Pichler Rechtsanwalt · Erbrecht

Auskunft über Schenkungen an Dritte: Pflichtteil

Erbrechtsprozesse in Wien und in ganz Österreich.

Pflichtteil und Schenkungen: Muss ein beschenkter Angehöriger das gesamte Vermögen offenlegen?

Wenn nach dem Tod eines Elternteils nur noch wenig Vermögen vorhanden ist, entsteht rasch der Verdacht: Wurden zu Lebzeiten größere Beträge oder Liegenschaften verschenkt? Eine pflichtteilsberechtigte Person kann dann Auskunft verlangen – aber nicht automatisch von jedem Angehörigen über sämtliche Vermögensbewegungen.

Eine Tochter wollte wissen, wohin das Vermögen des Vaters verschwunden war

Der Erblasser verstarb im Jahr 2019. Seine Tochter, die Klägerin, vermutete, dass er zu Lebzeiten erhebliche Vermögenswerte verschenkt hatte. Bei seinem Tod waren nur noch rund 73.500 Euro vorhanden.

Der Sohn des Erblassers war aufgrund eines Testaments bereits rechtskräftig als Alleinerbe eingeantwortet worden. Die Klägerin und die Erstbeklagte waren Töchter des Erblassers. Die Zweitbeklagte war seine Witwe.

Die Klägerin verlangte von der Erstbeklagten und der Witwe umfassende Auskunft. Sie wollte nicht nur erfahren, ob die beiden selbst Geschenke erhalten hatten. Ihr Begehren bezog sich auch auf das Vermögen, das der Erblasser seinerseits von seinen Eltern geerbt hatte, sowie auf Schenkungen an sämtliche pflichtteilsberechtigten Personen.

Die beiden Beklagten hatten bereits unter Eid erklärt, vom Erblasser – abgesehen von geringwertigen Zuwendungen – keine Schenkungen erhalten zu haben. Das Landesgericht Krems an der Donau wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht Wien bestätigte diese Entscheidung und ließ die ordentliche Revision zu.

Was eine pflichtteilsberechtigte Person verlangen kann

Der Pflichtteil ist eine gesetzlich geschützte Mindestbeteiligung am Wert der Verlassenschaft. Pflichtteilsberechtigte können unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, dass Schenkungen des Erblassers bei der Berechnung ihres Pflichtteils berücksichtigt werden.

Mit diesem Recht kann auch ein Auskunftsanspruch verbunden sein. Die Auskunft kann sich gegen die Verlassenschaft, gegen den Erben oder gegen eine Person richten, die möglicherweise eine pflichtteilsrelevante Schenkung erhalten hat.

Gegen einen möglichen Geschenknehmer muss die pflichtteilsberechtigte Person allerdings zunächst konkrete Anhaltspunkte vorbringen, die für eine Schenkung an diese Person sprechen. Bei nahen Familienangehörigen sind die Anforderungen an solche Hinweise nicht besonders streng. Es kann genügen, den Erhalt einer möglicherweise relevanten Zuwendung nachvollziehbar darzulegen.

Der Auskunftsanspruch reicht aber nur so weit wie der konkrete Bezug zur beschenkten Person. Wer eine Schenkung erhalten haben soll, muss grundsätzlich über diese eigene Zuwendung Auskunft geben. Daraus folgt keine Pflicht, das gesamte frühere Vermögen des Erblassers zu erforschen.

Der OGH zog eine Grenze zur allgemeinen Vermögenssuche

Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Einschränkung in seiner Entscheidung OGH vom 26.04.2022, 2 Ob 60/22w. Die Revision der Klägerin blieb ohne Erfolg; die Urteile der Vorinstanzen blieben bestehen.

Der OGH hielt fest: Ein Geschenknehmer muss über Schenkungen an ihn selbst Auskunft geben. Er muss aber nicht offenlegen, welche Geschenke der Erblasser seinen Geschwistern, seiner Ehefrau oder sonstigen Dritten gemacht haben könnte. Auch die familiäre Nähe zum Verstorbenen begründet keine umfassende Nachforschungspflicht.

Für Informationen über Schenkungen an andere Personen kommen grundsätzlich die Verlassenschaft oder der Erbe in Betracht. Sie können vorhandene Auskunftsrechte des Erblassers nutzen, etwa gegenüber Banken oder möglichen Geschenknehmern. Nach der Einantwortung liegt diese Informationsmöglichkeit grundsätzlich beim Erben – hier also beim testamentarischen Alleinerben.

Da die Beklagten bereits zu möglichen Schenkungen an sie selbst Stellung genommen hatten, war der ihnen gegenüber bestehende Auskunftsanspruch erfüllt. Für die verlangte Auskunft über Schenkungen an andere Personen sah der OGH keine ausreichende gesetzliche Grundlage.

Die Klägerin hatte keinen bestimmten Geldbetrag eingeklagt, sondern zunächst Auskunft verlangt, um später möglicherweise eine Geldforderung zu beziffern. Der Streitwert betrug jeweils 17.600 Euro pro beklagter Partei; zugesprochen wurden 0 Euro. Die Klägerin muss außerdem die Kosten der Revisionsbeantwortung ersetzen. Jede Beklagte erhält die Hälfte der insgesamt mit 2.414,81 Euro bestimmten Kosten.

