Pichler Rechtsanwalt · Erbrecht

Erbsentschlagung wegen Täuschung anfechten?

Erbrechtsprozesse in Wien und in ganz Österreich.

Erbsentschlagung beim Notar: Wann bleibt der Verzicht auf österreichisches Vermögen wirksam?

Die Tochter hatte mit ihrer Stiefmutter und ihrem Halbbruder vereinbart, dass sie das Vermögen in Russland erhalten sollte, während die beiden anderen Beteiligten das Vermögen in Österreich bekamen. Danach erklärte sie bei einem österreichischen Notar, sich hinsichtlich des österreichischen Vermögens ihres Erbrechts zu entschlagen. Als später weiteres Vermögen bekannt wurde, wollte sie dennoch einen Anteil am österreichischen Nachlass zurückerhalten.

Eine Familienvereinbarung und später entdecktes Vermögen

Nach dem Tod eines russischen Staatsbürgers im Jahr 2012 waren seine Tochter aus erster Ehe, seine Witwe und sein Sohn aus zweiter Ehe als gesetzliche Erben betroffen. Zum Nachlass gehörten Vermögenswerte in mehreren Staaten: in Russland, Österreich und später möglicherweise auch in der Schweiz.

Die Familienmitglieder vereinbarten, dass die Tochter das Vermögen in Russland erhalten sollte. Die Witwe und der damals noch minderjährige Sohn sollten hingegen das Vermögen in Österreich bekommen. In weiterer Folge unterschrieb die Tochter bei einem österreichischen Notar eine Erklärung, mit der sie sich hinsichtlich des österreichischen Vermögens ihres Erbrechts entschlug.

Später wurde weiteres Vermögen in der Schweiz bekannt. Dabei war teilweise strittig, ob diese Vermögenswerte überhaupt zum Nachlass gehörten. Die Tochter wollte daraufhin von der Witwe und ihrem Halbbruder einen Anteil am österreichischen Nachlass erhalten. Hauptsächlich verlangte sie die Abtretung eines Drittels des österreichischen Nachlasses, hilfsweise begehrte sie von der Witwe die Zahlung von 70.000 EUR.

Warum die Übermittlung durch den Notar ausreichen konnte

Die Tochter argumentierte, sie habe sich nicht wirksam des Erbrechts entschlagen, weil sie die Erklärung nicht persönlich beim Gericht oder beim Gerichtskommissär abgegeben habe. Der Gerichtskommissär ist jener Notar, der im Verlassenschaftsverfahren im Auftrag des Gerichts tätig wird.

Für die Wirksamkeit kam es nach der Beurteilung der Gerichte darauf an, dass die Erklärung dem Gericht oder dem Gerichtskommissär tatsächlich zuging. Eine persönliche Übergabe ist dafür nicht zwingend erforderlich. Die Übermittlung kann auch durch einen Boten oder einen Vertreter erfolgen.

Die Tochter hatte den Termin beim Notar selbst vereinbart und wusste, dass dieser ihre Erklärung an das Gericht weiterleiten würde. Das Berufungsgericht durfte daher davon ausgehen, dass der Notar die Erklärung zumindest als Bote oder Vertreter der Tochter übermittelt hatte. Dass derselbe Notar später auch für die anderen Beteiligten tätig war, änderte daran nichts. Er hatte den Inhalt der Erklärung nicht eigenmächtig verändert, sondern lediglich ihren Zugang bewirkt.

Welche Bedeutung eine fehlende Belehrung hatte

Die Tochter berief sich außerdem darauf, nicht ausreichend über die Folgen ihrer Erklärung belehrt worden zu sein. Nach der damals anzuwendenden Rechtslage betraf die maßgebliche Belehrung insbesondere die Haftung für Nachlassschulden bei einer Erbantrittserklärung.

Eine Erbantrittserklärung ist die Erklärung, mit der eine Person den Nachlass als Erbe annehmen will. Eine Erbsentschlagung bedeutet dagegen, dass die betroffene Person die Erbschaft nicht antreten möchte. Die Gerichte hielten deshalb die fehlende Belehrung über bestimmte Haftungsfolgen für keine ausreichende Grundlage, um die Erbsentschlagung unwirksam zu machen.

Der OGH nahm keine vollständige neuerliche Prüfung des gesamten Falles vor. Er wies die außerordentliche Revision der Tochter mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Das Rechtsmittel der Witwe wurde als unzulässiger Rekurs zurückgewiesen. Der OGH hielt damit die Beurteilung der Vorinstanzen für vertretbar.

Eine spätere Nichteinhaltung der Vereinbarung genügt nicht

Die Tochter warf der Witwe und ihrem Halbbruder vor, sie im Zusammenhang mit dem russischen Nachlassverfahren arglistig getäuscht zu haben. Eine Erbsentschlagung kann grundsätzlich wegen eines Willensmangels angefochten werden. Dafür muss aber eine Täuschung oder ein Irrtum bereits bei Abgabe der Erklärung bestanden haben.

Entscheidend wäre daher gewesen, ob die anderen Beteiligten schon damals beabsichtigten, die Familienvereinbarung nicht einzuhalten, und ob sie die Tochter darüber täuschten. Dass eine Vereinbarung später möglicherweise nicht umgesetzt wird, beweist für sich allein noch keine Täuschung im Zeitpunkt der Erbsentschlagung.

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen lagen keine ausreichenden Feststellungen dazu vor, dass die anderen Beteiligten bereits bei Abgabe der Erklärung einen solchen Täuschungsvorsatz hatten. Der OGH sah deshalb keinen Anlass, die Beurteilung wegen einer erheblichen Rechtsfrage aufzugreifen.

