Pichler Rechtsanwalt · Erbrecht

Akteneinsicht des Testamentsvollstreckers: Wann?

Erbrechtsprozesse in Wien und in ganz Österreich.

Testamentsvollstrecker ohne Akteneinsicht? Wann der Erbrechtsstreit vorerst ohne ihn geführt wird

Ein Testamentsvollstrecker soll den letzten Willen überwachen. Trotzdem darf er nicht automatisch in den Streit darüber eingreifen, wer überhaupt Erbe geworden ist. Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2023 zeigt, wo diese Grenze liegt.

Die Stiftung oder die Kinder: Wer soll Erbe werden?

Nach dem Tod des Erblassers D im Jahr 2019 stritten zwei seiner Kinder mit einer Stiftung über die Erbenstellung. Der Erblasser hatte die Stiftung in einem Testament aus dem Jahr 2008 als Alleinerbin eingesetzt.

Zusätzlich hatte D drei Testamentsvollstrecker bestimmt. Einer von ihnen wollte Einsicht in die Akten des Erbrechtsstreits nehmen und sich am Verfahren beteiligen. Die Vorinstanzen lehnten dies ab. Das Landesgericht Salzburg bestätigte als Rekursgericht diese Entscheidung.

Der Testamentsvollstrecker wandte sich daraufhin mit einem außerordentlichen Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof. Der OGH vom 20.04.2023, 2 Ob 74/23f, wies das Rechtsmittel mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.

Warum die Funktion allein keine Parteistellung schafft

Ein Testamentsvollstrecker hat grundsätzlich die Aufgabe, letztwillige Anordnungen zu überwachen und ihre Umsetzung zu unterstützen. Seine Stellung ist aber nicht mit einer umfassenden Beteiligung an jedem Verfahren gleichzusetzen, das in irgendeiner Weise mit dem Nachlass zusammenhängt.

Im Verfahren ging es zunächst um eine vorgelagerte Frage: Sind die beiden Kinder oder die Stiftung Erben geworden? Diese Frage betrifft unmittelbar jene Personen, die eine eigene Erbenstellung behaupten und entsprechende Erbantrittserklärungen abgegeben haben.

Die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers setzt demgegenüber voraus, dass feststeht, welche letztwilligen Anordnungen umzusetzen oder zu überwachen sind. Solange die Erbenstellung selbst umstritten ist, besteht lediglich eine mögliche spätere Auswirkung auf seine Tätigkeit. Eine solche mittelbare Betroffenheit genügt nicht für Parteistellung und Akteneinsicht im Erbrechtsstreit.

Der OGH hielt die Beurteilung der Vorinstanzen für vertretbar. Er entschied nicht selbst, ob die Stiftung oder die Kinder tatsächlich Erben geworden sind, und verwies die Sache auch nicht zurück. Der außerordentliche Revisionsrekurs wurde vielmehr zurückgewiesen, weil keine erhebliche Rechtsfrage vorlag.

Wann ein Testamentsvollstrecker doch unmittelbar betroffen sein kann

Die Entscheidung grenzt den vorliegenden Fall von einer anderen Konstellation ab: Wenn Gegenstand des Verfahrens ist, ob eine Person überhaupt wirksam als Testamentsvollstrecker bestellt wurde, betrifft das ihre eigene rechtliche Stellung unmittelbar. Dann kann die Verfahrensbeteiligung anders zu beurteilen sein.

Auch ein Streit über die konkrete Umsetzung einer letztwilligen Anordnung kann die Aufgaben des Testamentsvollstreckers unmittelbar berühren. Dazu zählen etwa Fragen, ob eine Anordnung beachtet wurde oder welche Maßnahmen zu ihrer Durchführung erforderlich sind.

Anders liegt es, wenn nur feststehen soll, wer Erbe ist. Die spätere Möglichkeit, dass diese Entscheidung die Arbeit des Testamentsvollstreckers beeinflusst, macht ihn noch nicht zur Partei dieses Erbrechtsstreits.

Was gilt für das Testament aus dem Jahr 2008?

Der Erblasser starb 2019. Für die allgemeine Erbrechtslage gilt daher grundsätzlich das Erbrecht nach dem ErbRÄG 2015. Dieses Gesetz hat unter anderem Bestimmungen zu gesetzlicher Erbfolge, Pflichtteil und letztwilligen Verfügungen geändert.

Für die Form eines Testaments ist dagegen grundsätzlich der Zeitpunkt seiner Errichtung maßgeblich. § 1503 Abs 7 Z 5 ABGB ordnet an, dass die Formvorschriften für letztwillige Verfügungen nach dem Errichtungszeitpunkt zu beurteilen sind. Das Testament aus 2008 ist deshalb hinsichtlich seiner Form nach den damals maßgeblichen Regeln zu prüfen.

Die Entscheidung befasste sich nicht mit der Formgültigkeit des Testaments und auch nicht mit der Frage, ob die Stiftung wirksam als Alleinerbin eingesetzt wurde. Ein fremdhändiges Testament nach § 579 ABGB ist eine letztwillige Verfügung, die nicht von der testierenden Person selbst geschrieben werden muss, aber von ihr eigenhändig unterschrieben und mit einem eigenhändigen Bekräftigungszusatz versehen wird; außerdem unterschreiben drei gleichzeitig anwesende Zeugen mit einem eigenhändigen Zusatz, der auf ihre Zeugeneigenschaft hinweist. Ob diese oder andere Formvorschriften eingehalten wurden, war hier nicht Gegenstand der Entscheidung.

