Unternehmensanteile im Nachlass: Warum minderjährige Erben nicht einfach zustimmen können
Ein Vater hinterlässt Beteiligungen an Familienunternehmen. Sein volljähriger Sohn soll diese nach einem Kodizill übernehmen. Gleichzeitig sind zwei minderjährige Kinder am Nachlass beteiligt. Darf der Nachlass die Gesellschaftsanteile ohne weitere Genehmigung übertragen?
Ein Kodizill, zwei minderjährige Kinder und ein Familienunternehmen
Ein Mann war maßgeblich an mehreren Familienunternehmen beteiligt. Er starb am 18. Jänner 2019 ohne Testament, hatte jedoch bereits im Jahr 2015 ein notarielles Kodizill errichtet. Darin vermachte er seine Beteiligungen an zwei Kommanditgesellschaften seinem volljährigen Sohn. Zugleich sollten auch seine minderjährigen Kinder am Unternehmen beteiligt werden.
Nach dem Tod schlossen die Erben mit dem volljährigen Sohn eine Vereinbarung. Danach sollten diesem die jeweiligen einprozentigen Gesellschaftsanteile übertragen werden. Die beiden minderjährigen Kinder wollten diese Übertragung später nicht mehr akzeptieren. Ihre Mutter war in die pflegschaftsrechtliche Beurteilung einbezogen.
Das Bezirksgericht genehmigte die Vereinbarung zunächst. Nach einer Aufhebung im ersten Rechtsgang kam es später zu dem Ergebnis, dass keine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung erforderlich sei. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien bestätigte diese Beurteilung.
Warum der Nachlass die Gesellschaftsanteile nicht automatisch übertragen durfte
Gesellschaftsverträge und letztwillige Verfügungen regeln unterschiedliche Bereiche. Ein Gesellschaftsvertrag kann vorsehen, dass Erben beim Tod eines Gesellschafters nicht in die Gesellschaft eintreten, sondern eine Abfindung erhalten. Das Gesellschaftsvermögen wächst dann möglicherweise dem verbleibenden Gesellschafter an.
Ein Testament oder Kodizill kann solche gesellschaftsvertraglichen Regeln grundsätzlich nicht einseitig beseitigen. Der Oberste Gerichtshof stellte in diesem Fall jedoch fest, dass der Verstorbene die Gesellschaftsverträge durch sein Verhalten und seine letztwillige Verfügung schlüssig geändert hatte. Sein Wille sei darauf gerichtet gewesen, dass der volljährige Sohn die Unternehmensbeteiligungen und die Gesellschafterstellung übernimmt.
Die Gesellschaften sollten daher zunächst mit dem ruhenden Nachlass und später mit den Erben fortgeführt werden. Die Beteiligungen fielen zunächst in den Nachlass. Der volljährige Sohn erwarb sie nicht automatisch allein aufgrund des Kodizills. Er benötigte dafür ein Übertragungsgeschäft mit dem Nachlass beziehungsweise den Erben.
Der Schutz minderjähriger Erben endet nicht beim ruhenden Nachlass
Während des Verlassenschaftsverfahrens wird der Nachlass grundsätzlich von den Erben verwaltet und vertreten, die Erbantrittserklärungen abgegeben haben. Sind minderjährige Kinder beteiligt, handeln ihre gesetzlichen Vertreter oder ein bestellter Kollisionskurator für sie.
Entscheidend war: Auch wenn in der Vereinbarung formal der Nachlass und nicht unmittelbar die Kinder als Gesellschafter auftraten, blieben die Schutzvorschriften zugunsten der Minderjährigen anwendbar. Die endgültige Übertragung von Gesellschaftsanteilen ist keine gewöhnliche laufende Vermögensverwaltung. Sie betrifft eine wesentliche Veränderung des Vermögens und liegt außerhalb des ordentlichen Wirtschaftsbetriebs.
Deshalb waren zwei Prüfungen auseinanderzuhalten. Das Verlassenschaftsgericht prüft, ob eine Maßnahme für den Nachlass nicht offenbar nachteilig ist. Das Pflegschaftsgericht muss zusätzlich beurteilen, ob die konkrete Maßnahme dem Interesse und dem Wohl der minderjährigen Kinder entspricht.
Warum der OGH die Übertragung trotzdem genehmigte
Der Oberste Gerichtshof erteilte die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung letztlich selbst und änderte damit die Entscheidungen der Vorinstanzen ab. Er hielt die Genehmigung für erforderlich, kam aber nach eigener Prüfung zum Ergebnis, dass sie erteilt werden konnte.
Die unentgeltliche Übertragung der Gesellschaftsanteile war nach der Beurteilung des OGH keine zusätzliche Schenkung zulasten der Kinder. Sie diente vielmehr der Erfüllung des wirksamen und fälligen Vermächtnisses des Verstorbenen. Hätte der Nachlass die Übertragung verweigert, hätte der Vermächtnisnehmer seinen Anspruch gerichtlich durchsetzen können. Dadurch hätten weitere Kosten und Verzugsfolgen entstehen können.
Dass die Kinder mit der Geschäftsführung des volljährigen Sohnes unzufrieden waren, änderte an dieser Beurteilung nichts. Diese Einwände betrafen nicht die entscheidende Frage, ob der Nachlass das wirksam angeordnete Vermächtnis erfüllen musste.
Die Entscheidung ist der Beschluss OGH vom 25.01.2023, Geschaeftszahl 6 Ob 143/22f. Es handelt sich damit nicht um eine aktuelle Entscheidung, sondern um eine Entscheidung aus dem Jahr 2023.