Warum für diesen Fall das Erbrecht ab 2017 gilt

Der Erblasser starb 2019. Deshalb ist auf die erbrechtliche Beurteilung die durch das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 geänderte Rechtslage anzuwenden. Diese gilt für Todesfälle ab 1. Jänner 2017.

Die Entscheidung erwähnt auch eine frühere Rechtslage, nach der ein Pflichtteilsberechtigter vom Geschenknehmer keinen vergleichbaren Auskunftsanspruch hatte. Diese frühere Regelung betrifft ältere Todesfälle und darf nicht als heute geltende Rechtslage verstanden werden.

Was bedeutet das für Betroffene in Wien?

Der Fall stammt aus Niederösterreich und wurde zweitinstanzlich vom Oberlandesgericht Wien geprüft. Die vom OGH entwickelten Grundsätze gelten österreichweit und damit auch für Pflichtteilsberechtigte in Wien.

Das Verlassenschaftsverfahren führt das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die verstorbene Person zuletzt gewöhnlich aufhältig war. Die Abwicklung übernimmt ein Notar als Gerichtskommissär; bei ihm werden auch Erbantrittserklärungen abgegeben. Streitige Pflichtteils- oder Auskunftsklagen gehen je nach Streitwert an ein Bezirksgericht oder an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Wenn Sie eine Schenkung vermuten: Worauf kommt es an?

  • Wenn Sie gerade nur einen geringen Nachlass sehen: Ein niedriger Kontostand beweist noch keine pflichtteilsrelevante Schenkung. Suchen Sie nach konkreten Hinweisen wie Übertragungsverträgen, Grundbuchänderungen, Kontoauszügen oder schriftlichen Vereinbarungen.
  • Wenn ein Geschwisterteil oder die Witwe beschenkt worden sein soll: Richten Sie ein Auskunftsbegehren gezielt auf diese mögliche Schenkung. Ein pauschales Verlangen nach sämtlichen Vermögensbewegungen kann zu weit gehen.
  • Wenn Sie selbst als Geschenknehmer in Anspruch genommen werden: Ihre Auskunftspflicht bezieht sich grundsätzlich auf Zuwendungen, die Sie selbst vom Erblasser erhalten haben. Sie müssen nicht automatisch die Vermögensgeschichte der gesamten Familie rekonstruieren.
  • Wenn die Einantwortung bereits erfolgt ist: Prüfen Sie, welche Informationen beim Alleinerben liegen und welche Ansprüche gegenüber der Verlassenschaft oder dem Erben verfolgt werden können.

Für die Vorbereitung können Testamente, der Einantwortungsbeschluss, ein Nachlassinventar, Konto- und Vertragsunterlagen, Grundbuchauszüge sowie Hinweise auf frühere Vermögensübertragungen wichtig sein. Je genauer eine mögliche Schenkung bezeichnet werden kann, desto besser lässt sich beurteilen, gegen wen ein Auskunftsanspruch sinnvoll geltend gemacht wird.

Häufige Fragen zu Pflichtteil und Schenkungen

Muss ein beschenktes Geschwister über alle Schenkungen der Eltern Auskunft geben?

Nein. Ein Geschenknehmer muss grundsätzlich über Schenkungen an ihn selbst Auskunft geben. Eine Pflicht, zusätzlich Geschenke an andere Geschwister, den Ehepartner oder sonstige Personen zu erforschen, besteht nicht automatisch. Dafür braucht es eine andere Informationsgrundlage, etwa über die Verlassenschaft oder den Erben.

Reicht es für eine Auskunftsklage, dass beim Tod kaum noch Vermögen vorhanden war?

Ein geringer Nachlassbestand allein reicht normalerweise nicht aus. Er kann zwar Anlass für weitere Nachforschungen sein, beweist aber noch keine Schenkung. Gegen einen möglichen Geschenknehmer sollten konkrete Umstände sprechen, die eine Zuwendung an diese Person plausibel machen.

Kann ich als Pflichtteilsberechtigte Auskunft über Schenkungen an Dritte verlangen?

Das hängt davon ab, gegen wen sich das Begehren richtet. Gegen einen konkreten Geschenknehmer besteht der Anspruch grundsätzlich nur hinsichtlich der eigenen Schenkung. Informationen über Schenkungen an andere Personen sind eher bei der Verlassenschaft oder nach der Einantwortung beim Erben zu suchen.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich wegen meines Pflichtteils klagen möchte?

Das hängt vom Streitwert ab. Eine Pflichtteilsklage kann an ein Bezirksgericht oder an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien fallen. Das Verlassenschaftsverfahren selbst führt das zuständige Bezirksgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort der verstorbenen Person, während ein Notar als Gerichtskommissär die Abwicklung übernimmt.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Erbrecht und Verlassenschaft

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er berät und vertritt Mandantinnen und Mandanten in Verlassenschaftsverfahren, bei Pflichtteilsansprüchen, Testamentsanfechtungen und bei der Gestaltung letztwilliger Verfügungen.

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