Pichler Rechtsanwalt · Erbrecht

Verlasskurator ohne Pflichtverletzung austauschen

Erbrechtsprozesse in Wien und in ganz Österreich.

Wann darf ein Verlasskurator ausgetauscht werden?

Wenn mehrere Personen Erbantrittserklärungen abgeben und gleichzeitig über große Vermögenswerte gestritten wird, braucht die Verlassenschaft eine Vertretung, die nach außen neutral wirkt. Auch ein bisher tätiger Kurator kann deshalb ausgetauscht werden – selbst wenn ihm kein pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen wird.

Eine Privatstiftung, ein Testament und widersprüchliche Erbansprüche

Der Erblasser gründete wenige Tage vor seinem Tod eine Privatstiftung und übertrug ihr mit Notariatsakt einen großen Teil seines Vermögens. In einem fremdhändigen Testament setzte er seine Ehefrau und seine beiden minderjährigen Kinder zu gleichen Teilen als Erben ein.

Das Testament enthielt außerdem eine Klausel, wonach die Erben die Übertragung an die Privatstiftung nicht anfechten und daraus keine ergänzenden Ansprüche ableiten dürften. Für den Fall eines Verstoßes sollten sie ihren Erbteil verlieren. Die Verlassenschaft klagte später gegen die Privatstiftung auf Unwirksamkeit der Vermögensübertragung. Dieses Verfahren war noch nicht abgeschlossen.

Nachdem die beiden Kinder und später auch die Schwester des Erblassers Erbantrittserklärungen abgegeben hatten, standen einander widersprüchliche Erbansprüche gegenüber. Das Bezirksgericht bestellte deshalb einen neuen Rechtsanwalt zum Verlasskurator. Er sollte die Verlassenschaft insbesondere in den bereits anhängigen Zivilprozessen vertreten.

Die Kinder wandten sich gegen die Auswahl des neuen Kurators. Sie wollten damit nicht bloß die Bestellung als solche bekämpfen, sondern auch erreichen, dass der bisher tätige Kurator nicht ausgetauscht wird.

Welche Aufgabe hat ein Verlasskurator?

Ein Verlasskurator vertritt die Verlassenschaft, solange noch nicht endgültig feststeht, wer Erbe wird. Seine Aufgabe kann besonders wichtig sein, wenn mehrere Personen unterschiedliche Erbantrittserklärungen abgegeben haben oder wenn die Verlassenschaft in gerichtliche Verfahren verwickelt ist.

Der Kurator handelt nicht im persönlichen Interesse einer einzelnen erbantrittserklärten Person. Er muss die Interessen der Verlassenschaft wahren und gegenüber allen Personen, die letztlich Erben werden könnten, ausreichend unabhängig bleiben.

Von einem Verlasskurator ist ein Kollisionskurator zu unterscheiden. Ein Kollisionskurator wird eingesetzt, wenn die Interessen einer vertretenen Person und jene ihres gesetzlichen Vertreters möglicherweise auseinanderfallen. Beim Verlasskurator geht es hingegen um die Vertretung der Verlassenschaft selbst. Deshalb dürfen erbantrittserklärte Erben grundsätzlich die Auswahl des Verlasskurators bekämpfen.

Warum die mögliche Nähe zu einer Erbengruppe eine Rolle spielte

Der bisherige Kurator war bereits in die umfangreichen Verfahren gegen die Privatstiftung eingebunden. Dabei hatte er sich von Rechtsanwälten vertreten lassen, die auch die damalige Ehefrau und später den Adoptivvater der Kinder vertraten.

Das bedeutete nach den Feststellungen nicht, dass der frühere Kurator pflichtwidrig gehandelt hatte. Für die Auswahl einer neutralen Vertretung kann aber bereits der äußere Eindruck von Bedeutung sein. Wenn bei mehreren widerstreitenden Erbantrittserklärungen der Anschein entsteht, ein Kurator stehe einer bestimmten Erbengruppe näher, darf das Gericht diesen Umstand berücksichtigen.

