Pichler Rechtsanwalt · Erbrecht

Erbantrittserklärung zu spät: Akteneinsicht genügt nicht

Erbrechtsprozesse in Wien und in ganz Österreich.

Erbantrittserklärung zu spät: Warum ein Akteneinsichtsantrag nicht immer genügt

Der Sohn möchte nach dem Tod seines Vaters noch als Erbe auftreten. Doch als er Akteneinsicht beantragt, ist das Verfahren bereits entscheidend fortgeschritten: Das Gericht hat den Einantwortungsbeschluss schon zur Ausfertigung weitergeleitet. Seine Erbantrittserklärung kommt zu spät. Auch in Wien und anderswo kann dieser Zeitpunkt darüber entscheiden, ob jemand noch als Partei gegen die Einantwortung vorgehen darf.

Der Sohn wollte erben, hatte aber noch keine Erbantrittserklärung abgegeben

Nach dem Tod des Erblassers im Jahr 2023 wurde im Verlassenschaftsverfahren ein Einantwortungsbeschluss vorbereitet. Mit der Einantwortung wird die Verlassenschaft den Erben rechtlich überlassen. Bis zu diesem Schritt müssen Personen, die als Erben auftreten wollen, ihre Stellung im Verfahren rechtzeitig wahrnehmen.

Der Sohn des Erblassers gab seine Erbantrittserklärung allerdings erst ab, nachdem das Gericht bereits an den Einantwortungsbeschluss gebunden war. Eine Erbantrittserklärung ist die Erklärung, mit der eine Person gegenüber dem Gerichtskommissär oder im Verfahren deutlich macht, dass sie die Erbschaft antreten will.

Am Tag, an dem der Einantwortungsbeschluss zur Ausfertigung weitergeleitet wurde, hatte der Sohn zwar Akteneinsicht beantragt. Aus diesem Antrag war für das Gericht aber nicht eindeutig erkennbar, dass er die Erbschaft tatsächlich antreten wollte. Sein Rechtsmittel gegen die Einantwortung wurde deshalb zurückgewiesen.

Wann ist das Gericht an den Einantwortungsbeschluss gebunden?

Der Oberste Gerichtshof befasste sich mit der Frage, ob der Sohn trotz seiner verspäteten Erbantrittserklärung noch gegen den Einantwortungsbeschluss vorgehen konnte. In seiner Entscheidung OGH vom 19.11.2024, 2 Ob 183/24m, wies der OGH den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück.

Nach § 164 AußStrG können weitere Erbantrittserklärungen grundsätzlich nur abgegeben werden, solange das Gericht noch nicht an den Einantwortungsbeschluss gebunden ist. Diese Bindung tritt ein, sobald der Beschluss zur Ausfertigung an die Geschäftsabteilung übergeben wurde. Ab diesem Zeitpunkt ist der Raum für eine nachträgliche Erbantrittserklärung deutlich eingeschränkt.

Wer bis dahin keine Erbantrittserklärung abgegeben hat, kann den Einantwortungsbeschluss grundsätzlich nicht mehr mit einem Rekurs bekämpfen und dabei erstmals geltend machen, früher als Erbe hätte berücksichtigt werden müssen. Das gilt auch dann, wenn die Person möglicherweise tatsächlich zur Erbfolge berufen gewesen wäre.

Warum Akteneinsicht nicht automatisch Erbantritt bedeutet

Der Sohn hatte zwar am entscheidenden Tag Akteneinsicht beantragt. Nach Ansicht des OGH war daraus aber nicht sicher abzuleiten, dass er die Erbschaft antreten wollte. Ein Antrag auf Akteneinsicht kann verschiedene Gründe haben: Jemand möchte sich zunächst informieren, die letztwillige Verfügung prüfen oder die Abwicklung der Verlassenschaft nachvollziehen.

Die Gerichte müssen deshalb zwischen einem allgemeinen Informationsinteresse und einer klaren Erklärung zum Erbantritt unterscheiden. Wer tatsächlich Erbe werden und im Verfahren Parteistellung haben möchte, sollte das ausdrücklich erklären. Eine bloße Kontaktaufnahme, ein Gespräch mit Angehörigen oder ein Antrag auf Einsicht in den Verlassenschaftsakt ersetzt die Erbantrittserklärung nicht ohne Weiteres.

Eine Parteistellung ohne bereits abgegebene Erbantrittserklärung ist zwar nicht völlig ausgeschlossen. Dafür müssen jedoch zwei Voraussetzungen gemeinsam vorliegen: Die betroffene Person muss ihr konkretes Interesse am Erbantritt bekundet haben. Außerdem muss die Erbantrittserklärung aus Gründen unterblieben sein, die nicht in ihrer eigenen Sphäre liegen – etwa weil eine notwendige gerichtliche Aufforderung oder eine erforderliche Belehrung durch den Gerichtskommissär ausgeblieben ist.

Im Fall des Sohnes sah der OGH diese Voraussetzungen nicht als erfüllt an. Insbesondere hatte der Sohn nicht klar zum Ausdruck gebracht, dass er die Erbschaft antreten wollte.

Was unterscheidet den Erben vom Pflichtteilsberechtigten?

Der Sohn hatte sich im Verfahren nicht darauf berufen, zumindest als Pflichtteilsberechtigter beteiligt werden zu müssen. Das war für die Entscheidung wesentlich. Pflichtteilsberechtigte können unter bestimmten Voraussetzungen auch dann Rechte im Verlassenschaftsverfahren wahrnehmen, wenn sie nicht als Erben auftreten oder zunächst nicht beigezogen wurden.

