Erbantrittserklärung zu spät? Wann eine Nachfrage trotzdem den Rekurs gegen die Einantwortung ermöglichen kann
Eine Person erhält zwei Testamente, erkennt darin eine mögliche eigene Erbenstellung und fragt beim Gerichtskommissär nach. Eine Erbantrittserklärung gibt sie zunächst nicht ab. Darf sie später trotzdem gegen die Einantwortung vorgehen? Mit dieser Frage befasste sich der Oberste Gerichtshof in einer Entscheidung aus dem Jahr 2023.
Die Erblasserin als Alleinerbin – und zwei verschiedene Ersatzerben
Der Erblasser H hatte in einem Testament aus dem Jahr 2021 seine Ehefrau als Alleinerbin eingesetzt. Für den Fall, dass beide gleichzeitig sterben sollten, bestimmte er den Rechtsträger eines Krankenhauses als Ersatzerben.
In einem späteren Testament aus dem Jahr 2022 widerrief der Erblasser frühere letztwillige Verfügungen. Er setzte erneut seine Ehefrau als Erbin ein, bestimmte nun aber eine andere Person als Ersatzerben. Die Ehefrau verstarb tatsächlich gleichzeitig mit dem Erblasser.
Der später eingesetzte männliche Ersatzerbe gab eine Erbantrittserklärung ab und wurde eingeantwortet. Eine Einantwortung beendet das Verlassenschaftsverfahren und weist die Erbschaft einer bestimmten Person zu.
Der Krankenhausträger hatte beide Testamente erhalten. Innerhalb der vom Gerichtskommissär gesetzten Frist fragte er nach, ob der Ersatzerbfall tatsächlich eingetreten sei. Eine Erbantrittserklärung gab er zunächst nicht ab. Noch bevor die Antwortfrist abgelaufen war, wurde der Akt an das Gericht weitergeleitet und die Einantwortung ausgesprochen.
Warum der Krankenhausträger zunächst nicht gehört wurde
Das Bezirksgericht Hietzing nahm die Einantwortung zugunsten des später eingesetzten männlichen Ersatzerben vor. Der Krankenhausträger erhob dagegen Rekurs. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien wies diesen Rekurs jedoch zurück.
Begründet wurde dies damit, dass der Krankenhausträger vor der Einantwortung keine Erbantrittserklärung abgegeben hatte. Grundsätzlich wird eine Person im Verlassenschaftsverfahren erst dann als Partei behandelt, wenn sie erklärt, die Erbschaft antreten zu wollen.
Wer keine Erbantrittserklärung abgibt, kann daher normalerweise auch nicht gegen die Einantwortung vorgehen. Eine solche Erklärung ist von einer bloßen Mitteilung zu unterscheiden: Sie ist die förmliche Erklärung, eine bestimmte Erbschaft anzunehmen.
Der OGH verlangte eine inhaltliche Prüfung des Rekurses
Der OGH gab dem außerordentlichen Revisionsrekurs Folge, hob die Entscheidung des Rekursgerichts auf und trug diesem auf, über den Rekurs inhaltlich zu entscheiden. Die Entscheidung ist zitierfähig als OGH vom 25.10.2023, 2 Ob 168/23d.
Der OGH entschied damit noch nicht endgültig, wer Erbe ist. Er hielt aber die Zurückweisung des Rekurses für nicht vertretbar, weil der Krankenhausträger sein Interesse am Erbantritt rechtzeitig ausreichend bekundet hatte.
Nach der Beurteilung des OGH konnte die Nachfrage, ob der Ersatzerbfall eingetreten sei, nicht als bedeutungslos angesehen werden. Eine solche Frage hätte keinen Sinn ergeben, wenn der Krankenhausträger keinerlei Interesse daran gehabt hätte, als Erbe in Betracht zu kommen.
Damit lag eine wichtige Besonderheit vor: Der Krankenhausträger hatte zwar noch keine Erbantrittserklärung abgegeben, aber nach außen erkennen lassen, dass er seine mögliche Erbenstellung prüfen und gegebenenfalls verfolgen wollte.
Warum die gesetzte Frist entscheidend war
Der Gerichtskommissär hatte dem Krankenhausträger beide Testamente übermittelt. Das war nach der Beurteilung des OGH sinnvoll, weil ein früher eingesetzter Ersatzerbe die Möglichkeit haben muss, eine spätere letztwillige Verfügung zu prüfen und gegebenenfalls anzufechten.
Die Übermittlung der Testamente war allerdings keine förmliche Aufforderung zur Abgabe einer Erbantrittserklärung. Eine solche Aufforderung musste unter den Umständen auch nicht zwingend erfolgen. Die beiden privaten Testamente wirkten nach außen formgültig; außerdem war ihre Echtheit durch ein graphologisches Gutachten mit hoher Wahrscheinlichkeit bestätigt worden.
Entscheidend war vielmehr, dass der Gerichtskommissär die selbst gesetzte Äußerungsfrist nicht abwartete. Die Nachfrage des Krankenhausträgers hätte Anlass geben müssen, zu klären, ob dieser eine Erbantrittserklärung abgeben wollte. Durch die vorzeitige Weiterleitung des Aktes wurde ihm diese Möglichkeit genommen.