Für den Todesfall 2012 galt noch die alte Rechtslage

Die Entscheidung betrifft einen Todesfall aus dem Jahr 2012. Für die erbrechtliche Beurteilung war daher die damals geltende Rechtslage maßgeblich. Das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 gilt grundsätzlich für Todesfälle ab dem 1. Jänner 2017 und darf nicht rückwirkend als vollständig geltendes Recht für diesen Fall dargestellt werden.

Für das in Österreich gelegene Vermögen war österreichisches Recht anzuwenden. Grundlage dafür war in diesem grenzüberschreitenden Fall der damals weiter geltende Konsularvertrag zwischen Österreich und der früheren Sowjetunion beziehungsweise der Russischen Föderation.

Die Entscheidung ist daher nicht ohne Weiteres als vollständige Darstellung der heutigen Rechtslage zu verstehen. Besonders bei Erbfällen ab dem Jahr 2017 muss geprüft werden, welche Bestimmungen des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015 anzuwenden sind.

Was bedeutet das für Betroffene in Wien?

Der Fall wurde vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien und als Berufungsgericht vom Oberlandesgericht Wien behandelt. Die Grundsätze zur Übermittlung einer Erbsentschlagung gelten österreichweit und damit auch für Betroffene in Wien.

Das Verlassenschaftsverfahren führt das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die verstorbene Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Abwicklung übernimmt ein Notar als Gerichtskommissär; bei ihm können auch Erbantrittserklärungen abgegeben werden. Streitige Klagen, etwa Pflichtteilsklagen, gehen je nach Streitwert an ein Bezirksgericht oder an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Was sollten Sie vor einer Erbsentschlagung prüfen?

  • Den genauen Umfang: Bezieht sich die Erklärung auf den gesamten Nachlass oder nur auf Vermögen in einem bestimmten Staat?
  • Später entdeckte Vermögenswerte: Ist geregelt, ob auch Vermögen erfasst sein soll, von dem die Beteiligten bei der Vereinbarung noch nichts wussten?
  • Den Wortlaut: Eine unklare Formulierung kann später darüber entscheiden, ob ein Anspruch noch besteht.
  • Die Übermittlung: Halten Sie fest, wann und auf welchem Weg die Erklärung dem Gerichtskommissär oder dem Gericht zugegangen ist.
  • Die Vereinbarungen der Familie: Bewahren Sie schriftliche Absprachen, Nachrichten und andere Unterlagen auf.
  • Mögliche Täuschung: Für eine Anfechtung muss grundsätzlich nachvollziehbar sein, welche Information bei Abgabe der Erklärung falsch war und warum sie für die Erklärung ursächlich war.

Eine Erbsentschlagung ist außerdem nicht dasselbe wie ein Pflichtteilsverzicht. Wer auf die Erbschaft verzichtet, gibt nicht automatisch jede denkbare rechtliche Position in gleicher Weise auf. Welche Folgen eintreten, hängt vom Inhalt der Erklärung und von den Umständen ihrer Abgabe ab.

Häufige Fragen zur Erbsentschlagung

Kann ein Notar eine Erbsentschlagung für mich an das Gericht weiterleiten?

Ja, eine persönliche Übergabe beim Gericht ist nicht in jedem Fall erforderlich. Nach der Entscheidung konnte die Erklärung auch durch einen Vertreter oder Boten übermittelt werden. Entscheidend war, dass sie dem Gericht oder dem Gerichtskommissär tatsächlich zuging und der Notar den Inhalt nicht eigenmächtig veränderte.

Kann ich eine Erbsentschlagung wegen Täuschung anfechten?

Das kann grundsätzlich möglich sein. Die Täuschung muss jedoch bereits bei Abgabe der Erklärung bestanden haben und dafür ursächlich gewesen sein. Dass eine spätere Vereinbarung nicht eingehalten wird oder neues Vermögen auftaucht, reicht allein nicht aus.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich nach einer Erbsentschlagung klagen möchte?

Das Verlassenschaftsverfahren führt das örtlich zuständige Bezirksgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt der verstorbenen Person. Für eine streitige Klage hängt die Zuständigkeit vom Streitwert ab. Je nach Höhe des Anspruchs kommt ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien in Betracht.

Gilt diese OGH-Entscheidung auch für Todesfälle ab 2017?

Die Entscheidung betrifft einen Todesfall aus dem Jahr 2012 und damit die damals geltende Rechtslage. Das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 gilt grundsätzlich für Todesfälle ab dem 1. Jänner 2017. Die heutige Beurteilung kann deshalb insbesondere bei Formulierungen, Anfechtungsfragen und den Folgen einer Erklärung abweichen.

Der OGH behandelte den Fall in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2020, OGH vom 15.04.2020, 2 Ob 215/19k. Das Erstgericht hatte dem Hauptbegehren auf Abtretung zunächst stattgegeben. Das Oberlandesgericht änderte diese Entscheidung ab, wies das Hauptbegehren ab und verwies die Entscheidung über das hilfsweise Zahlungsbegehren an das Erstgericht zurück. Ein Geldbetrag wurde der Tochter nicht zugesprochen.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Erbrecht und Verlassenschaft

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er berät und vertritt Mandantinnen und Mandanten in Verlassenschaftsverfahren, bei Pflichtteilsansprüchen, Testamentsanfechtungen und bei der Gestaltung letztwilliger Verfügungen.

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