Viele Gegenstände im Testament: Erbe oder doch nur Vermächtnis?
Eine Wohnung für die eine Person, ein Bankkonto für die nächste und weitere Gegenstände für andere Angehörige: Wer ein solches Testament liest, fragt sich oft, ob damit mehrere Erben eingesetzt wurden oder ob jede bedachte Person nur einen einzelnen Gegenstand verlangen kann. Genau diese Abgrenzung stand im Mittelpunkt einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs.
Warum die Aufzählung einzelner Vermögenswerte nicht genügt
Der im Jahr 2020 verstorbene W hinterließ eine eigenhändige letztwillige Verfügung. Darin wendete er zahlreiche einzelne Vermögensgegenstände verschiedenen Personen zu. Die Erstantragstellerin verstand diese Regelung als Aufteilung des gesamten Nachlasses: Ihrer Ansicht nach enthielt die Verfügung eine Erbeinsetzung.
Die Vorinstanzen beurteilten die Anordnungen anders. Sie sahen in den einzelnen Zuwendungen überwiegend Vermächtnisse. Das bedeutet: Die jeweilige Person sollte nicht automatisch am gesamten Nachlass beteiligt sein, sondern grundsätzlich nur die Herausgabe eines bestimmten Gegenstands oder die Einräumung eines bestimmten Rechts verlangen können.
Im Verfahren war außerdem die Verlassenschaft nach der im Jahr 2021 verstorbenen G beteiligt. Welche persönliche Beziehung zwischen den beteiligten Verlassenschaften bestand, ist für die rechtliche Kernaussage nicht entscheidend. Gegenstand des Verfahrens war die Feststellung des Erbrechts.
Was unterscheidet einen Erben von einem Vermächtnisnehmer?
Ein Erbe tritt grundsätzlich in die gesamte rechtliche Stellung der verstorbenen Person ein. Er übernimmt damit eine umfassende Position im Nachlass, einschließlich der Nachlassgegenstände und der damit verbundenen Rechte und Pflichten. Eine Erbeinsetzung kann sich auf den gesamten Nachlass oder auf eine bestimmte Quote beziehen.
Ein Vermächtnisnehmer erhält hingegen nur einen bestimmten Vermögensvorteil. Das kann etwa eine Liegenschaft, ein Sparguthaben, ein Fahrzeug oder ein anderes konkret bezeichnetes Recht sein. Der Vermächtnisnehmer wird dadurch nicht automatisch Erbe des gesamten Nachlasses.
Für die Abgrenzung kommt es nicht allein darauf an, welche Überschrift eine Urkunde trägt. Auch die Verwendung des Wortes „erben“ entscheidet nicht für sich allein. Maßgeblich ist, was die verstorbene Person mit der gesamten letztwilligen Verfügung tatsächlich anordnen wollte.
Werden im Wesentlichen alle Vermögenswerte einer oder mehreren Personen zugewendet, kann das für eine Erbeinsetzung sprechen. Werden dagegen einzelne Gegenstände verschiedenen Personen zugeteilt, deutet dies eher auf Vermächtnisse hin. Eine bloße Aufzählung von Wohnung, Konto, Schmuck oder sonstigen Vermögenswerten zeigt noch nicht, dass der gesamte Nachlass nach Erbquoten verteilt werden sollte.
Welche Bedeutung haben Erbquoten und der übrige Nachlass?
Bei mehreren bedachten Personen ist besonders wichtig, ob die verstorbene Person eine Aufteilung des gesamten Nachlasses nach bestimmten Quoten vorgesehen hat. Eine Regelung wie „zu gleichen Teilen“ oder die ausdrückliche Angabe von Quoten kann auf eine Erbeinsetzung hindeuten, wenn sie sich auf den gesamten Nachlass bezieht.
Fehlt eine solche Aufteilung und werden nur einzelne Gegenstände genannt, stellt sich zusätzlich die Frage, was mit nicht erwähnten Vermögenswerten geschehen soll. Gerade diese Lücke kann zeigen, dass keine vollständige Erbfolge geregelt wurde. Sie kann aber auch Anlass für eine umfassende Auslegung des Testaments sein.
Bei der Auslegung werden der Wortlaut, der Aufbau der Verfügung und der erkennbare Wille der verstorbenen Person gemeinsam betrachtet. Einzelne Formulierungen dürfen nicht isoliert herausgegriffen werden. Eine Bezeichnung als „Testament“ macht aus jeder darin enthaltenen Zuwendung noch keine Erbeinsetzung.
Wie entschied der OGH über die Auslegung?
Der Oberste Gerichtshof wies den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück. Die Entscheidung lautet: OGH vom 03.06.2025, 2 Ob 69/25y.
Der OGH beanstandete nicht, dass das Landesgericht Linz als Rekursgericht die einzelnen Zuwendungen überwiegend als Vermächtnisse bewertet hatte. Die Auslegung der letztwilligen Verfügung war nach Ansicht des OGH jedenfalls vertretbar. Dass auch eine andere Interpretation denkbar gewesen wäre, reichte für ein Eingreifen nicht aus.