Das Erstgericht bestellte daher einen neuen, bisher nicht mit der Sache befassten Rechtsanwalt. Das Berufungsgericht hielt diese Entscheidung für vertretbar. Es wies den Rekurs der Kinder zurück, setzte sich aber zusätzlich inhaltlich mit der Auswahl des Kurators auseinander.

Was der OGH tatsächlich geprüft hat

Der Oberste Gerichtshof traf keine abschließende Entscheidung über das Erbrecht der Beteiligten. Er entschied auch nicht, ob die Vermögensübertragung an die Privatstiftung wirksam war oder ob die Kinder wegen der Klage gegen die Stiftung tatsächlich ihren Erbteil verlieren konnten.

In der Entscheidung OGH 25.04.2018, 2 Ob 56/18a wurde der Revisionsrekurs zurückgewiesen. Der OGH prüfte damit, ob eine erhebliche Rechtsfrage vorlag, die eine Sachentscheidung im Rechtsmittelverfahren rechtfertigte. Er hielt die Beurteilung der Vorinstanzen für vertretbar: Die Kinder durften die Auswahl des Verlasskurators grundsätzlich bekämpfen. Unter den gegebenen Umständen bestand aber kein Anspruch darauf, dass der bisherige Kurator im Amt blieb.

Der OGH stellte damit nicht fest, dass der frühere Kurator tatsächlich parteiisch gewesen sei. Ausschlaggebend war vielmehr, dass das Gericht bei widerstreitenden Erbansprüchen einen bisher unbeteiligten und im Erbrecht erfahrenen Rechtsanwalt als neutralere Vertretung auswählen durfte.

Welche Rechtslage gilt bei einem fremdhändigen Testament?

Das Entscheidungsdatum liegt im Jahr 2018. Das Todesjahr des Erblassers ergibt sich aus der Entscheidung nicht eindeutig. Deshalb lässt sich allein aus dieser Entscheidung nicht sicher ableiten, ob für die übrige Erbrechtslage bereits vollständig das Erbrecht nach dem ErbRÄG 2015 oder teilweise noch ältere Bestimmungen galten. Das ErbRÄG 2015 gilt grundsätzlich für Todesfälle ab 1. Jänner 2017.

Für die Form einer letztwilligen Verfügung ist hingegen grundsätzlich der Zeitpunkt ihrer Errichtung entscheidend. Das ergibt sich aus § 1503 Abs 7 Z 5 ABGB; diese Bestimmung legt fest, dass für die Formvorschriften der Zeitpunkt der Errichtung maßgeblich ist.

Ein fremdhändiges Testament nach § 579 ABGB ist ein Testament, das die testierende Person nicht selbst geschrieben hat. Sie muss es eigenhändig unterschreiben und einen eigenhändigen Bekräftigungszusatz anbringen. Zusätzlich müssen drei gleichzeitig anwesende Zeugen mit einem eigenhändigen Zusatz unterschreiben, der auf ihre Zeugeneigenschaft hinweist.

Ob das Testament im einzelnen Fall formgültig ist, hängt daher von seinem Errichtungszeitpunkt und der genauen Gestaltung der Unterschriften und Zusätze ab. Die Entscheidung über den Verlasskurator beantwortet diese Fragen nicht.

Was bedeutet das für Betroffene in Wien?

Der Fall spielte vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien und dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien. Die Grundsätze des OGH gelten österreichweit und damit auch für Verlassenschaften in Wien. Zuständig ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die verstorbene Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte; die Abwicklung übernimmt ein Notar als Gerichtskommissär, bei dem auch Erbantrittserklärungen abgegeben werden.

