Zwei Eigentumswohnungen geerbt – oder doch nur ein Vermächtnis?
Wer in einer letztwilligen Verfügung zwei Wohnungen erhält, ist nicht automatisch Erbe. Entscheidend ist, ob die verstorbene Person damit die gesamte oder zumindest die wesentliche Vermögensnachfolge regeln wollte – oder lediglich einzelne Vermögensgegenstände zuwenden wollte.
Warum die Bezeichnung „Testament“ allein nicht genügt
Nach dem Tod eines Mannes entstand Streit über die Bedeutung seiner letztwilligen Verfügung. Darin waren zwei Eigentumswohnungen bestimmten Personen zugewendet worden. Die Erstantragstellerin und der Zweitantragsteller gingen offenbar davon aus, dass diese Zuwendung eine Erbeinsetzung bewirkte. Das hätte bedeutet, dass die begünstigten Personen nicht bloß die Wohnungen, sondern grundsätzlich die Rechtsposition des Erblassers als Gesamtrechtsnachfolger übernehmen.
Der Erblasser verfügte bei Errichtung der Verfügung allerdings noch über weiteres maßgebliches Vermögen. Das Rekursgericht wertete die Zuwendung deshalb als Vermächtnisse. Die genannten Personen sollten danach bestimmte Wohnungen erhalten, nicht aber automatisch Erben des gesamten Nachlasses werden. Weitere Antragsteller waren ebenfalls am Verfahren beteiligt.
Die Entscheidung des Rekursgerichts stammte vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht. Der Oberste Gerichtshof hatte anschließend über einen außerordentlichen Revisionsrekurs zu befinden.
Was unterscheidet eine Erbeinsetzung von einem Vermächtnis?
Eine Erbeinsetzung liegt grundsätzlich vor, wenn jemand nach dem Willen des Erblassers das gesamte Vermögen oder zumindest einen wesentlichen Teil davon übernehmen soll. Der Erbe tritt in die Rechtsposition des Verstorbenen ein. Damit sind nicht nur Vermögenswerte, sondern grundsätzlich auch die mit dem Nachlass verbundenen Rechte und Pflichten erfasst.
Ein Vermächtnis – auch Legat genannt – betrifft dagegen einen bestimmten Gegenstand oder Anspruch. Das kann etwa eine Eigentumswohnung, ein Geldbetrag, ein Fahrzeug oder ein bestimmtes Wertpapier sein. Der Vermächtnisnehmer wird dadurch nicht automatisch Erbe des übrigen Nachlasses.
Für die Auslegung kommt es auf den gesamten Inhalt der letztwilligen Verfügung und auf die Umstände ihrer Errichtung an. Wird eine Urkunde als „Testament“ bezeichnet, ist das ein Hinweis, aber keine endgültige rechtliche Einordnung. Maßgeblich bleibt der tatsächliche Wille der verstorbenen Person.
Eine Aufzählung einzelner Sachen spricht regelmäßig eher für Vermächtnisse. Dagegen deutet eine Verfügung über das gesamte Vermögen oder über den wesentlichen Teil des Vermögens eher auf eine Erbeinsetzung hin. Eine starre Regel gibt es jedoch nicht. Auch die wirtschaftliche Bedeutung eines einzelnen Gegenstands und die sonstigen Vermögensverhältnisse können eine Rolle spielen.
Was der OGH tatsächlich geprüft hat
Der OGH hat den außerordentlichen Revisionsrekurs zurückgewiesen. Er entschied die Auslegungsfrage daher nicht vollständig neu und verwies die Sache auch nicht an ein anderes Gericht zurück. Der OGH hielt die Beurteilung des Rekursgerichts vielmehr für vertretbar.
In seiner Entscheidung vom OGH vom 10.09.2024, 2 Ob 133/24h ging es nicht darum, welche Auslegung persönlich vorzugswürdig erscheint. Bei einem außerordentlichen Revisionsrekurs prüft der OGH nur, ob eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt. Das ist etwa dann denkbar, wenn die Entscheidung der zweiten Instanz unlogisch ist, anerkannte Auslegungsregeln verletzt oder mit dem Wortlaut der Verfügung nicht vereinbar wäre.
Dass auch eine andere Auslegung möglich wäre, reicht dafür nicht aus. Hier war es nach Ansicht des OGH vertretbar, die Zuwendung von zwei Eigentumswohnungen als Vermächtnisse und nicht als Erbeinsetzung zu verstehen. Ausschlaggebend war insbesondere, dass daneben noch weiteres maßgebliches Vermögen vorhanden war.
Für die Einordnung sind die Vermögensverhältnisse und der Wille des Erblassers im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung wichtig. Der Mann verstarb im Jahr 2022. Für die übrige Erbrechtslage ist daher grundsätzlich das Erbrecht nach dem ErbRÄG 2015 anzuwenden. Das ErbRÄG 2015 gilt für Todesfälle ab 1. Jänner 2017.
Bei der Form einer letztwilligen Verfügung ist dagegen grundsätzlich der Errichtungszeitpunkt entscheidend. Das folgt aus § 1503 Abs 7 Z 5 ABGB; diese Bestimmung ordnet an, dass die neuen Formvorschriften des ErbRÄG 2015 auf letztwillige Verfügungen nach den dort genannten zeitlichen Regeln anzuwenden sind. Die Einordnung der Wohnungen als Erbeinsetzung oder Vermächtnis hängt davon allerdings unabhängig von der äußeren Bezeichnung der Urkunde ab.
