Pichler Rechtsanwalt · Erbrecht

Liegenschaft im Verlassenschaftsverfahren – OGH

Erbrechtsprozesse in Wien und in ganz Österreich.

Liegenschaft im Verlassenschaftsverfahren: Wann darf ein Grundbuchsantrag nicht an Formalitäten scheitern?

Ein Liegenschaftsanteil soll im Zuge einer Verlassenschaft auf eine beteiligte Person übergehen. Gleichzeitig wird vereinbart, dass der Anteil bei deren früherem Tod an die Erbin zurückfällt. Das Verlassenschaftsgericht bestätigt diese Lösung – doch das Grundbuchsgericht lehnt die Eintragung ab. Genau mit dieser Konstellation befasste sich der Oberste Gerichtshof in einer Entscheidung aus dem Jahr 2022.

Eine Vereinbarung über Liegenschaftsanteile sorgt für Streit

Der im Grundbuch eingetragene Eigentümer einer Liegenschaft verstarb am 9. November 2015. Im Verlassenschaftsverfahren schloss die Verlassenschaft mit dem Antragsteller eine Vereinbarung. Danach sollte der Antragsteller bestimmte Liegenschaftsanteile erhalten.

Die Vereinbarung enthielt zugleich eine besondere Eigentumsbeschränkung: Sollte der Antragsteller vor der allein erbantrittserklärten Erbin versterben, sollte das Eigentum an die Erbin zurückfallen. Eine solche Regelung wird als Besitznachfolgerecht bezeichnet. Sie soll sicherstellen, dass ein Vermögenswert unter bestimmten Umständen wieder an eine vertraglich bestimmte Person gelangt.

Das Verlassenschaftsgericht bestätigte ausdrücklich, dass der Antragsteller unter dieser Beschränkung im Grundbuch eingetragen werden könne. Der Antragsteller beantragte daraufhin die Einverleibung seines Eigentumsrechts sowie die Anmerkung der vereinbarten Eigentumsbeschränkung.

Das Bezirksgericht Floridsdorf wies den Grundbuchsantrag ab. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien bestätigte diese Entscheidung als Rekursgericht, stellte dabei aber vor allem darauf ab, dass die für die Eigentumsbeschränkung maßgebliche Vertragsstelle im Antrag nicht ausreichend genau bezeichnet worden sei.

Welche Wirkung hat eine Amtsbestätigung des Verlassenschaftsgerichts?

§ 182 Abs 3 AußStrG ermöglicht Vereinbarungen im Verlassenschaftsverfahren und erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen eine gerichtliche Bestätigung für die Eintragung im Grundbuch. Die Bestimmung schafft damit eine Brücke zwischen der Einigung im Verlassenschaftsverfahren und der späteren grundbücherlichen Durchführung.

Erwirbt eine am Verlassenschaftsverfahren beteiligte Person aufgrund einer solchen Vereinbarung eine Liegenschaft oder einen Liegenschaftsanteil, kann die Amtsbestätigung des Verlassenschaftsgerichts eine geeignete Grundlage für die Einverleibung sein. Das Grundbuchsgericht muss den Antrag und die vorgelegten Urkunden zwar auf ihre formellen Voraussetzungen prüfen. Es darf aber nicht ohne Weiteres die bereits bestätigte rechtliche Lösung des Verlassenschaftsgerichts nochmals inhaltlich neu beurteilen.

Entscheidend war hier, dass die Amtsbestätigung nicht nur eine Eigentumsübertragung erwähnte. Sie bestätigte die Eintragung ausdrücklich unter gleichzeitiger Anmerkung der auflösenden Bedingung. Eigentumsübergang und Rückfallregelung bildeten daher eine Einheit.

Die auflösende Bedingung bedeutet: Das Eigentum soll zunächst auf den Antragsteller übergehen. Tritt das vereinbarte Ereignis ein, nämlich sein früherer Tod im Verhältnis zur Erbin, soll die Rechtsposition wieder zugunsten der Erbin wirken. Die Beschränkung kann durch eine entsprechende Anmerkung im Grundbuch sichtbar gemacht werden.

