Wann braucht ein Nachlass einen Verlassenschaftskurator für mögliche Pflichtteilsansprüche?
Drei Töchter haben nach dem Tod ihrer Mutter bedingte Erbantrittserklärungen abgegeben. Doch zwischen ihnen war umstritten, ob der Nachlass Ansprüche in einem anderen Verlassenschaftsverfahren durchsetzen sollte. Eine der Töchter beantragte deshalb die Bestellung eines Verlassenschaftskurators. Der OGH hielt die Ablehnung dieses Antrags für vertretbar.
Ein Nachlass mit möglichen Ansprüchen gegen eine andere Verlassenschaft
Die Erblasserin verstarb im Jahr 2018. Aufgrund eines Testaments erklärten sich ihre drei Töchter bedingt zu Erbinnen zu jeweils einem Drittel des Nachlasses. Eine bedingte Erbantrittserklärung bedeutet, dass die Haftung der Erbinnen für Nachlassverbindlichkeiten grundsätzlich auf den Wert der übernommenen Verlassenschaft beschränkt bleibt.
Das Inventar war bereits errichtet. Die weitere Abhandlung wurde jedoch aufgeschoben, bis das Verlassenschaftsverfahren nach dem vorverstorbenen Ehemann der Erblasserin abgeschlossen war. Gerade dort konnten Ansprüche des Nachlasses der Erblasserin eine Rolle spielen.
Eine der drei Töchter wollte deshalb einen Verlassenschaftskurator bestellen lassen. Dieser sollte den noch nicht eingeantworteten Nachlass vertreten und mögliche Pflichtteilsansprüche im Verfahren nach dem Ehemann durchsetzen. Zwischen den Töchtern bestand Uneinigkeit darüber, wie hoch solche Ansprüche sein könnten und welche Schenkungen dabei anzurechnen wären.
Warum der Antrag auf einen Kurator abgelehnt wurde
Das Erstgericht hatte die Bestellung eines Verlassenschaftskurators offenbar zunächst bewilligt. Das Landesgericht Feldkirch änderte diese Entscheidung als Rekursgericht jedoch ab und wies den Antrag zurück.
Nach der Beurteilung des Rekursgerichts war die Verlassenschaft bereits einantwortungsreif. Eine Einantwortung ist die gerichtliche Übertragung des Nachlasses auf die Erbinnen. Die bloße Uneinigkeit über mögliche Pflichtteilsansprüche, deren Höhe oder die Anrechnung von Schenkungen reichte danach nicht aus, um eine zusätzliche Vertretung des Nachlasses zu verlangen.
Entscheidend war, dass keine konkrete dringende Handlung dargelegt wurde. Es war insbesondere nicht aufgezeigt worden, dass eine Frist unmittelbar ablief, ein Anspruch verloren zu gehen drohte oder eine Prozesshandlung sofort vorgenommen werden musste.
Was der OGH tatsächlich geprüft hat
Der OGH entschied nicht, ob Pflichtteilsansprüche bestanden oder wie hoch sie waren. Er prüfte auch nicht abschließend, welche Schenkungen anzurechnen gewesen wären. Gegenstand war ausschließlich die Frage, ob die Entscheidung des Landesgerichts Feldkirch vertretbar war.
Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs mit Entscheidung vom OGH vom 19.09.2019, 2 Ob 38/19f zurück. Nach § 62 Abs 1 AußStrG wird ein außerordentlicher Revisionsrekurs nur zugelassen, wenn eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt. Eine solche Rechtsfrage sah der OGH nicht, weil das Rekursgericht seinen Beurteilungsspielraum nicht überschritten hatte.
Der OGH hielt somit die Beurteilung des Rekursgerichts für vertretbar. Damit blieb die Ablehnung des Verlassenschaftskurators bestehen. Eine inhaltliche Entscheidung über den Pflichtteil war damit nicht verbunden.
Streit allein genügt nicht für einen Verlassenschaftskurator
Ein Verlassenschaftskurator kann erforderlich sein, wenn der noch nicht eingeantwortete Nachlass eine eigene Vertretung benötigt. Das kann etwa der Fall sein, wenn wichtige Erklärungen abzugeben, Ansprüche durchzusetzen oder Verfahren zu führen sind und die Erbinnen diese Aufgaben nicht ausreichend wahrnehmen können.
Die Bestellung ist aber keine automatische Folge davon, dass mehrere Erbinnen verschiedener Meinung sind. Erforderlich sind konkrete Umstände, die eine Vertretung des Nachlasses gerade jetzt notwendig machen.
Wer einen Kurator beantragt, sollte daher genau darlegen, welche Handlung bevorsteht und weshalb sie nicht bis zur Einantwortung aufgeschoben werden kann. Dazu können eine unmittelbar ablaufende Frist, ein drohender Beweisverlust, eine notwendige Klage oder eine andere unaufschiebbare Prozesshandlung gehören.