Streitige Klagen, etwa Pflichtteilsklagen, gehen je nach Streitwert an ein Bezirksgericht oder an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien. Die Auswahl eines Verlasskurators kann im Verlassenschaftsverfahren besonders wichtig werden, wenn Minderjährige beteiligt sind oder Prozesse über Stiftungsvermögen, Liegenschaften oder andere wesentliche Nachlasswerte laufen.

Wann sollten mögliche Erben besonders genau hinsehen?

  • Wenn mehrere Personen Erbantrittserklärungen abgegeben haben: Prüfen Sie, ob die eingesetzte Vertretung gegenüber allen möglichen Erben ausreichend neutral erscheint.
  • Wenn der Nachlass bereits in Zivilprozesse verwickelt ist: Eine enge Einbindung in frühere Verfahren kann den Eindruck einer Nähe zu einer bestimmten Erbengruppe begründen, ohne dass bereits ein Fehlverhalten bewiesen sein muss.
  • Wenn minderjährige Kinder betroffen sind: Achten Sie darauf, ob Interessen der Kinder und jene ihrer gesetzlichen Vertreter auseinanderfallen könnten. Dann kann neben der Verlassenschaftsvertretung auch ein möglicher Interessenkonflikt geprüft werden.
  • Wenn eine Verwirkungsklausel im Testament steht: Lassen Sie genau prüfen, ob die Klausel wirksam ist und welche Rechtsfolgen sie tatsächlich auslösen kann. Der Streit über eine Vermögensübertragung führt nicht automatisch zum Verlust des Erbrechts.

Wichtige Unterlagen sollten vollständig gesichert werden. Dazu gehören Testamente, Notariatsakte, Vereinbarungen über Schenkungen oder Stiftungen, Unterlagen zu Vermögensübertragungen sowie Schriftstücke über frühere Vertretungen der Verlassenschaft.

Häufige Fragen zum Verlasskurator

Dürfen Erben die Auswahl eines Verlasskurators anfechten?

Ja. Erbantrittserklärte Erben dürfen die Auswahl des Verlasskurators grundsätzlich bekämpfen. Daraus folgt aber nicht automatisch ein Anspruch auf die Bestellung einer bestimmten Person. Das Gericht darf einen anderen Kurator auswählen, wenn dies wegen widerstreitender Erbansprüche oder des erforderlichen neutralen Auftretens vertretbar erscheint.

Kann ein Verlasskurator ohne Pflichtverletzung ausgetauscht werden?

Ja. Nach der Entscheidung kann auch der mögliche Anschein mangelnder Neutralität eine Rolle spielen. Ein tatsächliches Fehlverhalten des bisherigen Kurators muss nicht feststehen. Entscheidend kann sein, ob seine bisherige Einbindung nach außen die Nähe zu einer bestimmten Erbengruppe vermuten lässt.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich die Auswahl eines Verlasskurators bekämpfen möchte?

Das Verlassenschaftsverfahren führt das zuständige Bezirksgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt der verstorbenen Person. Die Erbantrittserklärung wird beim Gerichtskommissär abgegeben. Gegen eine gerichtliche Entscheidung über die Auswahl des Kurators kommen die im Verlassenschaftsverfahren vorgesehenen Rechtsmittel in Betracht.

Hat der OGH über die Privatstiftung und das Erbrecht der Kinder entschieden?

Nein. Der OGH wies den Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Er befasste sich daher nicht abschließend mit der Wirksamkeit der Vermögensübertragung oder mit der Frage, ob die Kinder ihren Erbteil wegen der Klage gegen die Privatstiftung verlieren konnten. Gegenstand war die Vertretbarkeit der Auswahl des neuen Verlasskurators.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


Fragen zu Erbschaft, Testament oder Pflichtteil?

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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Erbrecht und Verlassenschaft

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er berät und vertritt Mandantinnen und Mandanten in Verlassenschaftsverfahren, bei Pflichtteilsansprüchen, Testamentsanfechtungen und bei der Gestaltung letztwilliger Verfügungen.

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