Der OGH ließ die Eintragung trotz fehlender Vertragsnummer zu

Der OGH gab dem außerordentlichen Revisionsrekurs in der Sache selbst Folge und änderte die Entscheidungen der Vorinstanzen ab. Die Einverleibung des Eigentumsrechts samt Anmerkung der Eigentumsbeschränkung wurde bewilligt.

In der Entscheidung OGH vom 07.12.2022, Geschaeftszahl 5 Ob 199/22h hielt der OGH fest, dass aus dem Grundbuchsantrag, der Amtsbestätigung und den vorgelegten Urkunden ausreichend klar hervorging, welche Eigentumsbeschränkung eingetragen werden sollte.

Das Rekursgericht hatte zwar grundsätzlich zutreffend darauf hingewiesen, dass Vertragsstellen in einem Grundbuchsantrag eindeutig bezeichnet werden müssen. Nach Ansicht des OGH wäre es hier aber überspitzter Formalismus gewesen, zusätzlich die genaue Nummer des Vertragspunkts zu verlangen. Die entscheidende Regelung war auch ohne diese zusätzliche Angabe zweifelsfrei erkennbar.

Der OGH stellte damit nicht jede Ungenauigkeit in einem Grundbuchsantrag frei. Seine Entscheidung beruht vielmehr darauf, dass die maßgebliche Vereinbarung anhand aller vorgelegten Unterlagen eindeutig feststand und das Verlassenschaftsgericht die Eintragung samt Beschränkung bereits ausdrücklich bestätigt hatte.

Warum der Todeszeitpunkt für die erbrechtliche Einordnung wichtig ist

Der Eigentümer verstarb am 9. November 2015. Für diesen Todesfall gilt grundsätzlich die Rechtslage vor dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015. Das ErbRÄG 2015 ist auf Todesfälle ab dem 1. Jänner 2017 anzuwenden.

Für die rechtliche Beurteilung muss außerdem unterschieden werden: Bei der Form letztwilliger Verfügungen ist grundsätzlich der Errichtungszeitpunkt maßgeblich. Für die übrige Erbrechtslage kommt es regelmäßig auf den Todeszeitpunkt an. Die Entscheidung behandelt allerdings keine allgemeine Frage zur heutigen Pflichtteilsquote und auch keine Formfrage eines Testaments. Im Mittelpunkt standen die Vereinbarung im Verlassenschaftsverfahren und deren Umsetzung im Grundbuch.

Wann eine Liegenschaftsvereinbarung besondere Aufmerksamkeit verlangt

Wenn Sie gerade eine Vereinbarung über einen Liegenschaftsanteil im Verlassenschaftsverfahren vorbereiten, sollte der Übergang des Eigentums mit allen Bedingungen klar beschrieben werden. Dazu gehören die betroffenen Anteile, die begünstigte Person und das Ereignis, bei dem ein Rückfall eintreten soll.

Wenn ein Pflichtteilsanspruch nicht durch eine Geldzahlung, sondern durch die Übertragung eines Liegenschaftsanteils erfüllt werden soll, muss die Vereinbarung genau zwischen Anspruch, Eigentumsübertragung und allfälligen Beschränkungen unterscheiden. Ein Liegenschaftsanteil ist nicht bloß ein Zahlungsbetrag, sondern eine grundbücherlich umzusetzende Rechtsposition.

Wenn die Liegenschaft später wieder an eine Erbin oder eine andere Person zurückfallen soll, sollte die Regelung so gestaltet sein, dass sie im Grundbuch eindeutig angemerkt werden kann. Unklare Bedingungen können die Eintragung erschweren, auch wenn die Beteiligten wirtschaftlich dasselbe erreichen wollen.