Auch der Hinweis auf § 812 ABGB genügte nicht. Diese Bestimmung ermöglicht eine Absonderung der Verlassenschaft, also eine besondere Sicherungsmaßnahme zum Schutz von Gläubigern oder Pflichtteilsberechtigten. Auch dafür müssen konkrete Gefahren oder ein aktueller Sicherungsbedarf aufgezeigt werden.
Was der Fall für Pflichtteilsansprüche bedeutet
Die Entscheidung stammt aus dem Jahr 2019 und betrifft eine Erblasserin, die 2018 verstorben ist. Für die materielle Erbrechtslage gilt daher grundsätzlich das Erbrecht nach dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015. Dieses gilt für Todesfälle ab dem 1. Jänner 2017.
Der Fall zeigt allerdings nicht, wie ein Pflichtteil nach der neuen Rechtslage zu berechnen ist. Im Mittelpunkt stand eine verfahrensrechtliche Frage: Braucht der noch nicht eingeantwortete Nachlass eine eigene Vertretung, um mögliche Ansprüche in einem anderen Verlassenschaftsverfahren zu verfolgen?
Der im Verfahren angegebene Wert des Entscheidungsgegenstands lag über 30.000 Euro. Dabei handelt es sich weder um den begehrten Pflichtteil noch um einen zugesprochenen Betrag. Aus diesem Wert lässt sich daher keine Aussage über die tatsächliche Höhe eines Anspruchs ableiten.
Was bedeutet das für Betroffene in Wien?
Der Fall stammt aus Vorarlberg. Die vom OGH angewendeten Grundsätze gelten jedoch österreichweit und damit auch in Wien. Im Verlassenschaftsverfahren ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die verstorbene Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte; die Abwicklung übernimmt ein Notar als Gerichtskommissär, bei dem auch Erbantrittserklärungen abgegeben werden.
Streitige Klagen, etwa Pflichtteilsklagen, sind je nach Streitwert bei einem Bezirksgericht oder beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien einzubringen.
Wann sollten Erbinnen besonders genau prüfen?
- Wenn der Nachlass selbst einen Anspruch haben könnte: Prüfen Sie, ob die verstorbene Person an einem anderen Verlassenschaftsverfahren beteiligt war oder dort Rechte geltend machen konnte.
- Wenn mehrere Nachlässe miteinander verbunden sind: Sichern Sie Testamente, Erbantrittserklärungen, Inventare und sonstige Verfahrensunterlagen. Ein Verfahren darf nicht nur deshalb unbeachtet bleiben, weil die Einantwortung noch nicht erfolgt ist.
- Wenn Schenkungen streitig sind: Für Pflichtteilsfragen können frühere Schenkungen und ihre Anrechnung entscheidend sein. Die Unterlagen sollten möglichst vollständig zusammengestellt werden.
- Wenn eine Frist oder Prozesshandlung bevorsteht: Beschreiben Sie konkret, welche Handlung notwendig ist, bis wann sie vorgenommen werden muss und weshalb ein Zuwarten bis zur Einantwortung den Anspruch gefährden könnte.
Häufige Fragen zum Verlassenschaftskurator
Wann wird ein Verlassenschaftskurator bestellt?
Ein Kurator kommt in Betracht, wenn der noch nicht eingeantwortete Nachlass eine eigene Vertretung benötigt. Maßgeblich sind konkrete notwendige Handlungen, die nicht bis zur Einantwortung aufgeschoben werden können. Der bloße Streit zwischen Erbinnen reicht dafür nicht aus.
Kann ein möglicher Pflichtteilsanspruch die Bestellung rechtfertigen?
Ein möglicher Anspruch allein genügt grundsätzlich nicht. Zusätzlich muss ein konkreter und aktueller Handlungsbedarf bestehen, etwa eine drohende Frist oder eine notwendige Klage. Der OGH hat im Verfahren 2 Ob 38/19f nicht über das Bestehen oder die Höhe eines Pflichtteilsanspruchs entschieden.
Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn Erbinnen über einen Pflichtteil streiten?
Das Verlassenschaftsverfahren führt das zuständige Bezirksgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt der verstorbenen Person. Eine streitige Pflichtteilsklage gehört je nach Streitwert vor ein Bezirksgericht oder vor das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien. Die Abwicklung des Verlassenschaftsverfahrens erfolgt durch den beigezogenen Notar als Gerichtskommissär.
Was muss in einem Antrag auf Bestellung eines Kurators stehen?
Der Antrag sollte den konkreten Anspruch des Nachlasses, die notwendige Vertretungshandlung und deren Dringlichkeit nachvollziehbar darstellen. Wichtig sind insbesondere Fristen, bereits anhängige Verfahren und die Gefahr eines Anspruchsverlusts. Allgemeine Hinweise auf Uneinigkeit oder mögliche Pflichtteilsansprüche reichen regelmäßig nicht aus.
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