Pflichtteil und Kurator: Warum acht Kinder eine Nacherbenbestellung nicht bekämpfen konnten
Wenn ein Testament Liegenschaften über mehrere Generationen bindet, kann im Verlassenschaftsverfahren ein Kurator für noch ungeborene oder noch nicht gezeugte Nacherben bestellt werden. Pflichtteilsberechtigte können eine solche Entscheidung aber nicht automatisch anfechten – auch dann nicht, wenn sie eine Verringerung des Nachlasses und damit ihres Pflichtteils befürchten.
Ein Testament mit Folgen für mehrere Generationen
Der 2018 verstorbene Erblasser hatte seine acht Kinder zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt. Gleichzeitig bestimmte er, dass bestimmte Liegenschaften nach dem Tod eines Kindes an dessen leibliche Nachkommen weiterfallen sollten.
Für den Fall, dass ein Kind keine leiblichen Nachkommen hinterlässt, setzte der Erblasser die übrigen Kinder als Ersatzerben ein. Damit enthielt das Testament Regelungen, die nicht nur die unmittelbar eingesetzten Erben, sondern auch mögliche spätere Erben betrafen.
Im Verlassenschaftsverfahren wollten die acht Kinder das Liegenschaftsvermögen im Rahmen einer Vereinbarung aufteilen. Sie wollten nur den Pflichtteil beanspruchen und die Nacherbschaft ablehnen. Das Erstgericht bestellte dennoch von Amts wegen einen Kurator für jene Nacherben, die noch nicht geboren oder noch nicht gezeugt waren.
Die Kinder wollten dagegen vorgehen. Sie befürchteten, dass die Kosten des Kurators als Nachlassverbindlichkeiten den Wert der Verlassenschaft verringern könnten. Dadurch könnte sich auch die Grundlage für die Berechnung ihrer Pflichtteile verkleinern.
Warum der Pflichtteil nicht automatisch ein umfassendes Rekursrecht gibt
Der Pflichtteil ist eine gesetzlich geschützte Mindestbeteiligung bestimmter naher Angehöriger am Wert der Verlassenschaft. Pflichtteilsberechtigte sind aber nicht in jeder Frage des Verlassenschaftsverfahrens Parteien mit uneingeschränkten Anfechtungsrechten.
Ihre verfahrensrechtliche Stellung umfasst insbesondere bestimmte Schutzrechte. Sie können etwa bei Schätzungen anwesend sein. Unter Voraussetzungen können sie die Errichtung eines Inventars verlangen. Außerdem können sie eine Nachlassseparation beantragen, also die Trennung des Nachlasses vom Vermögen der Erben, wenn dies zur Sicherung ihrer Ansprüche erforderlich ist.
Aus diesen Rechten folgt jedoch kein allgemeines Recht, jede Entscheidung im Verlassenschaftsverfahren mit einem Rekurs zu bekämpfen. Maßgeblich ist vielmehr, ob eine gesetzlich geschützte eigene Position unmittelbar betroffen ist.
Die Bestellung eines Kurators für mögliche Nacherben betrifft in erster Linie die Interessen dieser Nacherben. Der Kurator soll Personen vertreten, die noch nicht geboren oder noch nicht gezeugt sind und ihre Rechte deshalb nicht selbst wahrnehmen können.
Die Pflichtteilsberechtigten sind von der Verwaltung des Verlassenschaftsvermögens grundsätzlich ausgeschlossen. Dazu zählt auch die Entscheidung, ob zum Schutz möglicher Nacherben ein Kurator bestellt wird. Eine bloß mittelbare wirtschaftliche Auswirkung reicht für ein eigenes Rekursrecht nicht aus.
Was der OGH tatsächlich geprüft hat
Das Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht wies den Rekurs der Kinder als unzulässig zurück. Gegen diese Entscheidung richteten sich die acht Kinder mit einem außerordentlichen Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof.
Der OGH hielt die Beurteilung des Rekursgerichts für vertretbar und wies den außerordentlichen Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Zitiert wird die Entscheidung als OGH vom 17.01.2023, 2 Ob 238/22x. Sie stammt damit aus dem Jahr 2023 und ist nicht als aktuelle Entscheidung zu bezeichnen.
Der OGH entschied nicht inhaltlich, ob die Kuratorenbestellung wirtschaftlich sinnvoll oder in jeder Hinsicht richtig war. Er prüfte vielmehr, ob die Kinder diese Maßnahme überhaupt mit einem Rekurs bekämpfen durften. Das verneinte der OGH, weil ihre Stellung als Pflichtteilsberechtigte durch die Kuratorenbestellung nicht unmittelbar betroffen war.
Das Gericht unterschied dabei zwischen Pflichtteilsberechtigten und Erben, die eine Erbantrittserklärung abgegeben haben. Eine Erbantrittserklärung ist die Erklärung, dass eine Person die Erbschaft antreten will. Für einen solchen Erben kann ein Rekurs gegen die Bestellung eines Kurators möglich sein, wenn die eigene Stellung als Erbe unmittelbar berührt wird.
