Pichler Rechtsanwalt · Erbrecht

Erbschaft ausschlagen für sich und die Nachkommen

Erbrechtsprozesse in Wien und in ganz Österreich.

Erbschaft ausschlagen für sich und die Nachkommen: Wann eine Erklärung wirksam ist

Ein Vater erklärt, auf sein Erbrecht „für sich und seine Nachkommen“ zu verzichten. Das unterschriebene Original gelangt jedoch nicht durch ihn selbst, sondern durch einen Miterben zum Gerichtskommissär. Jahre später verlangen seine beiden Kinder einen Anteil an einer Liegenschaft. Die entscheidende Frage lautet: War die Ausschlagung wirksam übermittelt worden?

Eine Unterschrift, ein Miterbe und späterer Streit

Ein Mann verstarb im Jahr 2018 ohne Testament. Er hinterließ seine Ehefrau und drei Kinder. Zu diesen Kindern gehörte der Vater der beiden klagenden Parteien. Der Vater war damit ursprünglich gesetzlicher Miterbe.

Der Vater unterfertigte eine Erklärung, wonach er auf sein Erbrecht „für sich und seine Nachkommen“ verzichte. Diese Erklärung wurde zunächst per E-Mail und später im Original durch einen seiner Miterben an den Gerichtskommissär übermittelt.

Danach wurden die Ehefrau und die beiden anderen Kinder zu Erben eingeantwortet. Eine Liegenschaft fiel den beklagten Parteien zu. Der Vater der klagenden Parteien starb später; sein Nachlass wurde den beiden klagenden Parteien eingeantwortet.

Die beiden klagenden Parteien verlangten anschließend von den beklagten Parteien einen Anteil an der Erbschaft und an der Liegenschaft. Sie bezweifelten unter anderem, ob die Unterschrift tatsächlich vom Vater stammte, ob er die Weiterleitung des Originals beauftragt hatte und welche rechtliche Wirkung die Erklärung gegenüber seinen Nachkommen entfaltete.

Was eine Erbschaftsausschlagung bewirken kann

Eine Erbschaft kann ausdrücklich ausgeschlagen werden. Die Erklärung muss schriftlich erfolgen und gegenüber dem Verlassenschaftsgericht oder dem Gerichtskommissär abgegeben werden. Sobald sie dort wirksam zur Kenntnis genommen wurde, ist sie grundsätzlich unwiderruflich.

Die Ausschlagung kann dazu führen, dass die Erbschaft denjenigen Personen zufällt, die ohne den ausschlagenden Erben zum Zug kommen. Eine sogenannte schlichte Ausschlagung ist keine Schenkung der Erbschaft an eine bestimmte Person. Vielmehr wird der ausschlagende Erbe rechtlich so behandelt, als wäre er weggefallen.

Ob ein Notariatsakt erforderlich ist, hängt deshalb von der rechtlichen Einordnung ab. Der Oberste Gerichtshof stellte klar, dass für eine schlichte Ausschlagung kein Notariatsakt notwendig ist. Das gilt auch dann, wenn die nächsten gesetzlichen Erben dadurch mittelbar einen größeren Anteil erhalten.

Die Erklärung des Vaters bezog sich ausdrücklich auch auf seine Nachkommen. Damit sollten nicht nur seine eigenen erbrechtlichen Ansprüche entfallen. Auch die beiden klagenden Parteien sollten als Nachkommen von der Erbfolge ausgeschlossen sein. Die Erbschaft sollte daher nicht an sie „geschenkt“ werden, sondern den übrigen gesetzlichen Erben zufallen.

Wer ein Dokument überbringt, ist nicht allein entscheidend

Der Umstand, dass ein Miterbe die Ausschlagungserklärung zum Gerichtskommissär bringt, macht sie nicht automatisch unwirksam. Hat der ausschlagende Erbe das Dokument zuvor unterschrieben und den Miterben mit der Übermittlung beauftragt, kann dieser als Bote handeln. Die Situation ist dann vergleichbar mit der Übermittlung einer Erklärung durch die Post.

Entscheidend ist aber, ob diese Voraussetzungen tatsächlich bewiesen werden können. Es muss feststehen, dass der Erbe die Erklärung eigenhändig unterfertigt hat. Zusätzlich muss geklärt werden, ob er die Person, die das Original überbrachte, mit dieser Weiterleitung beauftragt hatte.

Eine bloße Behauptung, das Dokument sei von einem Erben überbracht worden, reicht dafür nicht zwingend aus. Bei einer bestrittenen Unterschrift können etwa die Originalurkunde, Schriftgutachten oder Zeugenaussagen eine Rolle spielen. Auch E-Mails und Begleitschreiben können für die Frage wichtig sein, wie die Erklärung zum Gerichtskommissär gelangte.

Was der OGH in der Entscheidung aus dem Jahr 2021 aufhob

Das Landesgericht Innsbruck gab der Klage statt und wies die Einwendungen der beklagten Parteien zurück. Das Oberlandesgericht Innsbruck bestätigte diese Entscheidung als Berufungsgericht.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision jedoch statt. Mit OGH vom 25.03.2021, 2 Ob 203/20x, hob er die Urteile des Landesgerichts Innsbruck und des Oberlandesgerichts Innsbruck auf. Die Rechtssache wurde zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Landesgericht Innsbruck zurückverwiesen.

Der OGH hielt fest, dass zunächst die Echtheit der Unterschrift und der Auftrag zur Übermittlung geklärt werden müssen. Die Vorinstanzen hatten diese Fragen nicht ausreichend festgestellt. Eine endgültige Entscheidung darüber, ob die beiden klagenden Parteien einen Anspruch auf einen Anteil an der Erbschaft oder an der Liegenschaft haben, lag daher noch nicht vor.

