zunächst das bessere Recht am anteiligen Versteigerungserlös zugesprochen. Das Oberlandesgericht Graz wies die Hauptbegehren ab und sprach stattdessen 13.107,81 EUR je Kläger zu.
Der OGH entschied in der Sache selbst. In seiner Entscheidung vom OGH vom 16.05.2023, 2 Ob 59/23z, bestätigte er die Abweisung der Hauptbegehren, reduzierte den Zahlungsanspruch aber wegen der berechtigten Gegenforderung der Beklagten auf 10.812,29 EUR je Kläger. Es kam zu keiner Aufhebung und keiner Zurückverweisung.
Auch das Argument, der Sohn habe seinen Anspruch wegen der fehlenden Eintragung seines Eigentums im Grundbuch verloren, überzeugte den OGH nicht. Die bloße längere Nichtausübung eines Anspruchs führt grundsätzlich nicht automatisch zu dessen Verlust.
Was bedeutet das für Betroffene in Wien?
Der Fall stammt aus der Steiermark: Erstgericht war das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, Berufungsgericht das Oberlandesgericht Graz. Die vom OGH entwickelten Grundsätze gelten österreichweit und damit auch in Wien.
Das Verlassenschaftsverfahren führt das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die verstorbene Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Abwicklung übernimmt ein Notar als Gerichtskommissär; bei ihm werden auch Erbantrittserklärungen abgegeben. Streitige Klagen, etwa Pflichtteilsklagen, gehören je nach Streitwert vor ein Bezirksgericht oder vor das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Wann eine genaue Prüfung besonders wichtig ist
Wenn Sie gerade eine alte Vereinbarung über eine Liegenschaft prüfen, sollten Sie Errichtungszeitpunkt und Todeszeitpunkt getrennt betrachten. Für die Formwirksamkeit kann das frühere Recht gelten, für Pflichtteil und Anrechnung hingegen das Recht zum Todeszeitpunkt.
Wenn Sie nach einer Einantwortung eine Geldforderung geerbt haben, kann Ihnen ein eigener Anteil zustehen, ohne dass alle Miterben gemeinsam klagen müssen. Das gilt jedoch nicht automatisch für jede Nachlasssache: Bei körperlichen Nachlassgegenständen können andere Regeln gelten.
Wenn ein Miterbe eine Überschuldung behauptet, kommt es auf konkrete Nachweise an. Prüfen Sie deshalb das Inventar, vorhandene Forderungen, Verbindlichkeiten und Zahlungsbelege.
Wenn eine Schenkung auf den Todesfall oder eine andere größere Zuwendung vorliegt, muss außerdem geprüft werden, ob dadurch Pflichtteilsansprüche entstehen oder sich erhöhen. Eine Berechnung allein anhand des im Nachlass vorhandenen Kontoguthabens kann zu kurz greifen.
Häufige Fragen zur Schenkung auf den Todesfall
Was passiert mit einer Schenkung auf den Todesfall, wenn die Liegenschaft versteigert wurde?
Ist die Vereinbarung wirksam, kann der an die Stelle der Liegenschaft getretene Geldbetrag maßgeblich sein. Der Anspruch geht durch die Versteigerung nicht automatisch unter. Entscheidend sind der konkrete Vertrag, die Eigentums- und Verfahrenslage sowie der Zeitpunkt des Todes.
Kann ein einzelner Miterbe seinen Anteil an einer Geldforderung selbst verlangen?
Bei einer teilbaren Geldforderung kann die Forderung mit der Einantwortung grundsätzlich in selbstständige Teilforderungen zerfallen. Jeder Erbe kann dann seinen eigenen Anteil geltend machen. Bei einer körperlichen Nachlasssache kann hingegen ein gemeinsames Vorgehen erforderlich sein.
Kann eine Pflichtteilsforderung gegen den Anspruch anderer Erben aufgerechnet werden?
Eine pflichtteilsberechtigte Miterbin kann verlangen, dass eine Schenkung auf den Todesfall bei der Pflichtteilsberechnung berücksichtigt wird. Dadurch kann sich der Zahlungsanspruch anderer Erben verringern. Eigene Forderungen der Verlassenschaft gegen diese Miterbin müssen bei der Berechnung ebenfalls berücksichtigt werden.
Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich meinen Pflichtteil einklagen möchte?
Das zuständige Gericht richtet sich bei einer Pflichtteilsklage grundsätzlich nach dem Streitwert. Je nach Höhe des Anspruchs ist ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig. Das Verlassenschaftsverfahren selbst wird davon getrennt beim zuständigen Bezirksgericht abgewickelt.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Fragen zu Erbschaft, Testament oder Pflichtteil?
Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien berät Erben, Pflichtteilsberechtigte und Menschen, die ihren Nachlass regeln möchten. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.