Aus der bloßen Möglichkeit, dass Kuratorkosten den Nachlass verringern und dadurch mittelbar auch die Pflichtteilsbemessung beeinflussen, folgt ein solches Rekursrecht für Pflichtteilsberechtigte jedoch nicht.
Welche Bedeutung hat die Entscheidung für ähnliche Verlassenschaften?
Eine Nacherbschaft bedeutet vereinfacht, dass eine Person zunächst erbt, das Ererbte aber später an eine weitere Person fallen soll. Das Testament kann den Eintritt der Nacherbschaft beispielsweise vom Tod des ersten Erben abhängig machen. Sind die später vorgesehenen Personen noch nicht geboren oder noch nicht gezeugt, kann ihre Vertretung durch einen Kurator erforderlich sein.
Für Familien mit Liegenschaften ist die Entscheidung besonders bedeutsam. Eine Vereinbarung über die Aufteilung des Vermögens kann nicht losgelöst vom Testament betrachtet werden. Zunächst muss geklärt werden, ob eine Nacherbschaft, ein Ersatzerbe oder lediglich eine andere letztwillige Anordnung vorliegt.
Wenn Sie gerade eine Vereinbarung über eine Liegenschaft vorbereiten, sollte geprüft werden, ob diese Vereinbarung die Rechte möglicher Nacherben berührt. Auch eine Erklärung, nur den Pflichtteil beanspruchen zu wollen, kann unterschiedliche rechtliche Folgen haben. Sie kann nicht ohne Weiteres mit einer Ausschlagung, einer Entschlagung oder einem Verzicht gleichgesetzt werden.
Wenn Sie Pflichtteilsberechtigte sind und eine gerichtliche Maßnahme die Verlassenschaftskosten erhöht, bedeutet das nicht automatisch, dass Sie dagegen Rekurs erheben können. Entscheidend ist die konkrete gesetzliche Stellung: Sind Sie nur Pflichtteilsberechtigte oder haben Sie auch eine Erbantrittserklärung abgegeben?
Wenn Sie mögliche Nacherben vertreten oder deren Interessen betroffen sind, sollte außerdem geklärt werden, ob eine Kuratorenbestellung erforderlich ist und welchen Umfang die Vertretung hat. Die Interessen der Pflichtteilsberechtigten und jene der Nacherben können dabei auseinanderfallen.
Was bedeutet der Fall für Betroffene in Wien?
Der Fall stammt aus Vorarlberg. Die vom OGH bestätigten Grundsätze gelten jedoch österreichweit und damit auch in Wien. Das Verlassenschaftsverfahren führt das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die verstorbene Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte; die Abwicklung übernimmt ein Notar als Gerichtskommissär.
Erbantrittserklärungen werden beim Gerichtskommissär abgegeben. Streitige Klagen, etwa Pflichtteilsklagen, gehen je nach Streitwert an ein Bezirksgericht oder an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Häufige Fragen zum Pflichtteil und zur Kuratorenbestellung
Kann ich als Pflichtteilsberechtigte oder Pflichtteilsberechtigter gegen einen Kurator Rekurs erheben?
Nicht allein deshalb, weil die Kuratorenkosten den Nachlass und möglicherweise auch den Pflichtteil vermindern. Nach der Entscheidung des OGH besteht für Pflichtteilsberechtigte in dieser Konstellation kein eigenes Rekursrecht. Anders kann die Beurteilung ausfallen, wenn eine Person zusätzlich Erbe ist und eine Erbantrittserklärung abgegeben hat.
Warum wird ein Kurator für noch nicht geborene Nacherben bestellt?
Personen, die noch nicht geboren oder noch nicht gezeugt sind, können ihre Rechte nicht selbst wahrnehmen. Der Kurator soll ihre möglichen Interessen im Verlassenschaftsverfahren schützen. Das betrifft insbesondere Fälle, in denen ein Testament Liegenschaften oder anderes Vermögen einer späteren Generation zuweist.
Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich meinen Pflichtteil einklagen muss?
Das hängt vom Streitwert ab. Eine Pflichtteilsklage geht je nach Streitwert an ein Bezirksgericht oder an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien. Das Verlassenschaftsverfahren selbst wird hingegen vom zuständigen Bezirksgericht geführt und durch einen Notar als Gerichtskommissär abgewickelt.
Gilt die Entscheidung auch für Todesfälle nach dem Jahr 2017?
Der Erblasser starb im Jahr 2018. Für die Erbrechtslage war daher grundsätzlich das seit 1. Jänner 2017 geltende Recht nach dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 maßgeblich. Die Entscheidung befasst sich allerdings vor allem mit der verfahrensrechtlichen Frage, welche Stellung Pflichtteilsberechtigte im Verlassenschaftsverfahren haben.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Fragen zu Erbschaft, Testament oder Pflichtteil?
Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien berät Erben, Pflichtteilsberechtigte und Menschen, die ihren Nachlass regeln möchten. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.