Was bedeutet die Entscheidung für Erben und Pflichtteilsberechtigte?

Für die beiden Kinder und die Stiftung stand die Erbenstellung im Mittelpunkt. Wer selbst Erbe werden möchte oder eine bereits abgegebene Erbantrittserklärung aufrechterhält, ist von diesem Streit unmittelbar betroffen.

Pflichtteilsberechtigte sind nicht automatisch Parteien jedes Erbrechtsstreits. Der Pflichtteil ist eine gesetzlich geschützte Mindestbeteiligung am Wert des Nachlasses. Ob und in welchem Umfang ein Pflichtteilsanspruch besteht, ist von der Frage zu unterscheiden, wer als Erbe eingeantwortet wird.

Wenn Sie gerade als Testamentsvollstrecker Akteneinsicht beantragen, sollten Sie den Antrag mit einer konkreten Aufgabe verknüpfen. Entscheidend ist, ob Sie eine letztwillige Anordnung überwachen oder durchsetzen müssen oder ob Sie lediglich erfahren möchten, wer Erbe wird.

Wenn Sie als Kind des Erblassers selbst Erbe werden wollen, kommt es auf Ihre eigene Erbantrittserklärung und Ihre Einbindung in das Verlassenschaftsverfahren an. Die bloße Existenz eines Testamentsvollstreckers nimmt Ihnen nicht automatisch die Möglichkeit, Ihre Erbenstellung geltend zu machen.

Wenn Sie als Stiftung oder sonstige eingesetzte Erbin mit konkurrierenden Erbantrittserklärungen konfrontiert sind, muss der Streit über die Erbenstellung vom späteren Streit über die Umsetzung des Testaments getrennt werden.

Was bedeutet das für Betroffene in Wien?

Der Fall stammt aus Salzburg. Die Grundsätze des OGH gelten jedoch österreichweit und damit auch in Wien. Das Verlassenschaftsverfahren führt das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die verstorbene Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte; die Abwicklung übernimmt ein Notar als Gerichtskommissär, bei dem auch Erbantrittserklärungen abgegeben werden.

Streitige Klagen, etwa Pflichtteilsklagen, gehen je nach Streitwert an ein Bezirksgericht oder an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien. Ob ein Testamentsvollstrecker beteiligt werden kann, hängt auch dort davon ab, ob seine eigene rechtliche Stellung oder eine konkrete Aufgabe unmittelbar betroffen ist.

Welche Fragen sollten vor einem Antrag geklärt werden?

  • Wer hat eine Erbantrittserklärung abgegeben?
  • Geht es um die Erbenstellung oder um die Durchführung einer testamentarischen Anordnung?
  • Welche konkrete Aufgabe soll der Testamentsvollstrecker wahrnehmen?
  • Würde eine Entscheidung seine eigene rechtliche Stellung unmittelbar verändern?
  • Enthält das Testament besondere Anordnungen zur Testamentsvollstreckung?
  • Wird Akteneinsicht benötigt, um eine bestimmte letztwillige Anordnung zu überwachen?

Häufige Fragen zur Akteneinsicht des Testamentsvollstreckers

Darf ein Testamentsvollstrecker immer die Verlassenschaftsakten einsehen?

Nein. Die Ernennung zum Testamentsvollstrecker führt nicht automatisch zu einer umfassenden Parteistellung. Entscheidend ist, ob das Verfahren unmittelbar eine konkrete Überwachungs- oder Durchsetzungsaufgabe betrifft. Geht es nur darum, wer Erbe geworden ist, kann die Akteneinsicht mangels unmittelbarer Betroffenheit verweigert werden.

Wer ist Partei in einem Streit über die Erbenstellung?

Im Mittelpunkt stehen jene Personen, die selbst eine Erbenstellung behaupten und Erbantrittserklärungen abgegeben haben. Sie streiten darüber, wem das Erbrecht zukommt. Ein bloßes rechtliches Interesse oder die Möglichkeit späterer Auswirkungen reicht für eine Parteistellung nicht aus.

Kann ein Testamentsvollstrecker gegen die Verweigerung der Akteneinsicht vorgehen?

Er kann versuchen, die Entscheidung mit den dafür vorgesehenen Rechtsmitteln zu bekämpfen. Seine Erfolgsaussichten hängen aber davon ab, ob eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt und ob seine unmittelbare rechtliche Betroffenheit ausreichend dargelegt ist. Nach der Entscheidung OGH vom 20.04.2023, 2 Ob 74/23f, genügt die bloß mögliche spätere Auswirkung des Erbrechtsstreits auf seine Tätigkeit nicht.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn es um einen Pflichtteil geht?

Eine streitige Pflichtteilsklage wird je nach Streitwert bei einem Bezirksgericht oder beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebracht. Das ist vom eigentlichen Verlassenschaftsverfahren zu unterscheiden. Dort ist das Bezirksgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt der verstorbenen Person zuständig; der Notar als Gerichtskommissär wickelt das Verfahren ab.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Erbrecht und Verlassenschaft

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er berät und vertritt Mandantinnen und Mandanten in Verlassenschaftsverfahren, bei Pflichtteilsansprüchen, Testamentsanfechtungen und bei der Gestaltung letztwilliger Verfügungen.

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