Der Pflichtteil ist jedoch ein eigener Anspruch und nicht dasselbe wie die Erbenstellung. Ein Erbe tritt in die Rechtsposition der verstorbenen Person ein und erhält die Verlassenschaft nach Maßgabe der Einantwortung. Ein Pflichtteilsberechtigter kann hingegen unter bestimmten Voraussetzungen einen Geldanspruch gegen die Verlassenschaft oder die Erben haben, ohne selbst Erbe zu werden.

Wer seine Rechte geltend machen möchte, sollte daher klar unterscheiden: Geht es um den Antritt der Erbschaft oder um die Durchsetzung des Pflichtteils? Eine Erklärung, die nur allgemein auf die familiäre Beziehung zum Erblasser hinweist, beantwortet diese Frage nicht automatisch.

Welche Rechtslage gilt bei einem Todesfall im Jahr 2023?

Der Erblasser starb im Jahr 2023. Daher ist grundsätzlich das Erbrecht in der Fassung des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015 anwendbar. Das ErbRÄG 2015 gilt für Todesfälle ab dem 1. Jänner 2017.

Die ältere Rechtslage, nach der die Erbenstellung teilweise noch bis zur Rechtskraft der Einantwortung im Verlassenschaftsverfahren geklärt werden konnte, ist hier nicht maßgeblich. Der Fall darf daher nicht so verstanden werden, dass eine Erbantrittserklärung generell bis zum Ende des Verfahrens nachgeholt werden kann.

Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene in Wien?

Der Fall stammt nicht aus Wien, sondern aus Niederösterreich; als Rekursgericht war das Landesgericht St. Pölten befasst. Die vom OGH formulierten Grundsätze gelten aber österreichweit und damit auch in Wien.

In Wien führt das Verlassenschaftsverfahren grundsätzlich das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die verstorbene Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Abwicklung übernimmt ein Notar als Gerichtskommissär. Bei diesem werden auch Erbantrittserklärungen abgegeben.

Wer in Wien erst spät vom Verfahren erfährt, sollte deshalb rasch klären, ob bereits ein Einantwortungsbeschluss vorbereitet oder zur Ausfertigung weitergeleitet wurde. Streitige Klagen, etwa Pflichtteilsklagen, sind je nach Streitwert bei einem Wiener Bezirksgericht oder beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien einzubringen.

Wenn Sie gerade erst vom Verlassenschaftsverfahren erfahren

  • Wenn Sie die Erbschaft antreten möchten: Erklären Sie gegenüber dem Gerichtskommissär klar, dass Sie die Erbschaft antreten wollen, und geben Sie die Erbantrittserklärung möglichst rasch ab.
  • Wenn Sie bisher nur Akteneinsicht beantragt haben: Verlassen Sie sich nicht darauf, dass dieser Antrag automatisch als Erbantritt verstanden wird. Prüfen Sie, ob Ihr Erbantrittswille eindeutig dokumentiert ist.
  • Wenn Sie übergangen wurden: Halten Sie fest, wann Sie vom Verfahren erfahren haben, welche Schreiben Sie erhalten haben und wann Sie mit dem Gerichtskommissär oder dem Gericht Kontakt hatten.
  • Wenn Sie nur den Pflichtteil verlangen: Machen Sie ausdrücklich geltend, dass Sie Ihre Rechte als Pflichtteilsberechtigte oder Pflichtteilsberechtigter wahrnehmen wollen. Die bloße Behauptung, gesetzlicher Angehöriger zu sein, muss nicht ausreichen.

Besonders wichtig sind Schriftstücke, Nachrichten und Gesprächsnotizen. Daraus kann sich ergeben, ob der Erbantrittswille tatsächlich eindeutig erklärt wurde oder ob eine erforderliche Aufforderung beziehungsweise Belehrung unterblieben ist.

Häufige Fragen zur verspäteten Erbantrittserklärung

Kann ich die Erbantrittserklärung nach der Einantwortung noch abgeben?

Das hängt vom Verfahrensstand ab. Nach der Bindung des Gerichts an den Einantwortungsbeschluss ist eine weitere Erbantrittserklärung grundsätzlich nicht mehr in gleicher Weise möglich. Ob besondere Umstände vorliegen, etwa eine fehlende Aufforderung oder Belehrung, muss anhand des konkreten Verfahrens geprüft werden.

Reicht ein Antrag auf Akteneinsicht, um als Erbe zu gelten?

Nein, ein Akteneinsichtsantrag reicht nicht automatisch aus. Er zeigt zunächst nur, dass jemand Informationen über das Verfahren erhalten möchte. Nach der Entscheidung des OGH muss der Wille, die Erbschaft tatsächlich anzutreten, klar erkennbar sein.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich gegen die Einantwortung vorgehen möchte?

Das Verlassenschaftsverfahren führt in Wien das Bezirksgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort der verstorbenen Person. Die Abwicklung erfolgt durch den dort bestellten Notar als Gerichtskommissär. Für eine streitige Klage, etwa eine Pflichtteilsklage, richtet sich die Zuständigkeit je nach Streitwert nach dem Wiener Bezirksgericht oder dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Kann ich als Pflichtteilsberechtigte oder Pflichtteilsberechtigter auch ohne Erbantritt Rechte haben?

Ja, eine Pflichtteilsberechtigung ist von der Erbenstellung zu unterscheiden. Unter bestimmten Voraussetzungen können Pflichtteilsberechtigte Rechte im Verlassenschaftsverfahren wahrnehmen, auch wenn sie nicht als Erben auftreten. Dafür sollte ausdrücklich klargestellt werden, dass der Pflichtteilsanspruch und nicht der Erbantritt geltend gemacht wird.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Erbrecht und Verlassenschaft

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er berät und vertritt Mandantinnen und Mandanten in Verlassenschaftsverfahren, bei Pflichtteilsansprüchen, Testamentsanfechtungen und bei der Gestaltung letztwilliger Verfügungen.

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