Wenn das Verlassenschaftsgericht bereits eine Amtsbestätigung ausgestellt hat, sollten Grundbuchsantrag, Vereinbarung und Amtsbestätigung inhaltlich übereinstimmen. Die Entscheidung zeigt, dass nicht jede fehlende Detailangabe zur Abweisung führen muss. Präzise Unterlagen vermeiden dennoch Rückfragen und Verzögerungen.

Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene in Wien?

Der Fall wurde vor dem Bezirksgericht Floridsdorf und dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien geführt. Die Grundsätze des OGH gelten österreichweit und damit auch für Betroffene in Wien.

Das Verlassenschaftsverfahren führt das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die verstorbene Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Abwicklung übernimmt ein Notar als Gerichtskommissär; bei ihm können auch Erbantrittserklärungen abgegeben werden. Streitige Klagen, etwa Pflichtteilsklagen, gehören je nach Streitwert vor ein Bezirksgericht oder vor das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Checkliste für die Übertragung eines Liegenschaftsanteils

  • Vereinbarung prüfen: Ist eindeutig geregelt, welche Person welchen Liegenschaftsanteil erhält?
  • Bedingungen festhalten: Ist ein Rückfall oder eine sonstige Eigentumsbeschränkung verständlich und rechtlich umsetzbar beschrieben?
  • Amtsbestätigung beachten: Gibt die Bestätigung des Verlassenschaftsgerichts die Eigentumsübertragung und die Beschränkung vollständig wieder?
  • Urkunden abstimmen: Stimmen Grundbuchsantrag, Vereinbarung und Amtsbestätigung miteinander überein?
  • Grundbuchsrecht berücksichtigen: Sind Liegenschaft, Einlagezahl, Anteile und einzutragende Rechte eindeutig bezeichnet?

Häufige Fragen zur Liegenschaft im Verlassenschaftsverfahren

Kann eine Liegenschaft im Verlassenschaftsverfahren an eine andere Person übertragen werden?

Ja, eine solche Übertragung kann aufgrund einer Vereinbarung im Verlassenschaftsverfahren erfolgen. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann das Verlassenschaftsgericht eine Amtsbestätigung für die Eintragung im Grundbuch ausstellen. Die Vereinbarung muss die betroffenen Rechte und die begünstigte Person klar erkennen lassen.

Darf das Grundbuchsgericht eine vom Verlassenschaftsgericht bestätigte Lösung nochmals ablehnen?

Das Grundbuchsgericht muss die formelle Eintragungsfähigkeit und die ausreichende Bestimmtheit der Unterlagen prüfen. Es soll aber eine vom Verlassenschaftsgericht bestätigte rechtliche Grundlage nicht wegen eines vermeidbaren Formalismus blockieren, wenn aus Antrag und Urkunden eindeutig hervorgeht, was eingetragen werden soll. Genau diese Grenze zog der OGH in der Entscheidung vom 7. Dezember 2022.

Was ist ein Besitznachfolgerecht?

Ein Besitznachfolgerecht bezeichnet eine Regelung, nach der ein Vermögenswert unter bestimmten Voraussetzungen an eine andere Person weiterfallen soll. Bei einem Liegenschaftsanteil kann etwa vereinbart werden, dass er beim früheren Tod des neuen Eigentümers an die Erbin zurückkehrt. Damit diese Rechtsfolge auch gegenüber Dritten sichtbar ist, kann eine entsprechende Anmerkung im Grundbuch erforderlich sein.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn eine Pflichtteilsklage erhoben werden soll?

Das hängt vom Streitwert ab. Eine Pflichtteilsklage kann je nach Höhe des Anspruchs vor ein Bezirksgericht oder vor das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien gehören. Das eigentliche Verlassenschaftsverfahren und eine streitige Klage sind unterschiedliche Verfahren mit unterschiedlichen Zuständigkeiten.

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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Erbrecht und Verlassenschaft

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er berät und vertritt Mandantinnen und Mandanten in Verlassenschaftsverfahren, bei Pflichtteilsansprüchen, Testamentsanfechtungen und bei der Gestaltung letztwilliger Verfügungen.

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