Pfandrechtsbegründung trotz Todesfall: Darf in eine Liegenschaft der Verlassenschaft vollstreckt werden?
Ein Schuldner verstirbt, bevor ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung auf einer Liegenschaft einleitet. Im Grundbuch steht weiterhin der Name des Verstorbenen. Trotzdem kann die Exekution zulässig sein – allerdings muss die richtige Partei im Verfahren genannt werden.
Der Zahlungstitel bestand bereits, als der Schuldner starb
Ein Mann war verpflichtet worden, 50.000 EUR samt Zinsen und Verfahrenskosten zu bezahlen. Die betreibenden Parteien wollten diesen bestehenden Zahlungstitel durchsetzen und auf einer Liegenschaft ein zwangsweises Pfandrecht begründen lassen.
Vor dem Antrag auf diese Exekutionsmaßnahme verstarb der Mann im Jahr 2020. Zu diesem Zeitpunkt bestand bereits eine Verlassenschaft. Seine Witwe hatte eine Erbantrittserklärung abgegeben und vertrat die Verlassenschaft.
Im Exekutionsantrag wurde zunächst weiterhin der Name des verstorbenen Schuldners als verpflichtete Partei verwendet. Das Bezirksgericht Mödling bewilligte die zwangsweise Pfandrechtsbegründung. Das Landesgericht Wiener Neustadt als Rekursgericht berichtigte anschließend die Parteibezeichnung auf „Verlassenschaft nach“ dem verstorbenen Mann und bestätigte die Exekutionsbewilligung.
Die Verlassenschaft wandte sich dagegen. Ein Argument war, dass im Grundbuch nach wie vor der Verstorbene als Eigentümer der Liegenschaft eingetragen war. Der Eigentumsübergang auf die Erben war also noch nicht grundbücherlich nachvollzogen.
Warum die falsche Parteibezeichnung nicht das ganze Verfahren zu Fall brachte
Stirbt eine verpflichtete Person vor Einleitung der Exekution, muss der Antrag grundsätzlich gegen die Verlassenschaft nach dieser Person gerichtet werden. Die Verlassenschaft ist die rechtlich verselbstständigte Einheit, in der das Vermögen und die Schulden des Verstorbenen bis zur Einantwortung abgewickelt werden.
§ 547 ABGB regelt den Übergang der Rechtsposition des Verstorbenen auf die Verlassenschaft beziehungsweise später auf die Erben. Die Bestimmung erklärt, warum der Tod eines Schuldners eine bereits bestehende Zahlungspflicht nicht automatisch beseitigt.
Wird im Antrag irrtümlich noch der Name des Verstorbenen genannt, ist das nicht zwingend ein unheilbarer Mangel. Entscheidend ist, ob aus dem gesamten Verfahren eindeutig hervorgeht, dass tatsächlich die Verlassenschaft gemeint ist. Ist das der Fall, kann das Gericht die Parteibezeichnung berichtigen.
Eine solche Berichtigung verändert nicht den Schuldner und schafft auch keinen neuen Zahlungsanspruch. Sie stellt vielmehr klar, gegen wen das Verfahren nach dem Todesfall tatsächlich geführt wird.
Der unveränderte Grundbuchstand sperrt die Exekution nicht automatisch
Bis zur Einantwortung und zur weiteren grundbücherlichen Abwicklung kann im Grundbuch noch der verstorbene Eigentümer aufscheinen. Daraus folgt nicht automatisch, dass eine Exekution in die betreffende Liegenschaft unmöglich ist.
Die Liegenschaft gehört weiterhin zum Nachlass und kann grundsätzlich zur Befriedigung von Verbindlichkeiten herangezogen werden, die den Nachlass betreffen. Für die zwangsweise Begründung eines Pfandrechts musste daher nicht zuerst die Verlassenschaft oder mussten die späteren Erben als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sein.
Die Entscheidung betraf damit nicht die Frage, wer letztlich Erbe wird. Auch ein Pflichtteil, eine Enterbung oder die Wirksamkeit eines Testaments waren nicht Gegenstand des Verfahrens. Es ging um die Parteibezeichnung und darum, ob ein bereits bestehender Zahlungstitel nach dem Tod des Schuldners auf einer Nachlassliegenschaft vollstreckt werden konnte.
Was der OGH in der Entscheidung aus dem Jahr 2021 festhielt
Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Vorgangsweise der Vorinstanzen. Im Rekurs gegen die Berichtigung der Parteibezeichnung gab er der Verlassenschaft nicht Folge. Den Revisionsrekurs gegen die Exekutionsbewilligung wies er mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.
