Pichler Rechtsanwalt · Erbrecht

Deutsches Ehegattentestament in Österreich

Erbrechtsprozesse in Wien und in ganz Österreich.

Wenn ein deutsches Ehegattentestament in Österreich über das Erbe entscheidet

Eine Ehefrau beruft sich nach dem Tod ihres Mannes auf ein gemeinschaftliches Testament aus Deutschland. Eine Tochter hält die Urkunde nach österreichischem Recht für unwirksam und verlangt, als gesetzliche Erbin zu zwei Dritteln des Nachlasses festgestellt zu werden. Der Fall zeigt, warum bei grenzüberschreitenden Testamenten mehrere Rechtsordnungen und verschiedene Fragen getrennt geprüft werden müssen.

Ein Testament aus Deutschland, ein Nachlass in Österreich

Der Verstorbene G. war im Jahr 2020 gestorben. Er hinterließ seine Ehefrau und zwei Töchter aus erster Ehe. Bereits im Jahr 2000 hatten G. und seine Ehefrau in Deutschland vor einem Notar ein gemeinschaftliches Testament errichtet. Darin setzten sie sich gegenseitig als Erben ein.

Für den Fall, dass beide Ehegatten gleichzeitig oder kurz nacheinander sterben, war eine Tochter des Verstorbenen als Ersatzerbin vorgesehen. Im Jahr 2015 vermachte G. seiner Ehefrau außerdem eine österreichische Liegenschaft und ein Bankguthaben.

Nach dem Tod berief sich die Ehefrau auf das gemeinschaftliche Testament. Die Zweitantragstellerin, eine Tochter des Verstorbenen, bestritt dessen Wirksamkeit nach österreichischem Recht. Sie gab eine Erbantrittserklärung ab und begehrte die Feststellung ihres gesetzlichen Erbrechts zu zwei Dritteln des Nachlasses. Das Bezirksgericht Silz stellte hingegen das Erbrecht der Ehefrau fest und wies die Erbantrittserklärung der Tochter ab.

Das Landesgericht Innsbruck bestätigte diese Entscheidung als Rekursgericht. Der OGH wies den Revisionsrekurs der Tochter zurück. Er entschied nicht neuerlich inhaltlich über das Erbrecht und verwies die Sache auch nicht zurück.

Warum die internationale Einordnung entscheidend war

Bei einem Testament mit Auslandsbezug reicht es nicht, nur auf den Ort des Todes oder die Lage einer Liegenschaft zu schauen. Zu prüfen sind unter anderem der Errichtungsort, der gewöhnliche Aufenthalt der testierenden Personen, ihre Staatsangehörigkeit, der Inhalt der Urkunde und die Frage, welche Rechtsordnung die Ehegatten gewählt haben.

Das deutsche gemeinschaftliche Testament enthielt sogenannte wechselbezügliche Verfügungen. Gemeint ist damit, dass die letztwilligen Anordnungen der Ehegatten miteinander verbunden sind. Die Verfügung des einen Ehegatten kann von der Verfügung des anderen abhängen und nach dem ersten Todesfall eine Bindung des überlebenden Ehegatten auslösen.

Nach der Europäischen Erbrechtsverordnung kann eine solche Gestaltung für bestimmte internationale Fragen zugleich als „Erbvertrag“ eingeordnet werden. Das gilt auch dann, wenn sie nach deutschem Recht als gemeinschaftliches Testament bezeichnet wird. Die rechtliche Bezeichnung in einem Staat entscheidet daher nicht automatisch über die Einordnung in einem anderen Staat.

Die Vorinstanzen gingen davon aus, dass für die Zulässigkeit, die materielle Wirksamkeit und die Bindungswirkung grundsätzlich deutsches Recht maßgeblich war. Beide Ehegatten hatten das Testament in Deutschland errichtet, hielten sich damals hauptsächlich dort auf und hatten zu Deutschland die engste Verbindung.

Die Formgültigkeit des Testaments beurteilten die Vorinstanzen ebenfalls nach den einschlägigen Regeln der Europäischen Erbrechtsverordnung. Als Errichtungsstaat kam Deutschland in Betracht. Einen Formmangel nach deutschem Recht sahen die Gerichte nicht.