Bei einem außerordentlichen Revisionsrekurs prüft der OGH die Auslegung nicht nochmals völlig frei. Ein Eingreifen kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Beurteilung unlogisch ist, den Sprachregeln widerspricht oder grundlegende Auslegungsgrundsätze verletzt. Eine bloße Unzufriedenheit mit dem Ergebnis oder eine alternative Lesart begründet noch keine erhebliche Rechtsfrage.
Für Todesfälle in den Jahren 2020 und 2021 gilt grundsätzlich das durch das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 geänderte Erbrecht. Dieses Erbrecht gilt für Todesfälle ab dem 1. Jänner 2017. Die ältere Rechtslage vor dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 war hier daher nicht maßgeblich.
Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene in Wien?
Der Fall stammt nicht aus Wien, sondern betraf ein Verfahren mit dem Landesgericht Linz als Rekursgericht. Die vom OGH formulierten Grundsätze zur Unterscheidung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis gelten jedoch österreichweit und damit auch in Wien.
In Wien führt das Bezirksgericht das Verlassenschaftsverfahren, in dessen Sprengel die verstorbene Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Abwicklung übernimmt ein Notar als Gerichtskommissär; bei diesem werden auch Erbantrittserklärungen abgegeben.
Wenn über die Auslegung des Testaments keine Einigung erzielt wird und eine streitige Klage erforderlich ist, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Streitwert. Eine Pflichtteilsklage oder eine andere streitige Klage kann daher an ein Wiener Bezirksgericht oder an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien gelangen.
Was sollten Sie bei einem unklaren Testament prüfen?
- Wenn Sie ein Testament errichten: Bezeichnen Sie ausdrücklich, wer Erbe oder Erbin des gesamten Nachlasses werden soll. Geben Sie bei mehreren Erben auch die jeweiligen Quoten an.
- Wenn einzelne Gegenstände zugewendet werden sollen: Stellen Sie klar, dass es sich um Vermächtnisse handelt. Beschreiben Sie Liegenschaften, Konten und andere Vermögenswerte möglichst eindeutig.
- Wenn Sie nicht alle Vermögenswerte aufzählen möchten: Regeln Sie, wer den nicht ausdrücklich genannten Nachlass erhalten soll. Sonst kann nach dem Tod Streit über den sogenannten verbleibenden Nachlass entstehen.
- Wenn Sie gerade ein Verlassenschaftsverfahren durchlaufen: Sichern Sie das Testament, frühere letztwillige Verfügungen, Nachträge und ergänzende Unterlagen. Auch handschriftliche Notizen können für die Auslegung bedeutsam sein, ersetzen aber nicht automatisch eine klare testamentarische Regelung.
Besonders sorgfältig sollte geprüft werden, ob eine Person tatsächlich als Erbe beziehungsweise Erbin oder nur als Vermächtnisnehmer beziehungsweise Vermächtnisnehmerin eingesetzt wurde. Diese Einordnung kann für die Erbantrittserklärung, die Verteilung des Nachlasses und mögliche Ansprüche im Verfahren entscheidend sein.
Häufige Fragen zu Erbeinsetzung und Vermächtnis
Ist man Erbe, wenn man im Testament als „Erbe“ bezeichnet wird?
Nicht zwingend. Die Bezeichnung ist ein wichtiges Auslegungselement, aber der gesamte Inhalt der letztwilligen Verfügung zählt. Werden nur einzelne Gegenstände zugewendet und fehlt eine erkennbare Aufteilung des gesamten Nachlasses, kann trotzdem ein Vermächtnis vorliegen. Entscheidend ist der Sinn der Verfügung als Ganzes.
Was bedeutet es, wenn mehrere Personen einzelne Gegenstände erhalten?
Eine solche Regelung spricht häufig dafür, dass die Personen jeweils Vermächtnisnehmer sein sollen. Eine Erbeinsetzung mehrerer Personen ist eher anzunehmen, wenn der gesamte Nachlass nach Quoten oder ausdrücklich zu gleichen Teilen verteilt wird. Ob das im Einzelfall zutrifft, hängt vom Wortlaut und vom Aufbau des Testaments ab.
Kann der OGH ein Testament immer selbst neu auslegen?
Nein. In einem außerordentlichen Revisionsrekurs greift der OGH nur unter besonderen Voraussetzungen ein. Die Auslegung der Vorinstanz muss etwa unlogisch sein, gegen Sprachregeln verstoßen oder grundlegende Auslegungsgrundsätze verletzen. Dass eine andere Auslegung ebenfalls möglich wäre, reicht grundsätzlich nicht.
Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich wegen eines Testaments klagen muss?
Das Verlassenschaftsverfahren führt in Wien das zuständige Bezirksgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt der verstorbenen Person. Die Abwicklung übernimmt ein Notar als Gerichtskommissär. Für eine streitige Klage, etwa eine Pflichtteilsklage, kommen abhängig vom Streitwert ein Wiener Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien in Betracht.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Fragen zu Erbschaft, Testament oder Pflichtteil?
Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien berät Erben, Pflichtteilsberechtigte und Menschen, die ihren Nachlass regeln möchten. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.