Der OGH hielt damit die Beurteilung des Rekursgerichts für vertretbar: Die Bezeichnung durfte auf die Verlassenschaft berichtigt werden, und die Pfandrechtsbegründung war trotz des noch unveränderten Grundbuchstands zulässig. Nachzulesen ist dies in OGH vom 20.01.2021, 3 Ob 129/20x.
Im Exekutionsverfahren wurde kein neuer Geldbetrag zugesprochen. Vollstreckt wurde aus dem bereits bestehenden Zahlungstitel über 50.000 EUR samt Zinsen und Kosten. Die Entscheidung begründete also weder einen zusätzlichen Anspruch noch änderte sie die Höhe der bestehenden Schuld.
Was für Gläubiger, Witwen und Erben wichtig ist
- Wenn Sie eine Forderung gegen eine verstorbene Person vollstrecken wollen: Prüfen Sie, ob der Todesfall bereits eingetreten ist. Der Exekutionsantrag muss grundsätzlich gegen die Verlassenschaft nach dem Verstorbenen gerichtet werden.
- Wenn Sie die Verlassenschaft vertreten: Eine Berichtigung der Parteibezeichnung bedeutet nicht automatisch, dass ein neuer Anspruch entstanden ist. Entscheidend bleiben der bestehende Zahlungstitel und das Vermögen der Verlassenschaft.
- Wenn eine Liegenschaft betroffen ist: Ein Grundbuchsauszug, in dem noch der Verstorbene als Eigentümer aufscheint, verhindert die Vollstreckung nicht ohne Weiteres.
- Wenn Sie als Erbin oder Erbe betroffen sind: Nachlassverbindlichkeiten und eigene persönliche Schulden sind voneinander zu unterscheiden. Die Vollstreckung richtet sich grundsätzlich gegen die Verlassenschaft und deren Vermögen, nicht allein wegen der Erbenstellung gegen das Privatvermögen.
Für die weitere Abwicklung können der Zahlungstitel, der Grundbuchsauszug, die Sterbeurkunde, der Nachweis über die Vertretung der Verlassenschaft und später der Einantwortungsbeschluss bedeutsam sein. Besonders sorgfältig sollte geprüft werden, ob bereits eine Exekutionsbewilligung vorliegt, ob mehrere Personen die Verlassenschaft vertreten oder ob eine Liegenschaft veräußert beziehungsweise belastet werden soll.
Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene in Wien?
Der Fall stammt aus Niederösterreich. Die vom OGH bestätigten Grundsätze gelten österreichweit und damit auch in Wien: Stirbt eine verpflichtete Person vor dem Exekutionsantrag, kann die Verlassenschaft an die Stelle des Verstorbenen treten, auch wenn das Grundbuch noch nicht geändert wurde.
Das Verlassenschaftsverfahren führt das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die verstorbene Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Abwicklung übernimmt ein Notar als Gerichtskommissär; bei ihm werden auch Erbantrittserklärungen abgegeben. Streitige Klagen, etwa Pflichtteilsklagen, gehören je nach Streitwert vor ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Häufige Fragen zur Exekution gegen eine Verlassenschaft
Kann ein Gläubiger nach dem Tod des Schuldners noch auf eine Liegenschaft zugreifen?
Ja, der Tod beendet eine bereits titulierte Zahlungspflicht nicht automatisch. Eine Liegenschaft im Nachlass kann grundsätzlich zur Befriedigung einer Nachlassverbindlichkeit herangezogen werden. Voraussetzung ist, dass die Exekution gegen die richtige Partei geführt wird und die sonstigen gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.
Was passiert, wenn im Exekutionsantrag noch der Name des Verstorbenen steht?
Das Verfahren muss deshalb nicht zwingend scheitern. Wenn eindeutig erkennbar ist, dass die Verlassenschaft gemeint ist, kann das Gericht die Parteibezeichnung berichtigen. Der OGH hielt eine solche Berichtigung in der Entscheidung 3 Ob 129/20x für vertretbar.
Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn gegen eine Verlassenschaft vollstreckt werden soll?
Das Verlassenschaftsverfahren führt das zuständige Bezirksgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort der verstorbenen Person. Die konkrete Exekutionsmaßnahme richtet sich nach den Regeln des Exekutionsverfahrens. Für eine streitige Klage, etwa eine Pflichtteilsklage, ist je nach Streitwert ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig.
Muss die Verlassenschaft bereits im Grundbuch eingetragen sein?
Nach der vom OGH bestätigten Beurteilung ist eine vorherige Änderung des Grundbuchs nicht zwingend erforderlich. Der noch eingetragene Name des Verstorbenen schließt eine Exekution in die zum Nachlass gehörende Liegenschaft nicht automatisch aus. Die Eintragungslage und die konkrete Exekutionsmaßnahme müssen dennoch im Einzelfall geprüft werden.
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