Davon zu unterscheiden war die allgemeine erbrechtliche Rechtsnachfolge. Für diese war der gewöhnliche Aufenthalt des Verstorbenen im Zeitpunkt seines Todes maßgeblich. Insoweit kam österreichisches Recht zur Anwendung. Auch nach österreichischem Recht ist ein gemeinschaftliches Testament von Ehegatten grundsätzlich zulässig.

Welche Rolle spielte die Rechtswahl?

Im Testament war vorgesehen, dass sich die Bindungswirkung nach dem jeweils maßgeblichen Erbrecht richten sollte. Die Vorinstanzen hielten diese bloß auf die Bindungswirkung bezogene Teilrechtswahl für unzulässig und deshalb unwirksam.

Die Tochter argumentierte im Revisionsrekurs weiterhin, dass österreichisches Recht anzuwenden sei und das Testament danach formungültig wäre. Sie setzte sich nach Ansicht des Rekursgerichts aber nicht ausreichend mit dessen zentraler Begründung auseinander: Die entscheidende Frage war nicht nur, welches Recht für das Testament gelten sollte, sondern auch, ob die konkrete Teilrechtswahl überhaupt wirksam war.

Der OGH hielt die Beurteilung der Vorinstanzen für vertretbar. Mit dem Beschluss OGH vom 19.11.2024, 2 Ob 184/24h wies er den Revisionsrekurs als unzulässig zurück. Eine erhebliche Rechtsfrage war nicht ordnungsgemäß geltend gemacht worden, weil die Tochter die tragenden rechtlichen Argumente des Rekursgerichts nicht gezielt und vollständig bekämpft hatte.

Das bedeutet nicht, dass der OGH sämtliche Fragen zur Wirksamkeit des Testaments umfassend neu beantwortet hat. Er prüfte vielmehr, ob die Entscheidung des Rekursgerichts aus rechtlicher Sicht vertretbar war und ob ein zulässiger Grund für die Befassung mit dem Revisionsrekurs vorlag.

Der Erstantragstellerin wurden 602,54 Euro an Kosten des Revisionsrekursverfahrens zugesprochen. Dieser Betrag ist keine Haftungsgrenze und sagt nichts über den Wert des Nachlasses aus.

Warum das ErbRÄG 2015 und der Errichtungszeitpunkt getrennt werden müssen

G. starb im Jahr 2020. Für die erbrechtliche Rechtslage zum Todeszeitpunkt war daher grundsätzlich das Erbrecht nach dem ErbRÄG 2015 anzuwenden. Dieses gilt für Todesfälle ab dem 1. Jänner 2017.

Die Form eines Testaments ist davon zu unterscheiden. Nach § 1503 Abs. 7 Z 5 ABGB ist für die Form letztwilliger Verfügungen grundsätzlich der Zeitpunkt ihrer Errichtung maßgeblich; die Bestimmung legt damit fest, dass spätere Gesetzesänderungen die ursprüngliche Testamentsform nicht automatisch nachträglich beurteilen.

Ein fremdhändiges Testament nach § 579 ABGB ist eine letztwillige Verfügung, die nicht von der testierenden Person selbst geschrieben wird: Die testierende Person muss eigenhändig unterschreiben und einen eigenhändigen Bekräftigungszusatz anbringen; außerdem müssen drei gleichzeitig anwesende Zeugen mit einem eigenhändigen Zusatz unterschreiben, der auf ihre Zeugeneigenschaft hinweist. Ob diese österreichischen Formvorschriften im Einzelfall gelten, hängt bei einer ausländischen Urkunde jedoch von den Regeln des internationalen Erbrechts ab.

Der Fall betraf außerdem keinen Pflichtteilsanspruch. Die Tochter verlangte die Feststellung, selbst gesetzliche Erbin zu sein. Ein Pflichtteil wäre demgegenüber grundsätzlich ein Geldanspruch gegen die Erben. Wer nicht Erbe wird, kann daher dennoch pflichtteilsberechtigt sein, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Was bedeutet das für Betroffene in Wien?