Welche erbrechtliche Übergangsregel galt?
Der Mann starb im Jahr 2019. Für die erbrechtliche Beurteilung war daher grundsätzlich das seit 1. Jänner 2017 geltende Erbrecht nach dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 maßgeblich. Dass das Kodizill bereits 2015 errichtet wurde, führt nicht automatisch zur Anwendung des alten Erbrechts.
Für die allgemeine Erbrechtslage kommt es grundsätzlich auf den Todeszeitpunkt an. Für die Form einer letztwilligen Verfügung ist hingegen der Errichtungszeitpunkt entscheidend. Im Verfahren stand allerdings nicht die Form des Kodizills im Mittelpunkt, sondern das Zusammenspiel von Vermächtnis, Gesellschaftsverträgen und dem Schutz minderjähriger Erben.
Was bedeutet die Entscheidung für Familienunternehmen?
Wenn Sie Unternehmensanteile vererben oder einem bestimmten Kind zukommen lassen möchten, genügt eine letztwillige Verfügung allein möglicherweise nicht. Auch die Gesellschaftsverträge müssen geprüft werden. Besonders wichtig sind Regelungen darüber, ob Erben Gesellschafter werden, eine Abfindung erhalten oder die Gesellschaft mit einer bestimmten Person fortgesetzt wird.
Wenn Sie als volljähriger Vermächtnisnehmer eine Beteiligung aus einer Verlassenschaft übernehmen sollen, muss geprüft werden, ob zunächst ein Übertragungsgeschäft mit dem Nachlass erforderlich ist. Das Kodizill verschafft nicht in jedem Fall automatisch die Gesellschafterstellung.
Wenn minderjährige Kinder zum Nachlass gehören, sollten Vereinbarungen über Gesellschaftsanteile nicht wie eine gewöhnliche Vermögensverwaltung behandelt werden. Neben der verlassenschaftsgerichtlichen Prüfung kann eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung erforderlich sein. Dabei muss nachvollziehbar sein, weshalb die Vereinbarung dem Wohl der Kinder entspricht.
Wenn die Kinder oder ihre gesetzliche Vertretung die Unternehmensführung kritisieren, ist außerdem zwischen zwei Fragen zu unterscheiden: Einerseits geht es um die Erfüllung des Vermächtnisses. Andererseits können daneben gesellschaftsrechtliche Fragen zur Geschäftsführung bestehen. Nicht jede Unzufriedenheit mit der Unternehmensführung verhindert daher die Übertragung eines wirksam vermachten Anteils.
Was sollte vor einer Übertragung geprüft werden?
- Welche Folgen sieht der Gesellschaftsvertrag für den Tod eines Gesellschafters vor?
- Sollen die Erben Gesellschafter werden oder nur eine Abfindung erhalten?
- Passt die letztwillige Verfügung zu den gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen?
- Wurde der tatsächliche Wille des Verstorbenen auch durch sein Verhalten und die Vereinbarungen der Gesellschafter bestätigt?
- Sind minderjährige Erben beteiligt?
- Ist neben der Genehmigung im Verlassenschaftsverfahren eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung notwendig?
- Welche Folgen hätte es für den Nachlass, wenn das Vermächtnis nicht erfüllt würde?
Was bedeutet das für Betroffene in Wien?
Der Fall wurde beim Bezirksgericht Liesing verhandelt; als Rekursgericht war das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig. Die vom OGH entwickelten Grundsätze gelten österreichweit und damit auch für Verlassenschaften in Wien.
Das Verlassenschaftsverfahren führt das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die verstorbene Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Abwicklung übernimmt ein Notar als Gerichtskommissär; bei ihm werden auch Erbantrittserklärungen abgegeben. Streitige Klagen, etwa Pflichtteilsklagen, gelangen je nach Streitwert an ein Bezirksgericht oder an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Häufige Fragen zu Vermächtnissen und minderjährigen Erben
Braucht die Übertragung von Gesellschaftsanteilen auf ein Kind immer eine gerichtliche Genehmigung?
Das hängt von der konkreten Gestaltung und von der Beteiligung minderjähriger Erben ab. Eine endgültige Übertragung von Gesellschaftsanteilen kann außerhalb der gewöhnlichen Vermögensverwaltung liegen. Dann kann zusätzlich zur verlassenschaftsgerichtlichen Genehmigung eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung erforderlich sein.
Erwirbt ein Vermächtnisnehmer die Gesellschaftsanteile automatisch?
Nicht unbedingt. Ein Kodizill oder Testament kann den Anspruch auf Übertragung begründen, ersetzt aber nicht in jedem Fall das notwendige Übertragungsgeschäft. Auch der Gesellschaftsvertrag und die tatsächliche rechtliche Stellung des Verstorbenen sind zu prüfen.
Kann ein minderjähriges Kind die Erfüllung eines Vermächtnisses verhindern?
Die Einwände des Kindes müssen im Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden. Maßgeblich ist jedoch, ob die Übertragung rechtlich geschuldet ist und dem Wohl des Kindes beziehungsweise dem Interesse des Nachlasses entspricht. Eine Ablehnung ist nicht allein deshalb geboten, weil das Kind mit der Geschäftsführung des Vermächtnisnehmers unzufrieden ist.
Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn es Streit über ein Vermächtnis gibt?
Das Verlassenschaftsverfahren führt das zuständige Bezirksgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt der verstorbenen Person. Für eine streitige Klage, etwa auf Erfüllung eines Vermächtnisses oder Zahlung eines Pflichtteils, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Streitwert. Je nach Höhe ist ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig.
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