Auch die Annahme des Erstgerichts, es müsse jedenfalls eine Erbschaftsschenkung vorliegen, hielt nicht. Die Erklärung konnte rechtlich eine schlichte Ausschlagung sein. Die Rechtssache musste deshalb auf einer ergänzten Tatsachengrundlage neu beurteilt werden.

Warum hier bereits das ErbRÄG 2015 gilt

Der Erblasser starb im Jahr 2018. Deshalb ist für die Erbrechtslage das Erbrecht nach dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 anzuwenden. Dieses gilt für Todesfälle ab 1. Jänner 2017.

Nach der seit diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage kann sich eine Ausschlagung im Zweifel auch auf die Nachkommen erstrecken. In der hier zu beurteilenden Erklärung war die Wirkung auf die Nachkommen sogar ausdrücklich angesprochen. Die Entscheidung aus dem Jahr 2021 betrifft daher nicht die alte Rechtslage vor dem ErbRÄG 2015 und darf nicht ohne Weiteres auf ältere Todesfälle übertragen werden.

Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene in Wien?

Der Fall stammt aus Tirol. Die vom OGH entwickelten Grundsätze zur Übermittlung einer Ausschlagungserklärung gelten jedoch österreichweit und damit auch in Wien. Im Verlassenschaftsverfahren ist das Bezirksgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt der verstorbenen Person zuständig; die Abwicklung übernimmt ein Notar als Gerichtskommissär, bei dem auch Erbantrittserklärungen abgegeben werden.

Streitige Ansprüche, etwa eine Pflichtteilsklage oder ein Anspruch auf Herausgabe einer Liegenschaft, sind je nach Streitwert bei einem Bezirksgericht oder beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien geltend zu machen.

Wenn Sie gerade eine Erbschaft ausschlagen wollen

Wenn Sie selbst auf eine Erbschaft verzichten möchten: Formulieren Sie genau, ob die Erklärung nur für Sie oder ausdrücklich auch für Ihre Nachkommen gelten soll. Eine weitreichende Formulierung kann dazu führen, dass auch Kinder oder andere Nachkommen nicht zum Zug kommen.

Wenn Sie die Erklärung durch eine andere Person übermitteln lassen: Halten Sie fest, wer das Original überbringen soll und dass diese Person dazu beauftragt wurde. Bewahren Sie E-Mails, Nachrichten, Begleitschreiben und eine Kopie der Erklärung auf.

Wenn Ihre Unterschrift bestritten wird: Sichern Sie das Originaldokument und alle Unterlagen zur Entstehung und Übermittlung. Im Gerichtsverfahren können die Echtheit der Unterschrift und die Umstände der Weiterleitung durch Beweismittel geklärt werden.

Wenn Sie erst nach dem Tod eines Elternteils von einer Ausschlagung erfahren: Prüfen Sie die Erklärung und den Verlassenschaftsakt. Besonders wichtig ist, ob die Ausschlagung auch für Nachkommen abgegeben wurde und ob sie beim Gerichtskommissär wirksam eingelangt ist.

Checkliste für eine nachvollziehbare Ausschlagung

  • Original der unterschriebenen Erklärung sichern
  • genauen Wortlaut der Erklärung prüfen
  • festhalten, ob Nachkommen ausdrücklich einbezogen werden
  • Auftrag zur Übermittlung an eine andere Person dokumentieren
  • E-Mails, Nachrichten und Begleitschreiben aufbewahren
  • Unterlagen des Verlassenschaftsverfahrens vollständig einsehen
  • bei bestrittener Unterschrift mögliche Zeugen und Vergleichsunterschriften sichern

Häufige Fragen zur Erbschaftsausschlagung

Kann ein Miterbe meine Ausschlagungserklärung zum Gericht bringen?

Ja, das ist nicht allein deshalb unwirksam. Hat der ausschlagende Erbe die Erklärung unterschrieben und den Miterben mit der Übermittlung beauftragt, kann dieser als Bote handeln. Im Streitfall müssen Unterschrift und Auftrag zur Weiterleitung allerdings bewiesen werden.

Erstreckt sich eine Erbschaftsausschlagung automatisch auf meine Kinder?

Nach dem ErbRÄG 2015 kann sich eine Ausschlagung im Zweifel auch auf die Nachkommen erstrecken. Eine ausdrückliche Formulierung wie „für mich und meine Nachkommen“ spricht besonders klar dafür. Ob die Erklärung wirksam ist, hängt zusätzlich von ihrer Unterfertigung und ordnungsgemäßen Übermittlung ab.

Brauche ich für eine schlichte Ausschlagung einen Notariatsakt?

Für eine schlichte Ausschlagung ist grundsätzlich kein Notariatsakt erforderlich. Dabei fällt die Erbschaft nach dem Wegfall des ausschlagenden Erben den nächsten gesetzlichen Erben zu. Eine andere rechtliche Beurteilung kann sich ergeben, wenn die Erklärung tatsächlich als Übertragung oder Schenkung der Erbschaft an eine bestimmte Person gestaltet ist.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn die Wirksamkeit einer Ausschlagung strittig ist?

Das Verlassenschaftsverfahren führt das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die verstorbene Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Abwicklung erfolgt durch den Gerichtskommissär. Für eine streitige Klage ist je nach Streitwert ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Erbrecht und Verlassenschaft

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er berät und vertritt Mandantinnen und Mandanten in Verlassenschaftsverfahren, bei Pflichtteilsansprüchen, Testamentsanfechtungen und bei der Gestaltung letztwilliger Verfügungen.

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