Der Fall stammt aus Tirol: Zuständig waren das Bezirksgericht Silz und als Rekursgericht das Landesgericht Innsbruck. Die vom OGH behandelten Grundsätze gelten österreichweit und damit auch in Wien. Bei einem Todesfall in Wien führt das Bezirksgericht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts der verstorbenen Person das Verlassenschaftsverfahren; die Abwicklung übernimmt ein Notar als Gerichtskommissär, bei dem auch Erbantrittserklärungen abgegeben werden.

Streitige Klagen, etwa Pflichtteilsklagen, fallen je nach Streitwert in die Zuständigkeit eines Bezirksgerichts oder des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien. Bei einem internationalen Testament sollte früh geklärt werden, ob es um die Erbenstellung, die Bindungswirkung, die Testamentsform oder nur um einen Pflichtteil geht.

Wenn Sie ein ausländisches Testament prüfen lassen möchten

  • Wenn Sie gerade eine Erbantrittserklärung abgeben: Prüfen Sie nicht nur den Inhalt des Testaments, sondern auch die internationale Zuständigkeit und die anwendbare Rechtsordnung. Der Errichtungsort allein entscheidet nicht jede Rechtsfrage.
  • Wenn Sie als Tochter oder Sohn ein Testament bekämpfen: Eine bloße Berufung auf österreichisches Recht genügt nicht. Die tragenden Argumente der gegnerischen Entscheidung müssen konkret angegriffen werden.
  • Wenn Sie mit Ihrem Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament errichten: Klären Sie, ob die Verfügungen wechselbezüglich und nach dem ersten Todesfall bindend sein sollen. Das kann die spätere Testierfreiheit des überlebenden Ehegatten beeinflussen.
  • Wenn Vermögen in mehreren Staaten vorhanden ist: Bewahren Sie das Originaltestament, notarielle Urkunden, spätere Ergänzungen, Unterlagen zu Wohnsitzen und Nachweise über Liegenschaften oder Bankguthaben auf.

Häufige Fragen zu internationalen Testamenten

Gilt ein in Deutschland errichtetes Testament automatisch in Österreich?

Nein. Ein ausländisches Testament ist nicht automatisch unwirksam, aber seine Form, sein Inhalt und seine Bindungswirkung müssen nach den Regeln des internationalen Erbrechts geprüft werden. Dabei können sowohl das Recht des Errichtungsstaats als auch das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts zum Todeszeitpunkt eine Rolle spielen. Maßgeblich ist außerdem, ob die Urkunde als gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag oder andere letztwillige Verfügung einzuordnen ist.

Kann eine Tochter trotz eines Ehegattentestaments erben?

Das hängt davon ab, ob sie als Erbin eingesetzt wurde, ob das Testament wirksam und bindend ist und welches Recht anzuwenden ist. Eine Tochter kann außerdem pflichtteilsberechtigt sein, ohne gesetzliche Erbin zu werden. Der Pflichtteil ist grundsätzlich ein Geldanspruch gegen die Erben und nicht automatisch ein Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich ein Testament bekämpfen möchte?

Das Verlassenschaftsverfahren führt das Bezirksgericht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts der verstorbenen Person. Die Abwicklung erfolgt durch einen Notar als Gerichtskommissär. Eine streitige Klage, etwa wegen eines Pflichtteils, ist je nach Streitwert bei einem Bezirksgericht oder beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien einzubringen.

Warum wurde der Revisionsrekurs der Tochter zurückgewiesen?

Die Tochter hatte nach Ansicht des OGH die tragende Begründung des Rekursgerichts nicht ausreichend bekämpft. Deshalb lag keine erhebliche Rechtsfrage vor, die der OGH inhaltlich prüfen musste. Der OGH hielt die Entscheidung der Vorinstanzen für vertretbar und verwies die Sache nicht zurück.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


Fragen zu Erbschaft, Testament oder Pflichtteil?

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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Erbrecht und Verlassenschaft

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er berät und vertritt Mandantinnen und Mandanten in Verlassenschaftsverfahren, bei Pflichtteilsansprüchen, Testamentsanfechtungen und bei der Gestaltung letztwilliger Verfügungen.

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