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Testament ohne gerichtliche Hinterlegung: Was gilt?

Erbrechtsprozesse in Wien und in ganz Österreich.

Wenn die Hinterlegung scheitert: Warum ein altes Testament trotzdem gelten kann

Ein Mann hinterlässt ein handschriftliches Testament, setzt darin einen Alleinerben ein und verwahrt die Urkunde bei Gericht. Später stellt sich heraus, dass die gerichtliche Hinterlegung nicht ordnungsgemäß dokumentiert wurde. Ist damit auch das Testament unwirksam?

Die Nichte sollte gesetzliche Erbin sein – zunächst

Nach dem Tod des Erblassers im Jahr 2021 lag eine letztwillige Verfügung aus dem Jahr 1994 vor. Der Erblasser hatte den Text vollständig selbst handschriftlich verfasst und eigenhändig unterschrieben. Darin setzte er einen Mann als Alleinerben ein. Außerdem hinterließ er eine Nichte.

Die Urkunde war bei Gericht in einem verschlossenen Kuvert hinterlegt worden. Allerdings fehlten eine gerichtliche Unterschrift und ein Protokoll über die Hinterlegung. Das Bezirksgericht Neulengbach hielt die letztwillige Verfügung deshalb zunächst für unwirksam. Es stellte das gesetzliche Erbrecht der Nichte fest und wies die Erbantrittserklärung des eingesetzten Alleinerben zurück.

Das Landesgericht St. Pölten als Rekursgericht beurteilte die Situation anders. Es hob die Entscheidung auf und verlangte weitere Erhebungen. Nach seiner Auffassung konnte die Urkunde trotz der mangelhaften gerichtlichen Hinterlegung als eigenhändiges Testament gültig sein. Noch zu prüfen waren allerdings Einwände, wonach sich der Erblasser bei der Errichtung geirrt haben könnte oder der eingesetzte Erbe erbunwürdig sei.

Welche Form hatte das Testament tatsächlich?

Ein eigenhändiges Testament ist eine letztwillige Verfügung, die die testierende Person vollständig selbst schreibt und eigenhändig unterschreibt. Die handschriftliche Errichtung und die Unterschrift waren hier bereits im Jahr 1994 gegeben.

Der Erblasser hatte offenbar zusätzlich eine gerichtliche Verwahrung gewählt. Für ein gerichtliches Testament galten jedoch weitere Förmlichkeiten. Weil diese bei der Hinterlegung nicht eingehalten worden waren, war die Urkunde als gerichtliches Testament nicht ordnungsgemäß errichtet oder verwahrt.

Der entscheidende rechtliche Gedanke lautet aber: Ein Formfehler bei der beabsichtigten Testamentsart macht eine letztwillige Verfügung nicht zwingend insgesamt unwirksam. Erfüllt der Text die Anforderungen einer anderen gesetzlich zulässigen Testamentsform, kann er als diese andere Form bestehen bleiben. In diesem Fall kam daher die Anerkennung als eigenhändiges Privattestament in Betracht.

Für die Gültigkeit war außerdem nicht ausschlaggebend, ob der Erblasser ausdrücklich ein gerichtliches Testament errichten wollte. Entscheidend war vielmehr, ob sein Wille, den Mann zum Erben einzusetzen, aus der Urkunde ausreichend klar hervorging und ob zumindest die Voraussetzungen eines eigenhändigen Testaments erfüllt waren.

Warum das alte Recht eine Rolle spielt

Obwohl der Erblasser erst 2021 verstorben ist, wurde die Form des Testaments nach der damals geltenden älteren Rechtslage beurteilt. Für die Form letztwilliger Verfügungen ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Errichtung maßgeblich. Das folgt aus § 1503 Abs 7 Z 5 ABGB; diese Bestimmung ordnet an, dass die Formwirksamkeit einer letztwilligen Verfügung nach dem Errichtungszeitpunkt beurteilt wird.

Da die Urkunde aus dem Jahr 1994 stammte, war für ihre Form die Rechtslage vor dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 maßgeblich. Diese ältere Rechtslage darf nicht mit den heute geltenden Anforderungen an neue Testamente verwechselt werden. Das ErbRÄG 2015 gilt für Todesfälle ab 1. Jänner 2017; bei der Formprüfung ist aber zusätzlich der Errichtungszeitpunkt zu beachten.

Für ein heute errichtetes eigenhändiges Testament bedeutet das weiterhin: Die testierende Person muss den gesamten Text selbst handschriftlich verfassen und eigenhändig unterschreiben. Ein fremdhändiges Testament nach § 579 ABGB ist hingegen ein Testament, das nicht selbst geschrieben wurde. Die testierende Person muss es eigenhändig unterschreiben und einen eigenhändigen Bekräftigungszusatz anbringen. Zusätzlich müssen drei gleichzeitig anwesende Zeugen unterschreiben und mit einem eigenhändigen Zusatz auf ihre Zeugeneigenschaft hinweisen.

Was der Oberste Gerichtshof tatsächlich entschied

Der Oberste Gerichtshof wies den Revisionsrekurs der Nichte mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. In der Entscheidung OGH vom 13.12.2022, 2 Ob 216/22m nahm er daher keine vollständige neuerliche Prüfung des gesamten Verlassenschaftsverfahrens vor.