Was bedeutet die Entscheidung für die Verlassenschaft?
Die rechtliche Einordnung kann den weiteren Ablauf erheblich beeinflussen. Wer Erbe ist, muss eine Erbantrittserklärung abgeben, um die Erbschaft anzunehmen. Vermächtnisnehmer erklären dagegen nicht automatisch den Erbantritt, sondern können grundsätzlich die Erfüllung des ihnen zugedachten Vermächtnisses verlangen.
Auch die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten ist unterschiedlich zu beurteilen. Erben stehen grundsätzlich in einer umfassenderen Rechtsposition als Vermächtnisnehmer. Zudem kann es für die Übertragung einer Liegenschaft, die Beteiligung am Verlassenschaftsverfahren und die Auseinandersetzung mit anderen Berechtigten entscheidend sein, ob eine Person Erbe oder Legatar ist.
Die Einordnung berührt außerdem Pflichtteilsansprüche. Pflichtteilsberechtigte erhalten nicht automatisch einen bestimmten Gegenstand aus dem Nachlass, sondern grundsätzlich einen Geldanspruch in Höhe des Pflichtteils. Ob jemand bereits durch eine Wohnung oder ein anderes Vermächtnis teilweise bedacht wurde, kann für die Berechnung und Abwicklung eine Rolle spielen.
Wenn Sie gerade ein Testament prüfen oder errichten
- Wenn Ihnen eine Wohnung oder Liegenschaft zugewendet wurde: Prüfen Sie, ob die Urkunde Sie ausdrücklich als Erben bezeichnet oder nur einen einzelnen Gegenstand nennt. Die Überschrift der Urkunde allein beantwortet diese Frage nicht.
- Wenn Sie als Erbe eingesetzt werden sollen: Halten Sie ausdrücklich fest, wer den gesamten Nachlass oder eine bestimmte Erbquote erhalten soll. Einzelne Vermächtnisse sollten davon getrennt geregelt werden.
- Wenn mehrere Personen einzelne Vermögenswerte erhalten sollen: Legen Sie zusätzlich fest, wer die Erbenstellung übernehmen soll. Sonst kann nach dem Tod Streit darüber entstehen, ob die Zuwendungen nur einzelne Gegenstände oder den wesentlichen Nachlass betreffen.
- Wenn bereits ein Testament besteht: Bewahren Sie die vollständige Urkunde und allfällige Nachträge auf. Für die Auslegung können auch der Zusammenhang der Bestimmungen und die Vermögenssituation bei der Errichtung bedeutsam sein.
Bei einem fremdhändigen Testament regelt § 579 ABGB die wesentlichen Formvorschriften: Die testierende Person muss die nicht selbst geschriebene Verfügung eigenhändig unterschreiben und einen eigenhändigen Bekräftigungszusatz anbringen; außerdem müssen drei gleichzeitig anwesende Zeugen mit einem eigenhändigen Zusatz unterschreiben, der auf ihre Zeugeneigenschaft hinweist. Die Frage, ob eine Verfügung ein Erbe einsetzt oder ein Vermächtnis anordnet, ist davon getrennt zu prüfen.
Was bedeutet das für Betroffene in Wien?
Der Fall wurde vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht behandelt. Die vom OGH bestätigte Grenze zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis ist jedoch kein regionaler Sonderfall, sondern gilt österreichweit und damit auch für Verlassenschaften in Wien.
Das Verlassenschaftsverfahren führt das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die verstorbene Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Abwicklung übernimmt ein Notar als Gerichtskommissär; bei ihm werden auch Erbantrittserklärungen abgegeben. Streitige Klagen, etwa Pflichtteilsklagen, gehören je nach Streitwert vor ein Bezirksgericht oder vor das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Häufige Fragen zur Zuwendung von Wohnungen im Testament
Ist man automatisch Erbe, wenn man eine Eigentumswohnung bekommt?
Nein. Die Zuwendung einer einzelnen Eigentumswohnung spricht grundsätzlich eher für ein Vermächtnis. Entscheidend sind aber der gesamte Inhalt der letztwilligen Verfügung, der Umfang des sonstigen Vermögens und der feststellbare Wille der verstorbenen Person. Erst daraus ergibt sich, ob eine Erbeinsetzung oder ein Vermächtnis vorliegt.
Kann ein Vermächtnisnehmer am gesamten Nachlass beteiligt sein?
Ein Vermächtnisnehmer erhält grundsätzlich nur den zugewendeten Gegenstand oder Anspruch. Er wird dadurch nicht automatisch Gesamtrechtsnachfolger und übernimmt daher nicht dieselbe Stellung wie ein Erbe. Rechte und Pflichten können im Einzelfall zusätzliche Fragen aufwerfen, insbesondere wenn die Verfügung unklar formuliert ist.
Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich gegen eine Verlassenschaft Pflichtteil fordern möchte?
Das hängt vom Streitwert ab. Eine Pflichtteilsklage kann vor ein Bezirksgericht oder vor das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien gehören. Das eigentliche Verlassenschaftsverfahren und eine streitige Klage sind unterschiedliche Verfahren.
Was zählt bei der Auslegung eines alten Testaments?
Entscheidend sind der Wortlaut, der gesamte Zusammenhang und die Umstände bei der Errichtung. Auch die damaligen Vermögensverhältnisse können wichtig sein. Für die Form der Verfügung ist der Errichtungszeitpunkt maßgeblich, während sich die übrige Erbrechtslage grundsätzlich nach dem Todeszeitpunkt richtet.
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