Die Entscheidung ist nicht so zu verstehen, dass jede allgemeine Nachfrage automatisch eine Parteistellung begründet. Es kommt auf den genauen Inhalt der Erklärung, den zeitlichen Ablauf und die Frage an, ob die betroffene Person durch einen Fehler an einer rechtzeitigen Erklärung gehindert wurde.
Welche Rechtslage galt für diesen Todesfall?
Der Erblasser starb im Jahr 2022. Für die Erbrechtslage gilt daher grundsätzlich das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015, kurz ErbRÄG 2015. Dieses ist für Todesfälle ab 1. Jänner 2017 maßgeblich.
Die beiden Testamente wurden 2021 und 2022 errichtet. Für die Form einer letztwilligen Verfügung ist nach § 1503 Abs 7 Z 5 ABGB der Zeitpunkt der Errichtung entscheidend; diese Bestimmung legt fest, dass bei der Beurteilung der Testamentsform auf den Errichtungszeitpunkt abzustellen ist. Für die übrige Erbrechtslage ist grundsätzlich der Todeszeitpunkt maßgeblich.
Der Schwerpunkt der Entscheidung lag allerdings nicht bei der Testamentsform oder beim Pflichtteil. Es ging um eine verfahrensrechtliche Frage: Wann muss eine Person im Verlassenschaftsverfahren trotz noch fehlender Erbantrittserklärung inhaltlich angehört werden?
Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene in Wien?
Der Fall spielte in Wien. Die Grundsätze des OGH gelten aber österreichweit und damit auch für Verlassenschaften in anderen Bundesländern. Im Verlassenschaftsverfahren ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die verstorbene Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Abwicklung übernimmt ein Notar als Gerichtskommissär; bei ihm werden auch Erbantrittserklärungen abgegeben.
Streitige Klagen, etwa Pflichtteilsklagen, gehören je nach Streitwert vor ein Bezirksgericht oder vor das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien. Wer gegen eine Einantwortung vorgehen möchte, muss zwischen dem Verlassenschaftsverfahren und einer gesonderten Klage unterscheiden.
Wenn Sie in einem Testament früher eingesetzt waren
Wenn Sie ein älteres Testament erhalten: Prüfen Sie, ob Sie darin als Erbe oder Ersatzerbe genannt werden und ob ein späteres Testament Ihre Stellung verändert. Eine bloße Vermutung reicht für die weitere Vorgangsweise meist nicht aus.
Wenn Sie innerhalb einer Frist nachfragen: Formulieren Sie möglichst klar, warum Sie sich melden. Aus der Erklärung sollte hervorgehen, dass Sie Ihre mögliche Erbenstellung prüfen und einen Erbantritt in Betracht ziehen.
Wenn eine Einantwortung bevorsteht: Warten Sie nicht auf eine weitere Verständigung. Halten Sie den bisherigen Schriftverkehr, die Testamente, Fristen und Zustellnachweise vollständig fest und lassen Sie prüfen, ob eine Erbantrittserklärung oder ein Rechtsmittel erforderlich ist.
Wenn die Einantwortung bereits erfolgt ist: Die rechtliche Ausgangslage kann schwieriger sein, ist aber nicht automatisch abschließend geklärt. Je nach Sachverhalt kommen weitere rechtliche Schritte in Betracht, etwa ein Erbrechtsstreit oder die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung.
Häufige Fragen zur Erbantrittserklärung
Reicht eine Nachfrage beim Gerichtskommissär für einen Erbantritt?
Eine Nachfrage ersetzt grundsätzlich keine Erbantrittserklärung. Sie kann aber zeigen, dass eine Person ihre mögliche Erbenstellung ernsthaft verfolgt. Nach der Entscheidung des OGH kann dies ausnahmsweise genügen, um eine inhaltliche Prüfung zu ermöglichen, wenn die formelle Erklärung wegen Umständen außerhalb des eigenen Verantwortungsbereichs nicht rechtzeitig abgegeben werden konnte.
Kann ein früher eingesetzter Ersatzerbe gegen die Einantwortung vorgehen?
Das hängt vom konkreten Verfahrensablauf ab. Wer keine Erbantrittserklärung abgibt, ist grundsätzlich nicht Partei und kann normalerweise keinen Rekurs gegen die Einantwortung erheben. Eine rechtzeitige und eindeutige Bekundung des Interesses kann jedoch eine Ausnahme begründen, insbesondere wenn eine gesetzte Frist nicht abgewartet wurde.
Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich gegen eine Einantwortung vorgehen möchte?
Das Verlassenschaftsverfahren führt das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die verstorbene Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die praktische Abwicklung erfolgt durch den Gerichtskommissär. Ob ein Rechtsmittel gegen eine Einantwortung oder eine eigene Klage erforderlich ist, hängt vom Ziel und vom Verfahrensstand ab.
Gilt die Entscheidung auch für ein Testament aus dem Jahr 2021?
Ja, bei einem Todesfall im Jahr 2022 gilt grundsätzlich das Erbrecht nach dem ErbRÄG 2015. Für die Form des Testaments ist der Zeitpunkt seiner Errichtung maßgeblich. Die Entscheidung betraf jedoch vor allem die Beteiligung am Verlassenschaftsverfahren und nicht die abschließende Gültigkeit oder Wirksamkeit der Testamente.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
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