Der OGH hielt die Beurteilung des Landesgerichts St. Pölten für vertretbar: Die handschriftliche und unterschriebene Urkunde konnte trotz der fehlerhaften gerichtlichen Hinterlegung als eigenhändiges Testament gültig sein. Der OGH bestätigte damit nicht abschließend, dass der eingesetzte Mann endgültig Erbe wird. Offen blieben insbesondere die Einwände eines möglichen Irrtums des Erblassers und einer möglichen Erbunwürdigkeit.

Das Bezirksgericht muss diese Fragen nach den weiteren Erhebungen beurteilen. Die grundsätzliche Gültigkeit der letztwilligen Verfügung als eigenhändiges Testament steht einer solchen Prüfung nicht entgegen. Ein gültiges Testament beantwortet daher nicht automatisch jede Frage zur Erbfähigkeit der eingesetzten Person.

Dem Zweitantragsteller wurden für die Revisionsrekursbeantwortung Kosten von 2.207,70 Euro zugesprochen. Dabei handelt es sich um Kosten des Rechtsmittelverfahrens und nicht um einen Erb- oder Pflichtteilsbetrag.

Was bedeutet das für Betroffene in Wien?

Der Fall stammt aus Niederösterreich. Die vom OGH zur Testamentsform entwickelten Grundsätze gelten jedoch österreichweit und damit auch für Verlassenschaften in Wien. Dort führt das Bezirksgericht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts der verstorbenen Person das Verlassenschaftsverfahren; die Abwicklung übernimmt ein Notar als Gerichtskommissär, bei dem auch Erbantrittserklärungen abgegeben werden.

Streitige Klagen, etwa Pflichtteilsklagen, sind je nach Streitwert bei einem Wiener Bezirksgericht oder beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien einzubringen.

Wann eine genauere Prüfung besonders wichtig ist

  • Wenn ein altes Testament nur fehlerhaft hinterlegt wurde: Prüfen Sie, ob der Text unabhängig von der Hinterlegung als eigenhändige letztwillige Verfügung gültig ist. Das Fehlen eines gerichtlichen Protokolls bedeutet nicht automatisch, dass der handschriftliche Inhalt unbeachtlich bleibt.
  • Wenn mehrere Testamente vorhanden sind: Entscheidend können Errichtungszeitpunkt, Inhalt und Widerrufswille sein. Die Urkunden sollten im Original gesichert und in ihrer zeitlichen Reihenfolge geprüft werden.
  • Wenn der eingesetzte Erbe nicht erbfähig sein könnte: Die Gültigkeit des Testaments und die Erbunwürdigkeit sind unterschiedliche Fragen. Auch ein formal gültiges Testament kann die Erbfolge nicht zugunsten einer erbunwürdigen Person bestimmen.
  • Wenn ein Irrtum des Erblassers behauptet wird: Dann geht es nicht primär um die äußere Form, sondern um den Willen bei der Testamentserrichtung. Dafür können der Wortlaut der Urkunde und weitere Umstände der Errichtung wichtig sein.

Häufige Fragen zu handschriftlichen Testamenten

Ist ein handschriftliches Testament ohne gerichtliche Hinterlegung gültig?

Ja, ein eigenhändiges Testament braucht grundsätzlich keine gerichtliche Hinterlegung, um wirksam zu sein. Die testierende Person muss den Text selbst handschriftlich verfassen und eigenhändig unterschreiben. Eine Hinterlegung kann der Aufbewahrung und Auffindbarkeit dienen, ersetzt aber nicht die inhaltlichen und formalen Voraussetzungen des Testaments.

Was gilt, wenn ein Testament bei Gericht falsch hinterlegt wurde?

Eine fehlerhafte gerichtliche Hinterlegung kann dazu führen, dass die Urkunde nicht als gerichtliches Testament gilt. Sie kann dennoch als eigenhändiges Testament wirksam sein, wenn sie vollständig handschriftlich verfasst und unterschrieben wurde. Genau diese rechtliche Beurteilung hielt der OGH in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2022 für vertretbar.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn es Streit über das Testament gibt?

Das Verlassenschaftsverfahren führt das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die verstorbene Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Ein Notar wickelt das Verfahren als Gerichtskommissär ab. Geht es um eine streitige Klage, etwa auf Pflichtteil, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Streitwert: Zuständig ist entweder ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Gilt bei einem Testament aus dem Jahr 1994 schon das ErbRÄG 2015?

Für die Form eines im Jahr 1994 errichteten Testaments gilt die damals maßgebliche ältere Rechtslage. Maßgeblich ist insoweit der Errichtungszeitpunkt und nicht allein der Todeszeitpunkt. Das bedeutet nicht, dass alte Formvorschriften für heute errichtete Testamente gelten: Neue letztwillige Verfügungen müssen nach den aktuellen Bestimmungen beurteilt werden.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Erbrecht und Verlassenschaft

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er berät und vertritt Mandantinnen und Mandanten in Verlassenschaftsverfahren, bei Pflichtteilsansprüchen, Testamentsanfechtungen und bei der Gestaltung letztwilliger Verfügungen.

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